Verfahrensgang
AG Hof (Entscheidung vom 10.08.2009; Aktenzeichen 3 OWi 261 Js 15420/08) |
Tenor
I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Hof vom 10. August 2009 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).
Zur Begründung wird auf die - auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung der Verteidigung vom 14.12.2009 - im Ergebnis zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg in ihrer Antragsschrift vom 25.11.2009 Bezug genommen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Sachverständigengutachten über die Blutalkoholkonzentration des Betroffenen durfte vorliegend verwertet werden. Der Betroffene wurde am Samstag, 23.08.2008 um 22.45 Uhr in X. einer Polizeikontrolle unterzogen, wobei Alkoholgeruch festgestellt wurde und ein freiwilliger Alkoholtest 0,3 mg/l ergeben hat (UA S. 7). Vor der Anordnung der Blutentnahme hat der Polizeibeamte nicht versucht, einen Staatsanwalt oder Bereitschaftsrichter zu erreichen. Eine Dokumentation durch den Polizeibeamten, warum Gefahr im Verzug vorlag, ist nicht erfolgt.
Zutreffend hat das Amtsgericht Hof angenommen, dass vorliegend Gefahr im Verzug im Sinne von § 81 a Abs. 2 StPO gegeben war (UA S. 8).
Es entspricht zwar der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, dass bei Vorliegen eines Richtervorbehaltes - auch wenn dieser wie in § 81 a Abs. 2 StPO nur einfachgesetzlicher Natur ist - Polizei und Staatsanwaltschaft die Regelzuständigkeit des Ermittlungsrichters nicht unterlaufen dürfen. Deshalb muss in aller Regel der Versuch unternommen werden, einen Ermittlungsrichter zu erreichen, wobei diese Bemühungen nicht unter Hinweis darauf unterbleiben dürfen, dass eine richterliche Entscheidung zur maßgeblichen Zeit gewöhnlicherweise nicht mehr zu erlangen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2005, Az. 2 BvR 308/04, Rn. 13; NJW 2005, 1637; BVerfG NJW 2007, 1345, 1346). Allerdings erfolgte in den vorgenannten, vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen die Anordnung der Durchsuchung um 19.00 Uhr, nachdem die Polizeibeamten bereits um 17.00 Uhr auf den Beschuldigten aufmerksam wurden, bzw. die Anordnung der Blutentnahme um 9.00 Uhr.
In Bayern besteht - wie vorliegend auch in Hof (UA S. 7) - ein richterlicher Bereitschaftsdienst aufgrund der Anordnung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 10.12.2007 lediglich zwischen 6.00 Uhr und 21.00 Uhr. Dies ist auch den Ermittlungsbehörden bekannt. Es ist daher ausgeschlossen, gegen 23.00 Uhr einen Ermittlungsrichter zu erreichen. Wenn die Tatrichterin formuliert, dass um 22.45 Uhr ein Bereitschaftsrichter "in der Regel" nicht erreichbar ist, vermag dies an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Die rein theoretische Möglichkeit, dass ein nicht diensthabender Richter erreichbar sein könnte, verpflichtet die Ermittlungspersonen nicht zum Versuch einer Kontaktaufnahme mit dem Richter. Von daher durfte der Polizeibeamte wegen Vorliegens von Gefahr in Verzug die Blutentnahme anordnen, da bis zur Erreichbarkeit eines Richters am nächsten Morgen um 6.00 Uhr eine Gefährdung des Untersuchungserfolges (§ 81 a Abs. 2 StPO) auf der Hand lag.
Ein Verwertungsverbot besteht auch nicht deshalb, weil der Polizeibeamte die erforderliche Dokumentation unterlassen hat (vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 19.03.2009, Az. 2 Ss 15/09, Rn. 30 ff).
Die Ermittlungsperson, die unter Annahme von Gefahr in Verzug gemäß § 81 a Abs. 2 StPO eine Blutentnahme anordnet, ist verpflichtet, die hierfür maßgeblichen Gründe schriftlich zu dokumentieren. Das Gebot effektiven Rechtschutzes verlangt, dass die anordnende Stelle ihre Entscheidung mit den maßgeblichen Gründen schriftlich niederlegt, um so eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 103, 142, 156 ff). Diese Dokumentation ist vorliegend nicht vorgenommen worden. Bei der Frage, ob ein Beweisverwertungsverbot vorliegt, ist die fehlende Dokumentation aber nur eines von mehreren Kriterien, die bei der erforderlichen Abwägung Beachtung finden können. Die fehlende Dokumentation für sich allein führt grundsätzlich nicht zu einem Beweisverwertungsverbot (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 242, 243 unter Hinweis auf BGH NStZ 2005, 392, 393). Dies ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG NJW 2008, 3053, 3054).
Auch das Fehlen eines richterlichen Bereitschaftsdienstes zur Nachtzeit führt vorliegend im konkreten Fall nicht zu einem Beweisverwertungsverbot (vgl. BVerfG NJW 2002, 3161/3162; BVerfG NJW 2004, 1442).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
Gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.
Fundstellen