Leitsatz (amtlich)

1. Die in der Mustersatzung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 der Anlage 1 zu § 5 Abs. 1 AVBayJG enthaltene Beschränkung der Vertretungsmacht des Jagdvorstehers ist aufgrund ihrer hinreichend klaren Fassung für jeden Dritten ohne weiteres erkennbar und damit auch im Außenverhältnis wirksam.

2. Die im Außenverhältnis wirksame satzungsmäßige Beschränkung der Vertretungsmacht des Jagdvorstehers beschränkt auch die Befugnisse des gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG an die Stelle des Jagdvorstandes tretenden Gemeindevorstandes als Notjagdvorstand.

3. Bei Streitigkeiten über den Bestand eines Jagdpachtvertrages erfolgt die Festsetzung des Gebührenstreitwertes nach § 41 Abs. 1 GKG, während die Regelungen der §§ 2, 8 ZPO für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert maßgeblich sind.

 

Normenkette

AVBayJG § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 2 S. 2 der Anlage 1 zu 5 Abs. 1; BayJG Art. 11 Abs. 2; BJagdG § 9 Abs. 2 S. 1; GKG § 41 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Schweinfurt (Urteil vom 08.05.2023; Aktenzeichen 23 O 622/22)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 08.05.2023, Az. 23 O 622/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für die 1. Instanz und die Berufung jeweils auf 2.101,00 EUR festzusetzen.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 07.09.2023.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die wirksame Verlängerung eines zum 31.03.2022 auslaufenden Jagdpachtvertrags. Die Klägerin ist die Jagdgenossenschaft des Gemeinschaftsjagdreviers "A.". Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 h) ihrer als Anlage K 1 vorgelegten Satzung (im Folgenden nur: Satzung) entscheidet die Versammlung der Jagdgenossen über Änderungen oder Verlängerungen laufender Jagdpachtverträge, wohingegen der Jagdvorsteher gemäß § 11 Abs. 2 der Satzung für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Jagdgenossenschaft zuständig ist. Hierbei ist seine Vertretungsmacht auf die Durchführung der gesetzmäßig und ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen und des Jagdvorstandes beschränkt. Von 2019 bis zum 23.04.2022 wurde die Klägerin nicht durch einen satzungsmäßig gewählten Jagdvorsteher, sondern gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG durch den Bürgermeister der Gemeinde A. vertreten. Dieser schloss unter dem 19.04.2021 mit dem Beklagten mit Wirkung zum 01.04.2022 für die Zeit von neun Jahren einen Jagdpachtvertrag über das Gemeinschaftsjagdrevier "A.", ohne dass die Jagdgenossen über den Abschluss dieses Vertrags eine Entscheidung getroffen hatten. Der Jagdpachtvertrag war dem Landratsamt R. angezeigt worden, welches keine Bedenken anzeigte. Dem Beklagten wurde jedoch auf Grund von Bedenken gegen die Wirksamkeit des Pachtverhältnisses die Eintragung des Jagdreviers in einen beantragten Jagdschein verweigert. Mit Schreiben vom 01.05.2022 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass die Versammlung der Jagdgenossen am 23.04.2022 beschlossen habe, den Jagdpachtvertrag vom 19.04.2021 nicht zu genehmigen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.07.2022 (Anlage K 4) hat die Klägerin den Beklagten auffordern lassen, jegliche jagdliche Betätigung im streitgegenständlichen Revier einzustellen und zu bestätigen, dass der Pachtvertrag unwirksam sei, was vom Beklagtenvertreter mit E-Mail vom 26.07.2022 (Anlage K 5) zurückgewiesen wurde.

Die Klägerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, der Pachtvertrag sei ohne Vertretungsmacht abschlossen worden, weil der erforderliche Beschluss der Versammlung der Jagdgenossen nicht vorgelegen habe und auch eine Genehmigung des Vertrages nicht erfolgt sei. Zudem genüge der Pachtvertrag nicht der gebotenen Schriftform, weil die Reviergrenzen im Vertrag nicht benannt worden seien und ein Lageplan dem Vertrag nicht beigefügt worden sei.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt:

1.) Es wird festgestellt, dass die am 19.04.2021 abgeschlossene Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten unwirksam ist und seit dem 01.04.2022 kein Jagdpachtvertrag zwischen der Klägerin und dem Kläger (gemeint: Beklagten) besteht.

2.) Für den Fall des Obsiegens mit Klageantrag 1.): Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zum 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, sich im Jagdrevier "A." jagdlich zu betätigen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Der Pachtvertrag sei wirksam vom im Außenverhältnis alleinvertretungsberechtigten Jagdvorstand bzw. Jagd-Notvorstand unterzeichnet sowie durch die untere Jagdbehörde "genehmigt" worden. Etwaige Beschränkungen des Vorstandes seien dem Beklagten mangels Kenntnis der Satzung der Klägerin nicht bekannt gewesen. Außerdem vertrete der Notvorstand die Jagdgenossenschaft allein, ohne Beteiligung weiterer Vorstandsmitglieder. Im Vertrag sei auch das Jagdrevier klar bestimmt. Das dem Beklagten verbliebene Vertragsexemplar enthalte eine Revierkarte (Anlage B 1).

Das Landgericht h...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge