Entscheidungsstichwort (Thema)

Angabe der Hersteller- und Typenbetzeichnung in Prospekt für Komplettküchen

 

Normenkette

UWG § 3 Abs. 2, § 5a Abs. 3, 3 Nr. 1, § 12 Abs. 1 S. 2; ZPO § 522 Abs. 2; RL 2005/29/EG Art. 2 Buchst. i

 

Verfahrensgang

LG Würzburg (Urteil vom 17.12.2015; Aktenzeichen 1 HKO 1781/15)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des LG Würzburg vom 17.12.2015, Az. 1 HKO 1781/15, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Beklagte hat Gelegenheit, hierzu bis zum 07.04.2015 Stellung zu nehmen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten darüber, ob die Hersteller- und Typenbezeichnungen bei Elektrogeräten in Prospektwerbungen für Komplettküchen benannt werden müssen.

1. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört. Ihm gehört eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden an, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art wie die Beklagte vertreiben. Er ist nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung in der Lage, seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrzunehmen. Die Beklagte betreibt die "A.-Möbelhäuser".

Sie warb mit dem streitgegenständlichen Prospekt "A. xxx Jahre Jubiläum, gültig bis xxxxx" (Anlage K4) mit von ihr angebotenen Komplettküchen. Allerdings nannte sie hierbei die Hersteller- und die Typenbezeichnung der mit den Küchen angebotenen Elektrogeräte (Einbaubackofen, Einbaukühlschrank und Dunsthaube) nicht.

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 23.09.2015 (Anlage K5) ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dies lehnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 30.09.2015 (Anlage K6) ab.

Neben der Unterlassung begehrt der Kläger Ersatz einer Kostenpauschale für die Abmahnung von netto 150,00 EUR, die er aus seinen Aufwendungen für Abmahnungen im Jahre 2014 errechnet.

2. Erstinstanzlich hat der Kläger behauptet, dass die Werbung wettbewerbswidrig sei, da sie dem Verbraucher notwendige Informationen vorenthalte. Die Beklagte sei verpflichtet, in der streitgegenständlichen Werbung die Hersteller- und Typenbezeichnung der beworbenen Elektrogeräte anzugeben. Dies habe die Beklagte unterlassen. Deshalb stünden dem Kläger ein Unterlassungsanspruch und ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung zu.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher für Küchen zu werben und hierbei die Hersteller- und Typenbezeichnung der beworbenen Haushaltsgeräte dem Verbraucher vorzuenthalten, wenn dies geschieht wie in dem Prospekt "A. Jahre Jubiläum, gültig bis ...".

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

3. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass die streitgegenständliche Werbung nicht in den Regelungsbereich des § 5a Abs. 3 UWG falle. In dem Prospekt würden Waren nicht so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft habe abschließen können. Der verständige Verbraucher sei durch die Werbung gar nicht dazu in der Lage, eine Kaufentscheidung zu treffen. Er müsse vielmehr zunächst noch weitere Informationen zur Planung der Küche einholen, da viele Angaben und Maße zu den einzelnen Bestandteilen der Küche in der Werbung fehlen würden. Selbst dann, wenn die vom Kläger geforderten Typenbezeichnungen bei der jeweiligen Küche angegeben würden, führe dies nicht dazu, dass ein verständiger Durchschnittsverbraucher eine Kaufentscheidung anhand der Werbung treffen könne. Ihm stünden notwendige Informationen wie Innenausstattung von Ober- und Unterschränken, Spüle und Armatur, Art der Arbeitsplatte und die genauen Abmessungen nicht zur Verfügung.

Selbst bei Unterstellung der Anwendbarkeit des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG sei vorliegend eine Angabe der Typenbezeichnung nicht erforderlich. Die Rechtsprechung des BGH hierzu beziehe sich auf den Verkauf von Elektrogeräten selbst, nicht jedoch als Bestandteil eines Gesamtprodukts. Für einen Preisvergleich mit anderen Produkten seien noch Angaben bezüglich der übrigen Küchenteile erforderlich. Damit korrespondiere die Tatsache, dass die Art und Weise der Werbung branchentypisch sei. Das Publikum könne mit der vom Kläger geforderten Typenangabe nichts anfangen. Jeder Gerätehersteller ordne einem Abnehmer ab einer bestimmten Größenordnung jeweils eine eigene Typenbezeichnung zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die dort gewechselten Sc...

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