Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Lauf der Beschwerdeeinlegungsfrist im Verfahren in Versorgungsausgleichssachen bei mehrfacher Betroffenheit eines Versorgungsträgers
Leitsatz (amtlich)
Die Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG wird durch die erste Bekanntgabe/Zustellung an den Versorgungsträger ausgelöst, auch wenn bei ihm mehrere vom Versorgungsausgleich betroffene Anrechte bestehen.
Auf Grund der einheitlichen formellen Verfahrensbeteiligung ist eine Mehrfachzustellung an den Versorgungsträger nicht geboten.
Normenkette
FamFG § 63 Abs. 1, 3
Verfahrensgang
AG Gemünden am Main (Beschluss vom 10.10.2012; Aktenzeichen 1 F 64/11) |
Tenor
1. Die Beschwerde der L., Anstalt des öffentlichen Rechts München, gegen den Beschluss des AG - FamG - Gemünden am Main vom 10.10.2012, Az.: 1 F 64/11, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
2. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.646,00 Euro festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Mit Beschluss des AG - FamG - Gemünden am Main vom 10.10.2012 wurde die am xx. xx. 1985 geschlossene Ehe der verfahrensbeteiligten Eheleute geschieden und in Ziffer 2. des Tenors der Versorgungsausgleich durchgeführt.
Hinsichtlich der Anrechte der Antragstellerin bei der A. GmbH hat das AG die externe Teilung angeordnet und als Zielversorgungsträger die L. Anstalt des öffentlichen Rechts München bestimmt. Die dahingehende Regelung des Endbeschlusses lautet:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der A GmbH (Vers. Nr. 01-Arbeitgeber finanzierter Teil (Rentenzusage) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 3.919 Euro bei der L., bezogen auf den 31.01.2011, begründet. Die A GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 6 % Zinsen seit dem 01.02.2011 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die L. auf das Konto Nr. xxxx, BLZ xxxxxxx, Verwendungszweck BV Nr. 05, zu zahlen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der A GmbH (Vers. Nr. 01-Arbeitnehmer finanzierter Teil (Rentenzusage)) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1.808 Euro bei der L., bezogen auf den 31.01.2011, begründet. Die A GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 6 % Zinsen seit dem 01.02.2011 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die L. auf das Konto Nr. xxxx, BLZ xxxxxxx, Verwendungszweck BV Nr. 05, zu zahlen
Hinsichtlich des Anrechts der Antragstellerin bei der L. (Vers. Nr. 03) wurde von der Durchführung des Versorgungsausgleich gem § 18 Abs. 2 VersAusglG abgesehen.
Dieser Beschluss wurde der L. am 19.10.2012 zugestellt.
Mit weiterem Beschluss des AG Gemünden am Main vom 05.02.2012 wurde der vorgenannte Beschluss im Rubrum dahingehend berichtigt, dass unter den weiteren Beteiligten folgende Versorgungsträger hinzugefügt wurden:
P. xxxxxx, xxxx, Versicherungs-Nr. AK. Versorgungsträger der Antragstellerin
L., xxxx, xxxx, Versicherungs-Nr. 05 Versorgungsträger des Antragsgegners
Der Berichtigungsbeschluss wurde zusammen mit einer Beschlussausfertigung vom 10.10.2012 an die L., nunmehr in ihrer Eigenschaft als Zielversorgungsträger der Antragsgegners, am 11.02.2014 zugestellt.
Gegen den Endbeschluss vom 10.10.2012 in der Fassung vom 05.02.2014 wendet sich die L. mit ihrer am 17.02.2014 beim AG Gemünden am Main eingegangenen Beschwerde insoweit, als sie hinsichtlich der Anrechte der Antragstellerin bei der A. GmbH zu Gunsten des Antragsgegners im Wege der durchgeführten externen Teilung als Zielversorgungsträger bestimmt worden ist. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass sie einer externen Teilung widerspricht, zumal die vorgesehene Zielversorgung (Riester Bausparvertrag) vom Antragsgegner zwischenzeitlich gekündigt und durch Auszahlung vom 27.11.2013 aufgelöst worden sei. Die Beschwerdeführerin beantragt daher den Beschluss vom 10.10.2012 in der Form des Berichtigungsbeschlusses vom 05.02.2014 dahingehend abzuändern, dass die Anrechte des Antragsgegners nicht bei der Beschwerdeführerin als Zielversorgungsträgerin begründet werden.
Mit Verfügung vom 02.05.2014 wurde die Beschwerdeführerin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde hingewiesen.
Innerhalb der nachgelassenen Erklärungsfrist nahm die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14.05.2014 zu den Zulässigkeitsbedenken Stellung. Sie vertritt die Ansicht, die Zustellung vom 10.10.2012 habe die Beschwerdeeinlegungsfrist nicht ausgelöst, da ihr die amtsgerichtliche Entscheidung nur in ihrer Eigenschaft als Versorgungsträgerin der Antragstellerin und nicht auch in ihrer Eigenschaft als Zielversorgungsträgerin für die zu Gunsten des Antragsgegners auszugleichenden Anrechte der Antragstellerin bei der A. GmbH, zugestellt worden sei. Es sei ihr als Versorgungsträgerin nicht zumutbar, den umfangreichen Beschluss auf eine mögliche sonstige Betroffenheit hinsichtlich weiterer Verträge (hier des Antragsgegners) zu überprüfen. Die Nichtbenennung im Rubrum sei der maßgebliche formelle Fehler für die Fristversäumnis.
II. Die Beschwerde i...