Verfahrensgang

AG Bamberg (Aktenzeichen 206 F 597/12)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengerichts - Bamberg wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.880,00 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten haben am xx.xx.1997 geheiratet. Aus der Ehe ist die am xx.xx.1998 geborene Tochter F. hervorgegangen. Die Ehegatten trennten sich am xx.xx.2011.

Die Ehescheidung erfolgte mit Beschluss des AG - Familiengerichts - Bamberg vom 11.10.2012.

Mit Beschluss des AG - Familiengerichts - Bamberg vom 24.3.2014 wurde der Versorgungsausgleich aus der geschiedenen Ehe durchgeführt.

Vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der B. wurde ein Anrecht in Höhe von 2,0206 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der D. übertragen.

Zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem C. wurde zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 382,01 EUR monatlich auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der B. übertragen.

Vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der D. wurde zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1,4178 Entgeltpunkten auf das Konto der Antragstellerin bei der B. übertragen.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der A. bei der Scheidung erfolgte ausdrücklich nicht. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung wurden vorbehalten.

Das AG sah die Voraussetzungen für den von der Antragstellerin beantragten Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG nicht als gegeben an. Auf die Begründung der Entscheidung des Familiengerichts wird Bezug genommen.

II. Gegen diese, den Rechtsanwälten der Antragstellerin am 1.4.2014 zugestellte Entscheidung legte die Antragstellerin mit am 28.4.2014 beim AG Bamberg eingegangenem Schriftsatz ihrer Rechtsanwälte Beschwerde ein.

Die Antragstellerin beantragt:

Der Beschluss des AG Bamberg, 206 F 597/12 vom 1.4.2014 wird aufgehoben und der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich wird nicht durchgeführt.

Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass das AG die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG als nicht gegeben angesehen hat.

Die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG lägen hier vor, denn der Antragsgegner habe seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt, in dem er aufgrund seines Alkoholismus seit Jahren durch Einstellen seiner Erwerbstätigkeit nicht mehr zum Familien- und Kindesunterhalt beigetragen habe.

Der Kindesunterhalt sei durch Jugendamtstitel des Landratsamtes xxx vom 20.6.2012 rechtskräftig tituliert. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen über den Gerichtsvollzieher in den Jahren 2012 und später seien erfolglos geblieben. Der Schuldner habe die eidesstattliche Versicherung am xx.12.2012 abgegeben. Im Strafverfahren xxxxx/13 sei der Antragsgegner mit Urteil des AG Bamberg vom 18.11.2013, rechtskräftig seit 26.11.2013, wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden sei.

Durch sein Verhalten habe der Antragsgegner seine Ex-Frau und Tochter in massive finanzielle Schwierigkeiten gebracht:

Die Tochter F. gehe seit Mitte 2013 putzen und erledige anfallende Arbeiten bei ihren Großeltern und Tanten, damit sie ein Taschengeld erhalte und damit das Schulgeld bezahlen könne.

Die Kindsmutter und Beschwerdeführerin sei auf die finanzielle Unterstützung von weit über 10.000,00 EUR von Seiten ihrer Eltern und ihrer Schwester angewiesen, damit die monatlichen Belastungen wegen der Finanzierung der im Miteigentum der Beteiligten stehenden Immobilie in U. überhaupt getragen werden könnten. Die Antragstellerin, eine verbeamtete Grundschullehrerin habe ihre Arbeitszeit auf Vollzeit erhöhen müssen, um sich nicht noch mehr zu verschulden. Kurz vor der Trennung der Ehegatten habe der Antragsgegner, ohne zu fragen, Geld aus der Spardose von F. entwendet. Darüber hinaus lägen psychische Gewaltakte gegenüber dem Kind F. vor; dies ergebe sich aus dem Gewaltschutzverfahren des AG Bamberg, Az.: xxxxx/12. Wegen der Nichterfüllung der Unterhaltsverpflichtungen habe die Antragstellerin das Teilungsversteigerungsverfahren über die im Bruchteilseigentum zu ½ befindliche Immobilie einleiten müssen. Der Antragsgegner bewohne das Anwesen alleine und lasse es bewusst verkommen, um einen Zuschlag im Versteigerungstermin zu umgehen. Kurz vor der Trennung der Beteiligten habe der Antragsgegner im Internet einen Traktor ersteigert, welchen er von dem Geld der Antragstellerin bezahlt, aber niemals abgeholt habe. Zur Abwendung eines Gerichtsverfahrens habe die Antragstellerin eine außergerichtliche Einigung herbeiführen müssen. Die Antragstellerin habe von ihrem Einkommen als Lehrerin die Kosten für einen alkoholbedingten Führerscheinentzug des Antragsgegne...

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