Leitsatz (amtlich)

Im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich hat der berechtigte Ehegatte keinen unter § 194 Abs. 1 BGB fallenden Anspruch, der verjähren kann, sondern ein Recht auf richterliche Gestaltung.

Allein der Zeitablauf seit der Ehescheidung (hier: 31 Jahre) führt ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht zur groben Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs im Sinne des § 27 VersAusglG.

 

Normenkette

BGB § 194 Abs. 1; VersAusglG § 27

 

Verfahrensgang

AG Obernburg a.M. (Urteil vom 22.01.1981; Aktenzeichen F 80/79)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der D. wird das Endurteil des AG Obernburg vom 22.1.1981 (F 80/79) in Ziffer 3. wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung werden vom Konto der Antragstellerin bei der D., Vers.-Nr. 01, 1,3567 Entgeltpunkte auf das Konto des Antragsgegners bei der D., Vers.-Nr. 02, bezogen auf den 28.2.1980, übertragen.

Im Wege der internen Teilung werden vom Konto des Antragsgegners bei der D., Vers. Nr. 02, 7,3744 Entgeltpunkte auf das Konto der Antragstellerin bei der D., Vers.-Nr. 01, bezogen auf den 29.2.1980, übertragen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Bei der Kostenentscheidung erster Instanz hat es sein Bewenden.

3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Mit Endurteil des AG Obernburg vom 22.1.1981 (F 80/79) wurde die am xx.xx.1966 geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt.

Vom Konto Nr. 02 des Herrn G. (Antragsgegner) bei der LVA Unterfranken, xxx, wurden Rentenanwartschaften von monatlich 203,25 DM, bezogen auf den 29.2.1980, auf das Konto Nr. 01 von Frau A. (Antragstellerin) bei der BfA Berlin übertragen.

Ein Ausgleich von Anrechten der Antragstellerin erfolgte nicht. Zur Begründung führte das AG aus, die Antragstellerin sei während der gesamten Ehezeit nicht gesetzlich rentenversichert gewesen. Dies sei zwischen den Parteien unstreitig. Aus einem Schreiben der BfA Berlin vom 27.8.1980 ergebe sich, dass der Antragstellerin die Beiträge bis 24.11.1966 gemäß § 1304 RVO mit Bescheid vom 12.4.1967 erstattet worden seien. Sonstige, zu berücksichtigende Versorgungen beim Wertausgleich seien bei beiden Parteien nicht gegeben.

II. Gegen diese, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (im Folgenden: BfA) am 6.2.1981 zugestellte Entscheidung legte die BfA mit am 27.2.1981 beim OLG Bamberg eingegangenem Schreiben Beschwerde ein mit dem Antrag, die Entscheidung des AG - FamG - Obernburg vom 22.2.1981 über die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs aufzuheben und über die Durchführung des Versorgungsausgleichs erneut zu entscheiden.

Die Beschwerde wurde damit begründet, entgegen der Annahme des AG Obernburg habe die Ausgleichsberechtigte während der Ehezeit (1.1.1966 bis 29.2.1980) Rentenanwartschaften erworben, weil für die Zeit vom 20.6.1974 bis 15.10.1974 und vom 29.10.1974 bis 27.2.1975 Pflichtbeiträge zur Angestelltenversicherung entrichtet worden seien. Diese während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaft sei in den Versorgungsausgleich mit einzubeziehen. Es werde empfohlen, von der Ausgleichsberechtigten die für ein Kontenklärungsverfahren erforderlichen Vordruckformulare ausfüllen zu lassen und diese der BfA zur Auswertung zu überlassen. Nach vollständiger Klärung des Versicherungsverlaufs werde die BfA eine Auskunft nach § 83 AVG erteilen.

Das AG forderte die Antragstellerin daraufhin mehrfach dazu auf, die Formulare zum Versorgungsausgleich und einen Kontenklärungsantrag auszufüllen, um ein Kontenklärung herbeizuführen. Nachdem die Antragstellerin hierauf nicht reagierte, ordnete das OLG Bamberg mit Beschluss vom 29.7.1981 das Ruhen des Verfahrens an. Dies begründete das OLG damit, die Antragstellerin habe sich trotz mehrfacher Aufforderungen und Mahnungen nicht bereitgefunden, das ihr übersandte Formblatt zum Versorgungsausgleich und einen Kontenklärungsantrag auszufüllen und an das Gericht zurückzureichen. Andererseits habe auch der Antragsgegner bisher kein Verfahren auf Auskunftserteilung nach § 1587e BGB anhängig gemacht. Da somit beide Parteien nichts unternähmen, um das Verfahren zu fördern, ordne der Senat in entsprechender Anwendung des § 251 Abs. 3 ZPO das Ruhen des Verfahrens an.

III. Am 12.9.2012 erschien die Antragstellerin beim AG Obernburg a.M. und beantragte, den derzeit ruhenden Versorgungsausgleich wieder aufzunehmen und durchzuführen. Mit Schreiben vom 16.11.2012, eingegangen beim OLG Bamberg am 19.11.2012, widerrief die Antragstellerin ihren Antrag auf Wiederaufnahme des ruhenden Verfahrens. Mit Schriftsatz ihrer Rechtsanwälte vom 18.12.2012 beantragte die Antragstellerin erneut die Wiederaufnahme des ruhenden Verfahrens.

Mit Beschluss des OLG Bamberg vom 2.1.2013 wurde das Verfahren wieder aufgenommen.

Die D. hat als Rechtsnachfolgerin der BfA mit Schrei...

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