Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich bei einer nach DDR-Recht zu scheidenden Ehe nach Tod eines Ehegatten; keine Angleichung der Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung Ost bei Gesamtsaldierung
Leitsatz (amtlich)
1. Das Verfahren nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB, § 31 VersAusglG ist ein selbständiges Verfahren und stellt keine Wiederaufnahme des Verfahrensgegenstandes Versorgungsausgleich des früheren Scheidungsverfahrens dar.
2. Bei der gem. § 31 VersAusglG durchzuführenden Gesamtsaldierung ist die Einstellung ausschließlich der korrespondierenden Kapitalwerte ohne eine Angleichung bezüglich der Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung Ost für die Zeit des Ehezeitendes bis zur Versorgungsausgleichsentscheidung gerechtfertigt (so auch z.B. OLG Bremen, Beschluss vom 21.05.2015, 4 UF 159/14; a. A. z.B. OLG Stuttgart FamRZ 2015, 507 und OLG Celle FamRZ 2013, 382). Das Erfordernis einer Angleichung zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Dynamik regel- und angleichungsdynamischer Anrechte bei der Gesamtsaldierung ergibt sich weder aus § 31 VersAusglG noch aus sonstigen Normen (vgl. OLG Dresden FamRZ 2014, 1639).
Normenkette
EGBGB Art. 17 Abs. 3; VersAusglG § 31
Verfahrensgang
AG Bamberg (Aktenzeichen 206 F 470/14) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bamberg vom 13.03.2017 (206 F 470/14) in Ziffer 1.
Aufgehoben und in Ziffer 2. wie folgt abgeändert. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des verstorbenen M.S. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungs-Nr. ...) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 6,2628 Entgeltpunkten in der allgemeinen Rentenversicherung auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.03.1989, übertragen.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Mit Urteil vom 10.01.1990, rechtskräftig seit 10.05.1990, hat das Amtsgericht Bamberg im Verfahren 6 F 118/89 die Ehe des am ...1985 vom Gebiet der ehemaligen DDR in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland übergesiedelten, am ...2006 verstorbenen damaligen Antragstellers M. S. und der jetzigen Antragstellerin geschieden und im Tenor ausgesprochen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Zu Letzterem hat das Amtsgericht ausgeführt, dass ein Versorgungsausgleich "zur Zeit" nicht stattfinde, weil einer der Eheleute (die Antragsgegnerin) seinen Wohnsitz in der DDR habe. Ein Versorgungsausgleich scheitere am Fehlen eines Sozialversicherungsabkommens zwischen der Bundesrepublik und der DDR. Im Übrigen hat das Amtsgericht insoweit auf die Entscheidung des OLG München in FamRZ 1980, 374 Bezug genommen. Die Antragstellerin ist von Geburt an bis zum Wirksamwerden der deutschen Einigung am 3.10.1992 (und auch nachfolgend) im Gebiet der ehemaligen DDR wohnhaft geblieben.
Mit Schriftsatz vom 06.02.2014 hat der Antragstellervertreter beantragt, den Versorgungsausgleich durchzuführen.
Der am 16.04.2006 verstorbene M. S. wurde vom sächsischen Fiskus beerbt. Letzterer wird vom Landesamt für Steuern und Finanzen, ..., vertreten.
Mit Beschluss vom 13.03.2017 hat das Amtsgericht Bamberg die Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich angeordnet und in Ziffer 2. entschieden, dass mit Wirkung ab 01.10.2013 der Versorgungsausgleich dahingehend durchgeführt werde, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des verstorbenen Antragstellers M. S. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungs-Nr. ...) zu Gunsten der Antragstellerin (dort als Antragsgegnerin bezeichnet) ein Anrecht in Höhe eines korrespondierenden Kapitalwertes von 23.989,39 Euro auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.03.1989, übertragen werde. Der Ausgleichswert sei in Entgeltpunkte umzurechnen. Insoweit und insbesondere hinsichtlich der einzelnen Kapitalwerte der Anrechte wird auf den Beschluss vom 13.03.2017 verwiesen.
Gegen diesen ihr am 05.04.2017 zugestellten Beschluss hat die Deutsche Rentenversicherung Bund mit am 02.05.2017 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben vom 25.04.2017 Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, dass der korrespondierende Kapitalwert in Entgeltpunkte umzurechnen sei. Im Übrigen wird auf das Beschwerdeschreiben vom 25.04.2017 verwiesen.
Die Antragstellerin ist mit ihrer Beschwerdeerwiderung vom 22.05.2017 der Auffassung, dass es nicht Pflicht des Gerichts sei, den Kapitalwert in Entgeltpunkte umzurechnen. Auch habe das Amtsgericht den Versorgungsausgleich "mit Wirkung ab 01.10.2013" zutreffend durchgeführt. Auf den Schriftsatz vom 22.05.2017 wird ergänzend Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 21.05.2017 hat das Beschwerdegericht die Beteiligten darauf hingewiesen, da...