Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Pflicht zum Abschluss einer Verrechnungsabrede bei beamtenrechtlicher Versorgung einerseits und Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits
Leitsatz (amtlich)
1. Die Verrechnung einer beamtenrechtlichen Versorgung (§ 16 VersAusgG) mit dem Anrecht einer gesetzlichen Rentenversicherung findet nicht statt.
2. Eine Pflicht zum Abschluss einer Verrechnungsvereinbarung besteht nicht.
3. Aus der Weigerung des anderen Ehegatten, einer Verrechnungsvereinbarung zuzustimmen, folgen keine Sanktionen i.S.d. § 27 VersAusglG.
4. Über § 27 VersAusglG können Rechtswirkungen des Gesetzes auch im Übrigen nicht korrigiert werden.
Normenkette
VersAusglG § 27
Verfahrensgang
AG Würzburg (Aktenzeichen 1 F 524/19) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Würzburg vom 28.07.2021, Az. 1 F 524/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.460,00 Euro festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Das Amtsgericht - Familiengericht - Würzburg hat mit Beschluss vom 28.07.2021 die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Es erging hinsichtlich des Versorgungsausgleichs folgende Entscheidung:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Gemeinde U. (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 244,89 Euro monatlich auf dem vorhandenen Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den ..., begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkten umzurechnen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,3225 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den ..., übertragen.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem D. Lebensversicherungsverein a. G. (...) findet nicht statt.
Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass der Antragsteller bei der Gemeinde U. ein Anrecht mit einen Ehezeitanteil von 489,77 Euro monatlich erlangt habe. Es handele sich dabei um eine Beamtenversorgung, welche die interne Teilung nicht eingeführt habe und welche deshalb gemäß § 16 VersAusglG durch externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung auszugleichen sei. Der Ausgleichswert betrage 244,89 Euro, der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG betrage 55.320,40 Euro.
Die Antragsgegnerin habe ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,6450 Entgeltpunkten bei der Deutschen Rentenversicherung ... erlangt. Der Versorgungsträger habe vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,3225 Entgeltpunkten zu bestimmen, der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG betrage 2.333,48 Euro.
Hinsichtlich der D. Lebensversicherung der Antragsgegnerin finde ein Ausgleich nicht statt, da insoweit der Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.738,00 Euro nicht überschritten sei. Das Anrecht werde deshalb gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Zwar sei hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung ebenfalls der Grenzwert nicht überschritten, da ein besonderer Verwaltungsaufwand nicht vorliege oder Kosten mit den Ausgleich nicht verbunden seien, sei dieser gleichwohl durchzuführen.
Zudem wies das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers, die Durchführung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit auszuschließen (§ 27 VersAusglG), zurück. Die vom Antragsteller mitgeteilten Umstände seien dem ehelichen Güterrecht und dem Zugewinnausgleichsverfahren zuzurechnen. § 27 VersAusglG diene aber nicht der Sicherung einer gerechten Vermögensauseinandersetzung.
Gegen diese ihm am 29.07.2021 zugestellte Entscheidung des Familiengerichts legte der Antragsteller mit Schreiben vom 17.08.2021, eingegangen beim Amtsgericht am gleichen Tag, Beschwerde ein und beantragt, die Entscheidung hinsichtlich der Durchführung des Versorgungsausgleichs abzuändern. Im Rahmen der Beschwerde stellt der Antragsteller folgende Antrag:
Die Entscheidung des Amtsgerichts Würzburg zu Ziffer 2 im Endbeschluss vom 28.07.2021 wird aufgehoben bzw. wie folgt abgeändert:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Gemeinde U. (Vers.Nr...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 234,56 Euro monatlich auf dem vorhandenen Konto xxxx bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 28.02.2019 begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkten umzurechnen.
Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem D. Lebensversicherungsverein a.G. (Vers. Nr. ...) findet nicht statt.
Zur Begründung führt der Antragsteller aus, dass zwar ein Rentenversicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung ... bestehe, dies sei a...