Entscheidungsstichwort (Thema)
Covid-19. Corona. Corona-Impfung. Schutzimpfung. Impfausweis. Blankett-Impfausweis. Impfzeugnis. Vordruck. Gesundheitszeugnis. Urkunde. Fälschung. Urkundenfälschung. amtlich. Krankheit. Lüge. Sperrwirkung. Verabredung. Verbrechen
Leitsatz (amtlich)
1 Ein Impfausweis stellt erst dann ein Gesundheitszeugnis i.S.d. §§ 277-279 StGB dar, wenn er einen konkreten individualisierbaren Menschen erkennen lässt.
2 Die §§ 277-279 StGB in der bis 23.11.2021 geltenden Fassung beinhalten eine abschlie- ßende spezialgesetzliche Regelung über die Strafbarkeit des Umgangs mit Gesundheitszeug- nissen, welche den Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift des § 267 StGB sperrt.
3 Bei § 74 Abs. 2 IfSG in der ab dem 24.11.2021 gültigen Fassung v. 22.11.2021 handelt es sich um ein Sonderdelikt für impfberechtigte Personen.
Normenkette
GG Art. 103 Abs. 2; IfSG §§ 22, 73 Abs. 1 Nr. 8, § 74 Abs. 2, § 75a Abs. 3 Nr. 1; StGB §§ 1, 22, 30, 267, 275, 277-279; StPO §§ 112, 304, 310 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
I.
[Anm: Verfahrensverbindung]
II.
Die weiteren Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen die Beschlüsse des Landgerichts vom 03.12.2021 betreffend den Beschuldigten Y und betreffend den Beschuldigten Z, werden verworfen.
III.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der hierfür notwendigen Auslagen der Beschuldigten trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Das Amtsgericht, Ermittlungsrichter hat am 17.11.2021 bzw. 18.11.2021 Haftbefehle gegen die Beschuldigten erlassen und diese jeweils auf die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr gestützt.
Dem Beschuldigten Y liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zur Last:
"Am 11.11.2021 gegen 16:10 Uhr verkaufte der Beschuldigte in der C-Straße an der dortigen Shell-Tankstelle an einen verdeckten Ermittler der Polizei einen gelben - wohl mit einem Mittäter gemeinsam - angekauften Impfpass, mit 2 selbsterklärenden SARS-COV-2 bzw. Covid-19 Impfungen ("Corona-Impfungen") mit den Impfdaten-Stempeln vom 19.06.2021 und 31.07.2021 und zwei eingeklebten angekauften Aufklebern mit sogenannten Chargen-Nummern von vermeintlichen Impfstoffen mit der Bezeichnung "COMIRNATY Ch.-B. FA5833 und COMIRNATY Ch.-B FC1440" sowie neben jedem Aufkleber einen selbst erstellten oder angekauften, aber selbst eingetragenen Stempel mit selbst angebrachter nicht leserlicher Unterschrift über dem Stempel zum Preis von 150 €, obwohl der Ankäufer nicht der geimpfte Inhaber des Ausweises war. Der Ankäufer musste dann nur noch selbst einen Namen auf der Vorderseite des Passes eintragen. Der Beschuldigte verkaufte aus reiner Gewinnerzielungsabsicht in dem Bewusstsein, dass der Käufer damit vortäuschen würde, dass er zweifach gegen SARS-COV-2 bzw. Covid-19 durch einen Arzt geimpft sei und damit in der aktuellen "Corona Pandemie"-Situation" als vollständig geimpft gälte.
Der Beschuldigte vereinbarte zudem am 13.11.2021 und 17.11.2021 mit einem verdeckten Ermittler der Polizei die Herstellung und Lieferung von weiteren mindestens 70 gefälschten gelben Impfpässen mit jeweils erneut (wie zuvor mit dem am 11.11.2021 verkauften Impfpass) zwei selbst eingetragenen SARS-COV-2 bzw. Covid-19-Impfungen ("Corona-Impfungen") am 17.11.2021 um die Mittagszeit für 6.500 €, um auch hier erneut Gewinn zu erzielen und in dem Bewusstsein, dass der Käufer diese weiterverkaufen und diese Käufer wiederum damit vortäuschen würden, dass sie zweifach gegen SARS-COV-2 bzw. Covid-19 durch einen Arzt geimpft seien und damit in der aktuellen "Corona-Pandemie"-Situation als vollständig geimpft gälten."
Dem Beschuldigten Z liegt im Kern folgender Sachverhalt zur Last:
"Der anderweitig Verfolgte Y, der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte A fassten zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt, wohl Anfang November, den Plan, professionell in großem Umfang selbst hergestellte Impfpässe zu verkaufen und diese Geschäftsidee von dem anderweitig Verfolgten M zu übernehmen. Auf dieser Idee basierend agierten sie sodann gemäß dem gemeinsamen Plan als Bande zusammen, um sich durch die Beschaffung und den Verkauf von selbst hergestellten Impfpässen und jeweils zwei selbst eingetragenen SARS-COV-2 bzw. Covid-19-Impfungen ("Corona-Impfungen") eine erhebliche gewinnbringende Einkommensquelle von längerer Dauer und einigem Umfang zu verschaffen:
Der anderweitig Verfolgte Y und der Beschuldigte bestellten jeweils Blanko-Impfausweise wohl bereits mit Arztstempeln versehen, füllten sodann händisch jeweils zwei beliebige Impfdaten aus dem Sommer 2021 ein, beklebten diese sodann jeweils mit 2 angekauften oder selbst hergestellten Aufklebern mit sogenannten Chargen-Nummern von vermeintlichen Impfstoffen mit der Bezeichnung "COMIRNATY Ch.-B. FA5833 und COMIRNATY Ch.-B FC1440" und unterschrieben auf dem Stempel mit selbst angebrachter nicht leserlicher Unterschrift. Dies taten sie in dem Wissen, dass gerade kein Arzt die Ausweise ausstellte und dass der Ankäufer nicht der geimpfte Inhaber des Ausweises war. Der Ankäufer musste dann nur noch selbst einen Namen ...