Leitsatz (amtlich)

Wird im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens gem. § 888 ZPO der Anspruch erfüllt, nachdem der Zwangsvollstreckungsantrag gestellt wurde, so erledigt das die Hauptsache des Zwangsmittelverfahrens. Das gilt auch, wenn ein Zwangsgeldbeschluss erlassen wurde und die Erfüllung vor Eintritt seiner formellen Rechtskraft während des Beschwerdeverfahrens eintrat. Erklärt der Gläubiger das Zwangsvollstreckungsverfahren sodann für erledigt, geht es nur noch um die Frage, wer die Kosten zu tragen hat. Sie hängt davon ab, ob das Zwangsmittel rechtsfehlerfrei verhängt worden war.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 20.11.2013; Aktenzeichen 5 O 42/12)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Schuldner gegen den Zwangsgeldbeschluss des LG vom 20.11.2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erledigung des Vollstreckungsantrags der Gläubigerinnen vom 26.9.2013 festgestellt wird.

II. Die Schuldner haben die Kosten des Vollstreckungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Gründe

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit eines Zwangsgeldbeschlusses gem. § 888 ZPO. Hintergrund ist ein Erbrechtsstreit, im Rahmen dessen die pflichtteilsberechtigten Töchter des Erblassers (die Gläubigerinnen) im Wege der (Dritt-)Widerklage Auskunftsansprüche gem. § 2314 BGB gegen die erbvertraglich eingesetzten Erben (die Schuldner) geltend gemacht haben.

In einem Anwaltsschreiben vom 7.2.2012 (Bl. 431 d.A.) waren Stellungnahmen der Schuldner zu verschiedenen Nachlassgegenständen und ihren Werten enthalten. In einem weiteren Anwaltsschreiben (vom 31.8.2012, Bl. 446 d.A.) war eine Auskunft erteilt, in welcher zwei Kontoeingänge als Aktiva sowie verschiedene Passiva erwähnt waren.

Das LG Saarbrücken hat mit Teilurteil vom 11.6.2013 (Bl. 336 d.A.) die Schuldner auf die (Dritt-)Widerklage der Gläubigerinnen verurteilt, diesen Auskunft zu erteilen über den Bestand und den Verbleib des Nachlasses des am 21.4.2011 verstorbenen R. B.. Das Verzeichnis müsse sämtliche Aktiva und Passiva enthalten, darüber hinaus sämtliche ergänzungspflichtigen Schenkungen und ausgleichungspflichtigen Zuwendungen. Den Schuldnern ist eine vollstreckbare Ausfertigung des Teilurteils am 13.6.2013 zugestellt worden.

Am 1.7.2013 übersandten die Schuldner den Gläubigerinnen eine "Hausratsaufstellung Herr B." (betreffend Mobiliar, einen Pkw-Anhänger sowie an das Rote Kreuz gespendete "Kleidungsstücke, Bettwäsche, Decken etc.") mit dem Hinweis, man gehe davon aus, dass damit die Auskunftspflicht erfüllt sei (Bl. 383 f. d.A.). Im Rahmen von Vergleichsverhandlungen äußerten sie sich mit Schreiben vom 1.8.2013 zu von ihnen angenommenen Werten von Hausratsgegenständen und teilten mit, ergänzungspflichtige Schenkungen oder ausgleichspflichtige Zuwendungen habe es nicht gegeben (Bl. 394 d.A.).

Mit Abtretungsurkunden vom 29.8.2013 (Bl. 398 f. d.A.) zedierten die beiden Gläubigerinnen ihre Ansprüche "im Zusammenhang mit [...] Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche[n]" jeweils i.H.v. 5.035,46 EUR an Herrn V. L. (Beklagter zu 3 des Klageverfahrens).

Am 27.9.2013 haben die Gläubigerinnen einen Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln gem. § 888 ZPO gestellt (Bl. 358, 368 d.A.). Zur Begründung haben sie ausgeführt, es sei zwar eine Auflistung mit Nachlassgegenständen übersandt worden, jedoch kein vollständiges und den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Nachlassverzeichnis. Die Schuldner haben Zurückweisung des Antrags beantragt. Sie haben die Ansicht vertreten, sie seien als Einzelpersonen nicht anspruchsverpflichtet und es könne nur gegen "die Erbengemeinschaft" vollstreckt werden (Bl. 365 d.A.). Außerdem seien die geschuldeten Auskünfte erteilt worden. Die Schuldner haben den Vollstreckungsantrag als mutwillig erachtet und insoweit behauptet, die Gläubiger dürften, nachdem sie - unbestritten - noch am Todestag persönliche Unterlagen des Erblassers mitgenommen haben, über den Nachlass ebenso gut informiert sein wie sie (Bl. 379 d.A.). Mit Blick auf die (Teil-)Abtretungen vom 29.8.2013 haben die Schuldner gemeint, den Gläubigerinnen stünden die zu vollstreckenden Auskunftsansprüche nicht mehr zu.

Das LG hat am 20.11.2013 beschlossen (Bl. 408 d.A.), dass die Schuldner wegen Nichterfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Teilurteil vom 11.6.2013 zur Vornahme der danach geschuldeten Handlung, nämlich Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Herrn Rudolf Buchheit zu erteilen, durch Zwangsgeld i.H.v. 300 EUR, ersatzweise Zwangshaft, anzuhalten seien.

Die Schuldner haben gegen den am 22.11.2013 zugestellten Zwangsgeldbeschluss am 28.11.2013 sofortige Beschwerde erhoben. Sie meinen, das LG habe verkannt, dass § 2314 BGB nicht verlange, vorhandene und - nach ihrem streitigen Vorbringen - "allseits bekannte Nachlasswerte auf einem Blatt Papier zusammenzustellen" (Bl. 424 d.A.). Sie berufen sich zu der aus ihrer Sicht ordnungsgemäßen Auskunftserteilung insbesondere auf die Hausratsaufstellung vom 1.7.2013 (Bl. 384 d.A.) und die Ausführungen im Schreiben ...

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