Entscheidungsstichwort (Thema)
PKH: Vergleich; Mitvergleich nicht anhängiger Ansprüche
Verfahrensgang
AG Coburg (Aktenzeichen 2 F 209/08) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Rechtsanwältin M. wird die an sie aus der Staatskasse zu zahlende Prozesskostenhilfevergütung auf 361,17 EUR festgesetzt.
II. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
IV. Der Wert des Verfahrens der sofortigen Beschwerde beträgt 337,37 EUR.
Gründe
I. Dem Antragsteller wurde durch Beschluss des AG - Familiengerichts - Coburg vom 14.5.2008 Prozesskostenhilfe zum Abschluss eines Vergleichs in einem Prozesskostenhilfeprüfverfahren wegen Getrenntlebensunterhalts bewilligt. Die Parteien schlössen im vorgenannten Termin eine Vereinbarung, die auch nicht anhängigen Kindesunterhalt umfasste. Das AG setzte den Gegenstandswert für das Verfahren auf 2.717 EUR fest. Mit Antrag vom 28.5.2008 machte die Antragstellervertreterin eine Gebühr für die vorzeitige Beendigung des Auftrags und eine Einigungsgebühr i.H.v. 1,5 nach § 49 Nr. 1000 RVG-VV, daneben die Pauschale für Post- und Telekommunikation und Mehrwertsteuer i.H.v. zusammen 473,62 EUR geltend. Mit Beschluss vom 23.7.2008 hat die Rechtspflegerin beim AG - Familiengericht - Coburg die aus der Staatskasse zu zahlende Prozesskostenhilfevergütung auf 248,71 EUR festgesetzt und im Übrigen den Vergütungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass eine 0,5 Verfahrensgebühr im vorliegenden Verfahren entstanden, jedoch nicht aus der Staatskasse zu vergüten sei. Die Beiordnung sei nur zum Abschluss eines Vergleichs erfolgt. Als Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 RVG-VV sei nur eine 1,0-Gebühr ansetzbar. Gemäß der vorgenannten Bestimmung verringerte sich die entstehende Einigungsgebühr von einer 1,5 Gebühr auf eine 1,0 Gebühr, wenn über den Gegenstand ein anderes gerichtliches Verfahren anhängig sei. Aufgrund der Bemerkung des Gesetzgebers zu Nr. 1003 RVG-VV gelte dies auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe - wie vorliegend - anhängig sei.
Die Ausnahme, dass sich die Beiordnung eines Rechtsanwaltes auf den Abschluss eines Vertrages erstrecke, betreffe nur die Bestimmung des § 48 Abs. 3 RVG, die vorliegend nicht einschlägig sei. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellervertreterin mit am 29.7.2008 beim AG Coburg eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde erhoben und die Erstattung einer 1,5 Einigungsgebühr begehrt. Der Familienrichter beim AG Coburg hat mit Beschluss vom 7.11.2008 die Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde der Antragstellervertreterin am 30.12.2008 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 13.1.2009, eingegangen beim AG Coburg am 14.1.2009, legte die Antragstellervertreterin gegen diesen Beschluss des Familienrichters "Erinnerung " ein. Sie hat zusätzlich zur Differenz zwischen einer 1,5 und einer 1,0 Einigungsgebühr gemäß der "überwiegenden Rechtsprechung der OLG " eine 1,0 Verfahrensgebühr zu erstatten beantragt. Das AG - Familiengericht - Coburg hat der als Beschwerde ausgelegten Erinnerung mit Beschluss vom 13.3.2009 nicht abgeholfen und sie dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Das OLG hat eine Stellungnahme der Bezirksrevisorin bei diesem Gericht erholt. In ihrem Schriftsatz vom 8.4.2009, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, spricht sie sich für die Zubilligung einer 1,5 Einigungsgebühr aus.
II. Die als sofortige Beschwerde auszulegende Erinnerung ist gem. §§ 56 Abs. 1, Abs. 2, 33 Abs. 3-8 RVG zulässig. Die Beschwerdesumme von 200 EUR (§ 33 Abs. 3 S. 1 RVG) ist durch das zusätzliche Begehren einer 1,0 Verfahrensgebühr überschritten.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, soweit eine 1,0 Verfahrensgebühr erstattet verlangt wird (1). Allerdings ist aus der Staatskasse eine 1,5 Einigungsgebühr statt einer 1,0 Einigungsgebühr festzusetzen (2).
1. Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse richtet sich nach § 48 Abs. 1 RVG und damit nach dem Umfang der Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Die Vorschrift des § 48 Abs. 3 RVG, wonach sich die Beiordnung in einer Ehesache auch auf die dort genannten Verfahrensgegenstände bezieht, ist vorliegend wegen des Verfahrensgegenstandes (keine Ehesache) nicht einschlägig. Im vorliegenden Fall erstreckte sich die Prozesskostenhilfebewilligung (§ 48 Abs. 1 RVG) auch nur auf den Abschluss eines Vergleichs, so dass Termins- und Verfahrensgebühr vom Umfang des Bewilligungsbeschlusses nicht erfasst sind (BGH JurBüro2004, 601 ff.; OLG Koblenz FamRZ 2006, 1693). Die von der Beschwerde ohne Angabe einer Fundstelle ins Feld geführte überwiegende Anzahl der OLG" die eine 1,0 Verfahrensgebühr für erstattungsfähig hält, ist bei einer Recherche in der Entscheidungssammlung "juris" nicht aufzufinden. Offensichtlich wird der Sachverhalt mit der hier nicht gegebenen Variante verwechselt, in der nicht nur für den Vergleichsschluss, sondern auch für die Klage Prozesskostenhilfe bew...