Verfahrensgang

AG Freising (Entscheidung vom 15.02.2006; Aktenzeichen 6 OWi 24 Js 20621/05)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Freising vom 15. Februar 2006 aufgehoben.

  • II.

    Der Betroffene wird wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Fahrzeugs, dessen Gesamtgewicht die gesetzlich allgemein zulässigen Grenzen überschritten hat,

    zur Geldbuße von 40 EUR verurteilt.

  • III.

    Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird verworfen.

  • IV.

    Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens sowie seines Rechtsmittels zu tragen.

angewandte Vorschriften: §29 Abs. 3 Satz 1, §49 Abs. 2 Nr. 7 StVO, §24 StVG

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit des Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichts um 15 % zu einer Geldbuße von 60 EUR. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, deren Zulassung beantragt wird.

Mit Beschluss der Einzelrichterin vom 09.05.2007 ist die Rechtsbeschwerde gemäߧ80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zugelassen und dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen worden (§80 a Abs. 3 OWiG).

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils und zur Änderung des Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs.

1.

Das Amtsgericht stellt fest [UA S. 2]:

"Am 14.06.2005 um 17.00 Uhr führte der Betroffene auf der Bundesautobahn A9 im Gemeindegebiet von N. bei F. südlich km 510.000 das Fahrzeug Iveco, amtliches Kennzeichen .... Infolge Außerachtlassung der erforderlichen einem Kraftfahrer auch zumutbaren Sorgfalt überschritt der Betroffene das zulässige Gesamtgewicht um 15 %. Festgestelltes Gesamtgewicht war 36.860 kg, zulässiges Gesamtgewicht 3.200 kg [richtig: 32.000 kg]. Der Betroffene fuhr die 4-achsige selbstfahrende Arbeitsmaschine, nämlich einen Kranwagen, wobei eine Ausnahmegenehmigung gem. §70 StVZO vorhanden war. Gemäß einer Auflage in dieser Ausnahmegenehmigung gilt diese jedoch nur in Verbindung mit einer gültigen Erlaubnis ... gem. §29 StVO, die jedoch nicht vorhanden war.

...

Der Fahrlässigkeitsvorwurf wird darauf gestützt, dass der Betroffene sich vor Fahrtantritt über das zulässige Gesamtgewicht informieren hätte können, durch Einsicht in die entsprechend vorhandene Genehmigung. Dabei hätte er erkannt, dass eine gültige Erlaubnis gem. §29 StVO nötig war, die jedoch nicht vorhanden war. Somit durfte der Betroffene nicht auf die Ausnahmegenehmigung nach §70 StVZO vertrauen, sondern es galt §34 StVZO. Danach ist das zulässige Gesamtgewicht eines Einzelfahrzeugs auf 32 t festgelegt. Der Betroffene hätte bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt auch erkennen können, dass sein Fahrzeug dieses Gesamtgewicht um 15 % überschreitet."

2.

Zur rechtlichen Würdigung führte das Amtsgericht aus [UA S. 3]:

"Der Verteidiger des Betroffenen machte geltend, dass eine Ausnahmegenehmigung nach §70 StVZO vorlag und nicht an das Vorliegen einer Genehmigung nach §29 StVO rechtsgültig gebunden war. ...

Demgegenüber ist das Gericht der Auffassung, dass die Vorschrift Nr. 1 auf der zweiten Seite der Ausnahmegenehmigung gem. §70 Abs. 1 StVZO eine Bedingung darstellt. Der Text ist mit "Auflagen und Bedingungen" überschrieben. Der Wortlaut "gilt nur in Verbindung mit" weist eindeutig auf eine zwingende Bedingung hin. Im Kfz-Schein ist auf das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung nach §70 StVZO und somit auch auf deren Voraussetzungen hingewiesen. Ein Europarechtsverstoß liegt ebenfalls nicht vor. Die Rechtsnorm des Art. 7 der Richtlinie 96/53/EG greift hier zwar nicht, allerdings enthält diese Richtlinie für die hier vorhandene Fallkonstellation auch keine Regelung. Art. 3 als einzige Verbotsvorschrift der Richtlinie die auf das Gewicht abstellt, umschließt eindeutig nur den grenzüberschreitenden Verkehr. Dies geht auch bereits aus der Überschrift der Richtlinie "zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr" hervor. Damit kommen auch Art. 6 und 7 der Richtlinie nicht zur Geltung. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ist somit nicht erforderlich."

Das Amtsgericht sah somit die für den Kranwagen erteilte Ausnahmegenehmigung nach §70 StVZO als unwirksam an, legte die allgemeinen Zulassungsvorschriften nach §34 StVZO zugrunde, sprach den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen §§34 Abs. 3, 69 a StVZO schuldig und verhängte die insoweit vorgesehene Regelgeldbuße in Höhe von 60,00 EUR (198.1.3 BKat).

3.

Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen fahrlässigen Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichts um 15 % nicht. Nach §69 a Abs. 3 Nr. 4 StVZO handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination unter Verstoß gegen §34 Abs. 3 Satz 3 StVZO über die zulässige Achslast oder das zulässige Gesamtgewicht in Betrieb nimmt.

a)

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts überschreitet das Gesamtgewicht des Kra...

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