Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 30.05.2016) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.05.2016 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
III. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich des Tenors zu I. des landgerichtlichen Urteils kann die Beklagte die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten kann die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Durch dieses hat das LG die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher für Küchen zu werben und hierbei die Hersteller- und Typenbezeichnungen der beworbenen Elektrohaushaltsgeräte dem Verbraucher vorzuenthalten, wenn dies geschieht wie in dem Prospekt "X. - 50 Jahre" - gültig vom 14.09. bis 19.09.2015 (Anlage K 4 zur Klageschrift, diesem Urteil in Ablichtung beigefügt). Außerdem hat es die Beklagte verurteilt, dem Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 178,50 EUR nebst näher bezeichneter Zinsen zu erstatten.
Zur Begründung hat das LG unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle, Urteil vom 13.07.2015 - 13 U 71/15 - ausgeführt, die streitgegenständliche Prospekt-Werbung, bei der die Hersteller- und Typenbezeichnungen der in der angebotenen Komplettküche enthaltenen Elektrogeräte nicht genannt werden, verstoße gegen § 5a Abs. 2 und 3 UWG, weil sie nicht alle wesentlichen Merkmale der Ware gemäß § 5a Abs. 3 UWG nenne, die anhand der Umstände des Angebots, der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts sowie des verwendeten Kommunikationsmediums zu warten seien. Mit § 5a Abs. 2 UWG werde die Richtlinie 2005/29 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.05.2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt umgesetzt. Eine "Aufforderung zum Kauf" im Sinne von Art. 2 lit. i) der Richtlinie sei jede kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angebe, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen sei und den Verbraucher in die Lage versetze, einen Kauf zu tätigen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, der der Bundesgerichtshof gefolgt sei, sei der Begriff der "Aufforderung zum Kauf" nicht restriktiv auszulegen. Es genüge danach, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert sei, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Es genüge, dass der Verbraucher über den verbindlichen Komplettpreis der abgebildeten Küche einschließlich der enthaltenen Elektrogeräte informiert werde. Um ihm eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung zu ermöglichen, sei es jedoch auch erforderlich gewesen, die Marken- und Typenbezeichnung der in der Werbung aufgeführten Elektrogeräte zu nennen. Unzweifelhaft seien die Elektrogeräte, mit denen eine Küche ausgestattet werde, ein wesentliche Merkmal des angebotenen Produkts, da sie die Funktionalität und Qualität einer Küche erheblich mitgestimmten. Deshalb könne der Verbraucher den Wert der angebotenen Küche erst dann hinreichend beurteilen, wenn er die Marke bzw. den Hersteller der angebotenen Küchengeräte und ihre Typenbezeichnung kenne. Denn hier gebe es erhebliche Qualitäts- und Preisunterschiede. So handele es sich nach der Rechtsprechung des BGH im Rahmen der singulären Werbung für Elektro-Haushaltsgeräte bei der Typenbezeichnung um ein wesentliches Merkmal, da die Typenbezeichnung erforderlich sei, um die Geräte zweifelsfrei zu identifizieren und den Verbraucher in die Lage zu versetzen, sie mit anderen Geräten zu vergleichen sowie andere Eigenschaften als in der Werbung genannt in Erfahrung zu bringen. Dies sei auch dann der Fall, wenn ein Elektrogerät nicht singulär, sondern in Verbindung mit einem Küchenkorpus angeboten werde. Dass es die Geräte einzeln am Markt nicht gebe, wie die Beklagte behaupte, sei kein Grund, die Typenbezeichnung zu verschweigen. Letzteres könne für den Verbraucher entscheidend sein, die Küche nicht erwerben zu wollen. Es sei ohnehin kein Grund, den Hersteller zu verschweigen. Ein Fall des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG liege nicht vor. Zum einen gehe es nicht um geringwertige Gegenstände des alltäglichen Bedarfs. Zum anderen hätten es die Art und der Umfang der streitgegenständlichen Anzeige ohne weiteres ermöglicht, neben der abstrakten Bezeichnung der...