Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwaltszwang für sofortige Beschwerde gegen Zwangsmittelfestsetzung in Folgesache Versorgungsausgleich
Leitsatz (amtlich)
Das Verfahren der sofortigen Beschwerde und damit auch die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen eine Zwangsmittelfestsetzung wegen Nichtmitwirkung in der Folgesache Versorgungsausgleich im Verbundverfahren unterliegt dem Anwaltszwang.
Normenkette
FamFG §§ 35, 114 Abs. 1, § 137 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Bayreuth (Aktenzeichen 004 F 212/18) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 09.11.2020, Aktenzeichen 004 F 212/18, wird verworfen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 09.11.2020 verhängte das Amtsgericht Bayreuth im Ehescheidungsverfahren der Beteiligten in der Folgesache Versorgungsausgleich gegen den Antragsgegner B ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 EUR, ersatzweise Zwangshaft von 60 Tagen. Die Festsetzung erfolgte nach §§ 220, 35 FamFG, da der Antragsgegner entgegen der gerichtlichen Anordnung vom 13.10.2020 seiner Mitwirkungspflicht im Versorgungsausgleichsverfahren nicht nachgekommen sei. Der Beschluss war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wonach gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt werden könne. Weiter war ausgeführt, dass die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder durch Beschwerdeschrift eingereicht werden könne, welche von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen sei. Der Beschluss wurde dem Antragsgegner am 12.11.2020 zugestellt.
Mit Schreiben vom 24.11.2020, beim Amtsgericht eingegangen am 25.11.2020, legte der Antragsgegner "Einspruch gegen den Beschluss vom 13.10.2020" ein. Er führte zur Begründung aus, dass er mit Übermittlung der noch offenen Zeiträume an die Deutsche Rentenversicherung seiner Auskunftspflicht nachgekommen sei und bat darum, kein Zwangsgeld festzusetzen.
Auf Anfrage des Amtsgerichts bei der Deutschen Rentenversicherung Bund teilte diese mit Schreiben vom 15.12.2020 mit, dass das Rentenversicherungskonto des Antragsgegners immer noch nicht geklärt sei unter Benennung der ungeklärten Zeiträume und der vorzulegenden Nachweise.
Das Amtsgericht legte das Schreiben des Antragsgegners vom 24.11.2020 als sofortige Beschwerde gegen den Beschuss vom 09.11.2020 aus, half dieser nicht ab und legte das Verfahren dem Oberlandesgericht Bamberg zur Entscheidung über die Beschwerde vor.
Am 11.01.2021 leitete der damals sachbearbeitende Einzelrichter das Verfahren an das Amtsgericht Bayreuth zurück mit der Anregung, eine Auskunft des Versorgungsträgers des Antragsgegners aus dem ungeklärten Versicherungsverlauf einzuholen verbunden mit der Anfrage, ob die ungeklärten Zeiträume und die fehlenden Nachweise Auswirkungen auf die Ehezeit haben können, da die Zeiträume vor der Ehezeit liegen.
Unter dem 14.04.2021 erteilte die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Ehezeitauskunft für den Antragsgegner mit dem Hinweis, dass das Versicherungskonto nicht vollständig geklärt sei und der darin errechnete Ehezeitanteil vom tatsächlichen Ehezeitanteil abweichen könne.
Am 04.05.2021 wurde die Ehe der Eheleute A und B geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt, wobei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 14.04.2021 für den Antragsgegner zugrunde gelegt wurde. Dieser Vorgehensweise hatte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin im Termin vom 04.05.2021 ausdrücklich zugestimmt.
Anschließend hat das Amtsgericht das Verfahren erneut dem Oberlandesgericht vorgelegt zur Entscheidung über die Beschwerde vom 24.11.2020.
Mit Verfügung vom 31.05.2021, dem Antragsgegner zugestellt am 02.06.2021, hat die Einzelrichterin den Antragsgegner darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde unzulässig sein dürfte, da diese dem Anwaltszwang unterliege. Der Antragsgegner wurde darauf hingewiesen, dass Gelegenheit besteht, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung die ordnungsgemäße Rechtsmitteleinlegung beim Amtsgericht oder beim Oberlandesgericht nachzuholen. Ein Anwaltsschriftsatz oder eine sonstige Erklärung des Antragsgegners sind nicht eingegangen. Mit Beschluss vom 15.07.2021 hat die Einzelrichterin das Verfahren dem Senat zur Entscheidung übertragen.
II. Das Schreiben des Antragsgegners vom 24.11.2020 ist als sofortige Beschwerde gegen den Zwangsmittelbeschluss vom 09.11.2020 auszulegen, da nur dieses Rechtsmittel gegen die Entscheidung vom 09.11.2020 gem. §§ 220 Abs. 3 und 5, 35 Abs. 5 FamFG, 567 ff ZPO statthaft ist. Die Auslegung ergibt, dass der Antragsgegner sich gegen die bereits erfolgte Festsetzung von Zwangsmitteln durch Beschluss vom 09.11.2020, nicht gegen die Androhung vom 13.10.2020, wenden wollte. Denn im Vollstreckungsheft des Verfahrens ist ein Telefonat vom 24.11.2020 dokumentiert, in welchem der Antragsgegner als Reaktion auf die Zahlungsaufforderung bezüglich des Zwangsgeldes vom 09.11.2020 ankündigte, die Aufhebung ...