Verfahrensgang

AG Hof (Entscheidung vom 25.04.2005)

 

Tenor

  • I.

    Das Verfahren wird eingestellt.

  • II.

    Die Kosten des Verfahrens sowie die dem Betroffenen erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

 

Gründe

I.

Mit Urteil vom 25.04.2005 setzte das Amtsgericht Hof wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 50,00 EUR fest und verhängte ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Er macht geltend der Verurteilung habe das Verfahrenshindernis der Verjährung entgegengestanden.

II.

Die dem Senat auf Grund der nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Rechtsbeschwerde bereits von Amtswegen obliegende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen führt zur Einstellung des Verfahrens, weil Verfolgungsverjährung eingetreten ist (§ 206 a Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).

Die Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsbeschwerdegericht hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 12.07.2004 - auf die auch im Übrigen Bezug genommen wird, ausgeführt:

Nach § 26 Abs. 3 StVG beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG - wie hier - 3 Monate, nach Erlass des Bußgeldbescheides 6 Monate.

Gemäß § 33 Abs. 1 Ziff. 1 OWiG wird die Verjährung unterbrochen durch die erstmalige Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe. Die angeführten Unterbrechungshandlungen unterbrechen die Verjährung allerdings nur dann, wenn sie wirksam sind. Dazu ist erforderlich, dass sie in einem inländischen Verfahren von einem inländischen Verfolgungsorgan (Polizei) vorgenommen worden sind, sich auf eine bestimmte Tat im Sinne eines konkreten historischen Ereignisses beziehen und sich gegen eine bestimmte Person richten (vgl. Karlsruher Kommentar-Weller, OWiG, 2. Auflage, § 33 RN 7 m.w.N.; Göhler, OWiG, 13. Auflage, § 33 RN 55). An der Bestimmtheit des Betroffenen fehlt es, wenn der in Betracht kommende Fahrerkreis auf wenige Personen beschränkt ist (vgl. Göhler a.a.O.). Nicht ausreichend ist, wenn der Betroffene der Person nach erst durch die Untersuchungshandlung ermittelt werden soll, und zwar auch dann nicht, wenn dieses Unterfangen mit Hilfe vorhandener schriftlicher Unterlagen erfolgsversprechend oder möglich erscheint und der in Betracht kommende Personenkreis begrenzt oder namentlich bekannt ist (vgl. Karlsruher Kommentar a.a.O. m.w.N.).

Ausweislich Bl. 18 d.A. wurde die Anhörung von xxx und yyy vvvv am 19.05.2004 angeordnet, nachdem durch den zunächst als Fahrzeugführer in Betracht kommenden A. fernmündlich die Auskunft erteilt worden war, dass der Fahrzeughalter 2 Söhne hätte. Mit der Anordnung der Anhörung von xxx und yyy vvvv sollte erst der Täter ermittelt werden, was eine wirksame Unterbrechungshandlung nicht bewirkt (vgl. BayObLG VRS 67, 132). Sonstige Unterbrechungshandlungen sind bis zum Eintritt der dreimonatigen Verfolgungsverjährung vor Erlass des Bußgeldbescheides nicht ersichtlich.

Der Ablauf der Verjährung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen und führt zur Einstellung des Verfahrens (vgl. Göhler, a.a.O, § 31 RN 17).

Der Senat macht sich diese zutreffenden Ausführungen zu Eigen.

Durch die Verfahrenseinstellung verliert das angefochtene Urteil auch ohne förmliche Aufhebung seine Wirkung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2567906

StraFo 2005, 472

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