Leitsatz (amtlich)
›1. Wird die Auskunft nach Festsetzung eines Zwangsgeldes erteilt, besteht wegen der förmlichen Weitergeltung des Zwangsgeldbeschlusses ein Rechtsschutzbedürfnis für die auf dessen Beseitigung gerichtete Beschwerde.
2. Die Kosten dieses Verfahrens sind dem Gläubiger aufzuerlegen, wenn dieser trotz der unstreitigen Erfüllung des Auskunftsanspruchs den Antrag auf Festsetzung von Zwangsgeld nicht für erledigt erklärt, sondern Zurückweisung der Beschwerde fordert.
3. In diesem Fall ist dem Gläubiger, obwohl ihm für den ersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe bewilligt war, entgegen der Regelung des ZPO § 119 S 2 Prozeßkostenhilfe für den zweiten Rechtszug zu verweigern.‹
1. Erfüllt der Schuldner den Auskunftsanspruch aus einem Urteil, dann werden auf das Auskunftsurteil gestützte Zwangsmittel nach § 888 ZPO (hier: ein Zwangsgeld) unzulässig.
2. Da ein Zwangsgeldbeschluß einen Vollstreckungstitel darstellt, hat der Schuldner nach Erfüllung der zugrundeliegenden Verpflichtung ein rechtliches Interesse an der förmlichen Beseitigung des Titels, damit der Gläubiger nicht nach Belieben weiter vollstrecken kann.
3. Auch wenn gemäß § 119 Satz 2 ZPO im Beschwerderechtszug dann, wenn der Gegner (hier: der Schuldner) das Rechtsmittel eingelegt hat, in der Regel nicht zu prüfen ist, ob die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig ist, dann gilt dies unter anderem dann ausnahmsweise nicht, wenn sich gegenüber dem ersten Rechtszug die tatsächlichen Voraussetzungen zu Ungunsten des nunmehrigen Rechtsmittelgegners geändert haben (hier: bei Einreichung des Prozesskostenhilfeantrag für den zweiten Rechtszug war der Auskunftsanspruch des Gläubigers, anders als bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung, bereits erfüllt und ihr Zwangsvollstreckungsbegehren deshalb unzulässig geworden.). Dem Gläubiger kann daher wegen fehlender Erfolgsaussicht des Verteidigungsvorbringens Prozeßkostenhilfe für den Beschwerderechtszug nicht bewilligt werden, wenn er das unzulässig gewordene Zwangsvollstreckungsbegehren nicht für erledigt erklärt sondern vielmehr fortgeführt hat.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Schweinfurt hat den Beschwerdeführer mit Teilanerkenntnisurteil vom 19.3.1997 verpflichtet, "der Klägerin Auskunft über die gesamten von ihm in den letzten 12 Monaten, nämlich in der Zeit vom 1.1.1996 bis 31.12.1996 erzielten Einkünfte zu erteilen, und zwar
a) durch Vorlage der monatlichen Gehaltsbescheinigungen seines Arbeitgebers, gegebenenfalls der Leistungsbescheide des Arbeitsamtes,
b) aus Steuererstattung durch Vorlage des Lohnsteuerbescheides für das Jahr 1995,
c) aus Kapitalerträgen durch Vorlage einer Bankbestätigung für das Jahr 1996".
Auf Antrag der Klägerin vom 22.7.1997 hat das Amtsgericht Schweinfurt mit Beschluss vom 6.10.1997 zur Erzwingung dieser Auskunftserteilung nach Maßgabe des Teilanerkennungsurteils vom 19.3 1997 gegen den Beklagten ein Zwangsgeld von 5.000,- DM festgesetzt, ersatzweise Zwangshaft von je einem Tag pro 50,- DM nicht beizutreibendem Zwangsgeld.
In den Gründen dieser Zwangsvollstreckungsentscheidung bringt das Amtsgericht Schweinfurt zum Ausdruck, dass von den vom Beklagten gemäß dem Teilanerkenntnisurteil vom 19.3.1997 an die Klägerin zu überlassenden Belegen nur noch der "Lohnsteuerbescheid" für das Jahr 1995 fehlt, gemeint ist der entsprechende Einkommensteuerbescheid. Diesen Einkommensteuerbescheid für 1995 hat der Beschwerdeführer über das Amtsgericht Schweinfurt mit Schriftsatz vom 10.10.1997 vorgelegt, beim Erstgericht eingegangen am 13.10.1997 (Bl. 50 ff. d.A.).
Am 16.10.1997 hat der Beklagte gegen den ihm am 15.10.1997 zugestellten Beschluss vom 6.10.1997 "Beschwerde" eingelegt, wegen deren Begründung auf Bl. 52 ff. d.A. verwiesen wird.
Die Klägerin beantragt die Zurückweisung dieser Beschwerde und führt zur Begründung im Wesentlichen aus,
"erst auf Druck des Beschlusses des Familiengerichts Schweinfurt sowie unter Versäumung der gesetzten Fristen habe der Beklagte verspätet Auskunft erteilt". Der Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt sei daher aufrechtzuerhalten. Ergänzend wird insoweit auf Bl. 65 ff. d.A. verwiesen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Auskunftsschuldners ist zulässig; insbesondere ist der Beklagte für ein Rechtsmittelverfahren beschwert, weil der angegriffene Zwangsgeldbeschluss ein Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO ist und der Schuldner nach der - aktenkundigen - Erfüllung des Auskunftsanspruchs der Klägerin ein rechtliches Interesse an der förmlichen Beseitigung dieses Titels vom 6.10.1997 hat, damit die Gläubigerin nicht nach Belieben weiter vollstrecken kann (§§ 793, 577, 567 ff. ZPO; vgl. OLG Frankfurt/M., OLGZ 93, 459; Wieczorek, 2. Aufl., § 888 ZPO Rdn. D IV a, F I, m.w.N.).
Diese sofortige Beschwerde ist auch begründet.
Der Beklagte hat - unstreitig - (siehe Bl. 31 ff. d.A. sowie Beschwerdeerwiderung der Klägerin vom 12.11.1997) mittlerweile nach Maßgabe des zugrundeliegenden Teilanerkenntnisurteils vollständig Auskunft erteilt, ...