Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Erben des ehemals Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts vom 11.03.2010 in Ziff. IV., soweit der frühere Angeklagte betroffen ist, sowie in Ziff. V. Satz 2, aufgehoben.
2. Die Staatskasse hat die notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten zu tragen und ist verpflichtet, den früheren Angeklagten auch für die durch den Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses vom 11.02.2000 erlittenen Schäden einschließlich der danach erfolgten Beschlagnahme gemäß Sicherstellungsverzeichnis vom 21.2.2000 für den Zeitraum vom 18.02.2000 bis 11.03.2010 zu entschädigen.
3. Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Beschwerdeführer hierin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
I. Die Staatsanwaltschaft erhob am 03.09.2003 gegen den im Dezember 2009 verstorbenen Angeklagten Dr. T wegen Betrugs in 14 Fällen Anklage zur Strafkammer.
Mit Beschluss vom 10.07.2002 hatte das Amtsgericht gegen den früheren Angeklagten einen dinglichen Arrest in Höhe von 7.218,93 € erlassen, der mit Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.05.2005 aufgehoben wurde.
Bereits am 18.02.2000 war gegen den Angeklagten aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts vom 11.02.2000 die Durchsuchung seiner Laborräume mit anschließender Beschlagnahme zahlreicher Unterlagen erfolgt. Das Landgericht hat am 18.8.2004 die Verfahren gegen die beiden ehemals gesondert verfolgten weiteren Angeklagten Dr. N. und Dr. S. mit dem Verfahren gegen Dr. T. verbunden und das Hauptverfahren eröffnet. Die Hauptverhandlung begann am 23.03.2007 und wurde bereits am 16.04.2007 ausgesetzt, ohne dass bis dahin die Angeklagten zur Sache vernommen wurden oder Beweiserhebungen stattfanden.
Mit Beschluss vom 11.03.2010 stellte das Landgericht das Verfahren gegen die Angeklagten Dr. N. und Dr. S gemäß § 153 a StPO endgültig ein. Das Verfahren gegen den verstorbenen Angeklagten Dr. T. wurde gemäß § 206 a StPO eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskasse auferlegt. Bezüglich aller drei Angeklagten wurde angeordnet, dass diese ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen haben. Schließlich wurde festgestellt, dass die Staatskasse verpflichtet ist, den früheren Angeklagten Dr. T. für die durch den Vollzug des Arrestbeschlusses vom 10.07.2002 erlittenen Schäden zu entschädigen, und dass die Staatskasse nicht verpflichtet ist, den Angeklagten Dr. T. für sonstige Strafverfolgungsmaßnahmen (Durchsuchungen, Beschlagnahmen) zu entschädigen.
Mit Schriftsatz vom 23.03.2010, beim Landgericht eingegangen am 25.03.2010, legte Rechtsanwalt G. auch für den Alleinerben des verstorbenen Angeklagten Dr. T. fristgerecht sofortige Beschwerde ein, welche er im nämlichen Schriftsatz sowie mit weiterem Schriftsatz vom 28.06.2010 in Erwiderung auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg vom 8.4.2010 begründete. Die weiteren Verteidiger haben mit entsprechender Begründung ebenfalls Beschwerde eingelegt.
II. 1. Die sofortige (Kosten-) Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft. Die Beschränkung nach § 464 Abs. 3 Satz 1, Halbsatz 2 gilt hier nicht (vgl. Meyer-Goßner 53. Aufl. § 464 Rn. 19). Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht folgt aus § 8 Abs. 3 StrEG.
2. Die Entscheidung BGHSt 45, 108, mit welcher das Erfordernis einer förmlichen Einstellung beim Tod des Beschuldigten nach § 206 a StPO statuiert worden ist, wurde unter anderem damit begründet, dass damit gerechtere Nebenentscheidungen verbunden seien. Zu der Frage, wer nach dem Tod des Beschuldigten diese Nebenentscheidungen gegebenenfalls anfechten kann, hat sich der BGH dort allerdings nicht ausdrücklich geäußert.
Nach Auffassung des OLG Nürnberg (Beschluss vom 30.03.2010 - 1 Ws 113/10 [bei juris] = OLGSt StPO § 206 a Nr. 9) hat der verstorbene Angeklagte, solange das Verfahren nicht rechtskräftig gemäß § 206 a StPO eingestellt ist, weiterhin formell eine Verfahrensstellung als Angeklagter inne und die von ihm für das Verfahren erteilte Verteidigervollmacht gilt bis zur Rechtskraft der Entscheidung fort.
Ebenso wird danach unter Berücksichtigung der fortwirkenden, formellen Verfahrensstellung der verstorbene Angeklagte durch eine Entscheidung gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO über die Nichterstattung seiner notwendigen Auslagen beschwert. Mit dem Tod des Angeklagten sei die Beauftragung des Wahlverteidigers und die ihm hierbei erteilte Vollmacht gemäß §§ 673 Abs. 1 Satz 1, 168 Satz 1 BGB nicht erloschen. Der Gegenmeinung, die ein vollständiges Erlöschen der Verteidigervollmacht annimmt (vgl. OLG München NJW 2003, 1133; OLG Hamburg NStZ 2004, 280) sei nicht zu folgen. Der BGH habe mit seinem grundlegenden Beschluss vom 08.06.1999 (NJW 1999, 1282 = BGHSt 45, 108) klargestellt, dass im Falle des Todes des Betroffenen (bzw. des Angeklagten) das Bußgeld bzw. das Strafverfahren wegen des eingetretenen Verfahrenshindernisses außerhalb der Hauptverhandlung durch...