Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzung für die Genehmigung der Unterbringung
Leitsatz (amtlich)
Bei der einstweiligen Anordnung nach § 331 FamFG sind die Eltern (anders im Hauptsacheverfahren: § 167 Abs. 4 FamFG) nicht persönlich anzuhören, denn § 331 FamFG regelt nur die Anhörung des Betroffenen und nicht der Eltern.
Normenkette
BGB § 1631b; FamFG § 49 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Kronach (Aktenzeichen 001 F 212/22) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Verfahrensbeiständin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kronach vom 07.10.2022 wird zurückgewiesen.
2. Von der Erhebung von Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren wird abgesehen, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Betroffene S. ist am ... geboren. Bei ihr liegt eine Bipolare affektive Störung mit manischer Episode (F31.2) nach atypischer Anorexia nervosa (F50.1) vor.
S's Eltern haben am 03.10.2022 beim Amtsgericht Kronach die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung der Jugendlichen zur Untersuchung und Heilbehandlung beantragt. Die Eltern schilderten, dass die Tochter das notwendige Medikament absetze und eine akute manische Phase vorliegen würde. S. sei der Auffassung, dass die Mutter eine Depression habe und übertrage ihr Leiden auf diese. Sie habe wahnhafte Beziehungsideen zu einem A. und teile diese ihren Schulfreundinnen mit. Sie wäre der Auffassung, dass ihre Mutter nicht ihre Mutter sei, ihr Vater ihr Onkel wäre und ihre Mutter Zwillinge zur Adoption freigegeben hätte. Eine Referendarin, welche in ihrer Schule unterrichte, führe ein Doppelleben, trage Haarteile und sei zugleich bei der ... in Coburg beschäftigt. Die Aufforderung der Eltern das Mobiltelefon herauszugeben, nach dem dieses stundenlang benutzt worden sei, habe zu einem Nervenzusammenbruch geführt.
Das Amtsgericht hat einen Verfahrensbeistand bestellt und eine fachärztliche Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses ... - Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie - eingeholt. Der für die Betroffene zuständige Arzt der Institutsambulanz hat eine Unterbringung für sechs Wochen empfohlen. Auf den Bericht wird insoweit Bezug genommen. Mit Beschluss vom 07.10.2022 wurde die Betroffene im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis längstens zum 18.11.2022 im Bezirkskrankenhaus ... untergebracht und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Die Anhörung der Betroffenen unterblieb zunächst wegen gesteigerter Dringlichkeit (§§ 167 Abs. 1, 332 FamFG). Die Betroffene wurde durch das Amtsgericht Bayreuth im Wege der Rechtshilfe am 17.10.2022 angehört. In der Anhörung hat die Betroffene erklärt, mit der Unterbringung einverstanden zu sein.
Zur Begründung führt das Familiengericht aus, im Hinblick auf die dringende stationäre Untersuchungs- bzw. Behandlungsbedürftigkeit sei die sofortige geschlossene Unterbringung zu genehmigen, da mit einem Aufschub eine erhebliche Gefahr für die Betroffene verbunden sei. Nach dem ärztlichen Zeugnis von Dr. ... vom 05.10.2022 leide die Betroffene an einer manischen Episode mit psychotischen Symptomen im Rahmen einer bipolaren affektiven Störung. Es bestehe die akute Gefahr, dass die Betroffene sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt.
Zu ihrem Wohl sei es notwendig, sie zum Zwecke der Heilbehandlung und Diagnostik geschlossen unterzubringen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 07.10.2022 (Bl. 18 ff d. A.) Bezug genommen.
Gegen diesen der Verfahrensbeiständin am 10.10.2022 zugestellten Beschluss hat diese mit Schreiben vom 24.10.2022, eingegangen am selben Tag beim Amtsgericht Kronach, Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Zur Begründung ist ausgeführt, der Beschluss sei aus Sicht der Betroffenen nicht erforderlich, da eine Eigen- oder Fremdgefährdung nicht vorliegen würde. Die Medikamente würden entsprechend der ärztlichen Empfehlung eingenommen. Die Betroffene sei stabil.
Die Klinik teilt mit fachärztlicher Stellungnahme vom 31.10.2022 mit, dass eine affektive Störung mit gegenwärtig manischer Episode (F31) vorliege. Auf die Stellungnahme wird insoweit Bezug genommen.
Den übrigen Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Jugendamt sprach sich in der Stellungnahme vom 02.11.2022 für eine sechswöchige Unterbringung aus und verwies im Wesentlichen auf die ärztlichen Berichte.
Die Eltern teilten mit Schreiben vom 01.11.2022 mit, dass ihr Kind nicht stabil sei, das bessere Medikament ablehne und das Medikament, welches sie akzeptiere, nicht im notwendigen Maße bisher eingenommen worden sei. Der Blutmedikamentenspiegel sei zuletzt gefallen und weise nicht den notwendigen Wert aus. Beim Aufenthalt zu Hause am 29.10.2022 sei ihr Verhalten auffällig gewesen. Sie leide weiterhin an einer manischen Episode. Sobald sich ihr Zustand bessere, werde eine Verlegung auf eine offene Station befürwortet. Dies sei aber noch nicht der Fall.
II. Die gemäß §§ 57 Satz 2, 58 ff., 158 Abs. 4 Satz 5, 167 Abs. 1 FamFG zulässig...