Normenkette

ZPO §§ 567, 572 n.F., § 992

 

Verfahrensgang

LG Coburg (Aktenzeichen 1 HKO 17/02)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Coburg vom 8.2.2002 wird als unzulässig verworfen.

II. Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwedeverfahrens zu tragen.

III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 60.000 Euro.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist in der gesetzlichen Frist und Form (§ 569 ZPO n.F.) eingelegt worden, aber gleichwohl unzulässig.

1. Das LG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt die Antragstellerin allein das Ziel, die Erledigung der Hauptsache festzustellen – mit der Begründung, die Antragsgegnerin habe nach Eingang des Antrages bei Gericht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben – und der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Eine zu diesem Zweck eingelegte sofortige Beschwerde ist aber zumindest dann nicht statthaft, wenn der Antragsgegner – wie hier – bis dahin an dem Verfahren nicht beteiligt gewesen ist (vgl. OLG Hamm v. 25.10.1984 – 4 W 143/84, WRP 1985, 227; OLG Stuttgart WRP 1976, 54 und v. 15.1.2001 – 6 W 60/00, OLGReport Stuttgart 2001, 181; OLG Karlsruhe WRP 1998, 429; Heinze in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 922 ZPO Rz. 15; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 25 UWG Rz. 40; Melullis, Handbuch des Wettbewerbeprozesses, 3. Aufl., Rz. 281; Wieczorek/Schütze/Thümmel, ZPO, 3. Aufl., § 922 Rz. 4; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 2. Aufl., § 935 Rz. 31). Der Gegenmeinung, die auch in einem solchen Fall die Beschwerde für zulässig erachtet mit der Begründung, dass im Verfahren der einstweiligen Verfügung nichts anderes gelten könne als im Klageverfahren, in dem ein Rechtsmittel zum Zweck der Erledigungserklärung eingelegt werden könne (vgl. OLG Frankfurt v. 21.3.1991 – 6 W 17/91, NJW-RR 1992, 493; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 922 Rz. 4; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 922 Rz. 18; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 55 Rz. 6), vermag der Senat nicht zu folgen. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgebend:

a) Die Erledigung der Hauptsache setzt die förmliche Verfahrensbeteiligung des Antragsgegners voraus. Daran fehlt es vorliegend, denn die Antragsgegnerin ist bislang nicht am Verfahren beteiligt. Zwar begründet bereits die Einreichung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Rechtshängigkeit und damit ein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien; der Antragsgegner erhält seine Parteistellung jedoch erst mit der Beteiligung am Verfahren (vgl. Zöller/Vollkommer/ZPO, 23. Aufl., vor § 916 ZPO Rz. 5 und 5a). Wird über den Verfügungsantrag ohne mündliche Verhandlung entschieden, ist der Antragsgegner als Partei beteiligt, wenn er eine Schutzschrift eingereicht hat oder vom Gericht einbezogen wird (etwa durch Gewährung rechtlichen Gehörs vor der Beschlussentscheidung) oder wenn er – nach Erlass der einstweiligen Verfügung – Widerspruch einlegt (§ 924 ZPO), einen Antrag auf Anordnung der Klageerhebung (§ 926 Abs. 1 ZPO) oder einen Antrag gem. § 927 Abs. 1 ZPO stellt. Die Zulässigkeit einer mittels Beschwerde erklärten Hauptsacheerledigung in einem bisher einseitigen Verfügungsverfahren würde einen vom Gesetz nicht vorgesehenen Verfahrensgang erzwingen, weil der Antragsgegner nunmehr aktiv als Partei beteiligt werden müsste, ohne dass eine der vorgenannten Voraussetzungen für seine förmliche Einbeziehung in das Verfahren vorliegen.

b) Die Rechtsprechung, nach der im Klageverfahren die Einlegung der Berufung zum Zweck der Erklärung der Erledigung in der höheren Instanz zulässig ist (vgl. Zöller/Vollkommer/ZPO, 23. Aufl., § 91a ZPO Rz. 38), kann auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragen werden.

Zum einen sind Berufungen nur gegen Urteile möglich, setzen also eine Beteiligung des Gegners in der ersten Instanz voraus. Eine solche Beteiligung gibt es aber im einseitigen Verfügungsverfahren nicht.

Zum anderen sind die Besonderheiten des Verfahrens der einstweiligen Verfügung als Eilverfahren zu berücksichtigen. Dieses ist allein dazu bestimmt, der dringlichen Rechtsdurchsetzung in der Sache zu dienen. Daran fehlt es, wenn das Beschwerdeverfahren nach der Ablehnung der einstweiligen Verfügung nur geführt werden soll, um unter der – weitere Kosten verursachenden – Einbeziehung des Antragsgegners eine Entscheidung über die Erledigung des ursprünglichen Sachantrages zu erwirken. Entscheidungen über die Frage der Erledigung der Hauptsache, bei denen es in erster Linie darum geht, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat, sind niemals dringlich; deshalb fehlt es in diesen Fällen an dem für die Fortführung des Eilverfahrens notwendigen rechtlichen Interesse.

c) Nach alledem ist die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (§ 572 Abs. 2 ZPO n.F.).

2. Die Kostenentscheidung beruht a...

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