Verfahrensgang
LG Coburg (Entscheidung vom 21.02.2011; Aktenzeichen 12 O 111/98) |
Tenor
I.
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss
des Landgerichts Coburg vom 21. Februar 2011, Az.: 12 O 111/98, abgeändert wie folgt:
Die von der Beklagtenpartei an die Streithelferin zu 1) F. GmbH gem. § 104 ZPO nach dem rechtskräftigen Endurteil des Landgerichts Coburg vom 20.05.2003 sowie nach dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14.08.2009 sowie nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.08.2010 zu erstattenden Kosten werden auf
9.397,16 Euro
(in Worten: neuntausenddreihundertsiebenundneunzig 16/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 3.025,57 Euro seit dem 22.10.2010, 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 6.223,24 Euro seit dem 04.11.2010 und 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 148,35 Euro seit dem 11.06.2003 festgesetzt. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der
Streithelferin wird zurückgewiesen.
II.
Die weitergehende Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen.
III.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren gem. GKG KV Nr. 1812 in Höhe von 35,00 Euro hat die Beklagte zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagte 70% und die Streithelferin F. GmbH 30% zu tragen.
IV.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
V.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 13.345,61 EURO.
Gründe
Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch ansonsten gemäß §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat Erfolg, soweit sich die Beklagte gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof in Höhe von 4.096,80 EURO wendet. Im Übrigen, also soweit die Kosten für das während des (Beweissicherungs-)Verfahrens von der Streithelferin eingeholte Privatgutachten in Höhe von 9.248,81 EURO gegen die Beklagte festgesetzt wurden, ist sie unbegründet.
1. Rechtsanwaltskosten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 04.05.2006 - III ZB 120/05 - und vom 01.02.2007 - V ZB 110/08 - jeweils [...]; OLG Köln, Beschluss vom 20.08.2010 - 17 W 131/10 - [...]) kann grundsätzlich zwar dann, wenn sich ein Mandant im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigen bedient, eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV RVG entstehen. Erforderlich ist, dass der Rechtsanwalt von seinem Mandanten mit einer Einzeltätigkeit im Sinne dieser Bestimmung beauftragt ist (vgl. z.B. Mayer/Kroiß/Teubel, RVG, 4. Aufl. 2009, RVG Nr. 3403 VV Rn. 1 ff.).
Eine entsprechende Einzeltätigkeit ist jedoch von Seiten der Streithelferin nicht vorgetragen. Insbesondere ist sie nicht in der Empfangnahme und Weiterleitung von Rechtsmittelschriften zu sehen, weil es sich dabei um Tätigkeiten des bisherigen Prozessbevollmächtigen handelt, die als noch zum vorhergehenden Rechtszug gehörig anzusehen sind (vgl. z.B. OLG Köln, a.a.O.). Dass die Streithelferin ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten einen Auftrag erteilt hätte, sie über die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde zu beraten, ist trotz ausdrücklichen Bestreitens durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 16.06.2011 (Bl. 1481 d.A.) nicht einmal behauptet. Wenn die Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 06.06.2011 (dort S. 3, Bl. 1465 d.A.; ebenso mit Schriftsatz vom 14.07.2011, Bl. 1484 d.A.) ausführen, sie hätten die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung geprüft und das Ergebnis der Prüfung dem Geschäftsführer der Streithelferin fernmündlich mitgeteilt, so ist dem gerade nicht zu entnehmen, dass sie auch auf entsprechenden Auftrag hin gehandelt haben. Damit fehlt es aber an einem Gebührentatbestand.
Im Übrigen ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass es an jeder geeigneten Glaubhaftmachung eines entsprechenden Beratungsgesprächs fehlt. Die Beklagtenseite ist dem Vorbringen entgegengetreten, sodass es nicht als zugestanden zu behandeln ist.
2. Kosten des Privatgutachtens
Nicht zu beanstanden ist im Ergebnis dagegen, dass die Rechtspflegerin die der Streithelferin durch die Einholung des Privatgutachtens der LGA entstandenen Kosten für erstattungsfähig gehalten hat.
Die Frage, wann die Erstattung der Kosten während des Rechtsstreits eingeholter Privatgutachten in Betracht kommt, wird in der Rechtsprechung kontrovers beurteilt. Teilweise wird gefordert, das Gutachten habe den Verlauf des Rechtsstreits zugunsten der einholenden Partei beeinflussen müssen, teilweise wird eine "bloße" Förderung des Prozesses verlangt, zum Teil aber auch nur gefordert, dass die Partei die Beauftragung eines Privatgutachters bei verständiger Würdigung ihres Rechtsstandpunktes aus Sicht eines unbeteiligten Dritten als erforderlich ansehen durfte (vgl. dazu z.B. die Darstellung in BVerfG, NJW 2011, S. 1276, 1277; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl.,...