Leitsatz (amtlich)
Getrennt lebenden Ehegatten steht kein „Recht zum persönlichen Umgang” mit einem früher gemeinsam gehaltenen Tier (hier: Hund) zu.
Normenkette
BGB § 1684
Verfahrensgang
AG Würzburg (Beschluss vom 29.04.2003; Aktenzeichen 3 F 567/03) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG – FamG – Würzburg vom 29.4.2003 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt
Gründe
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Sie hatten während ihrer Ehe zwei Labradorhündinnen, nämlich die 12 Jahre alte Hündin „…” und die 5 Jahre alte Hündin „…”. Der Antragsteller begehrt nunmehr das „Recht zum persönlichen Umgang” mit dem Hund der Parteien.
Das AG – FamG – Würzburg hat mit Beschluss vom 29.4.2003 den Antrag abgewiesen, da er gesetzlich nicht vorgesehen sei. Die betroffene Hündin sei als Hausrat einzustufen. Ein Umgangsrecht mit Hausrat sei dem Gesetz fremd. Ein Umgangsrecht entspr. §§ 1684, 1685 BGB umfasse nur den Umgang mit Kindern, nicht aber mit Haustieren.
Gegen den am 6.5.2003 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 9.5.2003 das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt, mit der es seinen erstinstanziellen Antrag weiterverfolgt.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Ein Hund ist als Haustier Hausratsgegenstand i.S.v. §§ 1361a BGB, 1 HausratsVO (OLG Schleswig v. 21.4.1998 -- 12 WF 46/98, NJW 1998, 3127; OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 1432; AG Bad Mergentheim v. 19.12.1996 -- 1 F 143/95, NJW 1997, 3033; Palandt/Brudermüller, 62. Aufl., § 1361a BGB Rz. 10 m.w.N.). Auf Haustiere sind daher die Vorschriften der Hausratsverordnung zumindest entspr. anzuwenden. Dieser Beurteilung steht § 90a BGB nicht entgegen. Danach sind Tiere zwar keine Sachen, aber die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf sie entspr. anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Mangels anderweitiger Bestimmung fehlt es für die beantragte Umgangsregelung an einer Rechtsgrundlage. Die Hausratsverordnung sieht ein Umgangsrecht nicht vor. Die Zuweisung von im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Hausratsgegenständen nach § 9 Abs. 1 HausratsVO ist auch nicht in erweiternder Auslegung als Rechtsgrundlage für ein Umgangsrecht mit einem Haustier zu verstehen. Die Zuweisung von Hausrat nach der Hausratsverordnung ist nicht als vorübergehende Nutzung im gegenseitigen Wechsel der Eheleute geregelt, sondern als endgültige. §§ 1684, 1685 BGB betreffen das Umgangsrecht mit Kindern. Eine gesetzliche Grundlage für die Regelung des Umgangs mit Haustieren kann auch nicht durch Richterrecht geschaffen werden (a.A. AG Bad Mergentheim v. 19.12.1996 -- 1 F 143/95, NJW 1997, 3033), weil dies die Grenzen der zulässigen Auslegung überschreiten würde.
VorsRiOLG RiOLG
Fundstellen
Haufe-Index 1102607 |
FamRZ 2004, 559 |
MDR 2004, 37 |
OLGR Düsseldorf 2003, 91 |
OLGR Frankfurt 2003, 91 |
OLGR Hamm 2003, 91 |
OLGR Köln 2003, 91 |
FamRB 2004, 73 |
KG-Report 2003, 91 |
OLGR-BHS 2003, 91 |
OLGR-CBO 2003, 91 |
OLGR-KSZ 2003, 91 |
OLGR-KS 2003, 91 |
OLGR-MBN 2003, 362 |
OLGR-MBN 2003, 91 |
OLGR-NBL 2003, 91 |
www.judicialis.de 2003 |