Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhalt. Prozeßkostenhilfe
Verfahrensgang
AG Aschaffenburg (Beschluss vom 10.05.1999; Aktenzeichen 2 F 425/99) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Amtsgerichts –Familiengerichts– Aschaffenburg vom 10. Mai 1999 abgeändert und dem Kläger für die erste Instanz Prozeßkostenhilfe bewilligt sowie Rechtsanwalt … beigeordnet.
Gründe
Die gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet.
Seine Klage in der Fassung des Schriftsatzes vom 20. April 1999 hat hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat er keinen finanziellen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten (§§ 114, 115, 121 Abs. 2 ZPO).
Die Parteien haben sich in einem gerichtlichen Vergleich vom 23. Januar 1998 dahingehend geeinigt, daß der Kläger für sein Kind … monatlich 510,– DM und für seine Ehefrau monatlich 1.340,– DM Unterhalt zu bezahlen hat. Grundlage war nach dem Protokoll des Termins ein Nettoeinkommen des Klägers von 5.550,– DM.
Der Kläger trägt substantiiert und unter Beweisantritt vor, daß sich sein Nettoeinkommen auf 4.354,55 DM reduziert hat. Ursache für die Verringerung des Einkommens ist der Umstand, daß er seit März 1999 das Studium an der Beamtenfachhochschule aufgenommen hat, welches Voraussetzung für den von ihm betriebenen Aufstieg in den gehobenen Polizeidienst ist.
Der Kläger hat damit eine wesentliche Veränderung der Grundlage des Vergleichs vom 23. Januar 1998 behauptet (§ 323 ZPO). Die Einkommensreduzierung ist auch sowohl hinsichtlich des Kindesunterhalts wie hinsichtlich des Trennungsunterhalts relevant. Grundlage für die Bemessung des Unterhalts ist in der Regel das tatsächliche Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Führen seine beruflichen Entscheidungen zu einem vorübergehenden Rückgang oder zu einem Wegfall des Erwerbseinkommens, so muß die damit verbundene Minderung des Unterhalts der Unterhaltsberechtigte in der Regel hinnehmen. Dies gilt auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige die Verringerung seines Einkommens selbst herbeigeführt hat. Die Berufung hierauf ist ihm nur dann verwehrt, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, die dies nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausschließen. In der Regel ist das nur dann der Fall, wenn dem Pflichtigen ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Verhalten zur Last gelegt werden kann (BGH FamRZ 1987, 372, 374; OLG Bamberg FamRZ 1989, 93, 94, 95).
Dies gilt auch für den Kindesunterhalt. Kinder leiten ihre Lebensstellung von ihren Eltern und damit von deren Einkommen ab. Dies bedeutet jedoch keine Lebensstandardsgarantie. Ihre abgeleitete Lebensstellung richtet sich nach der jeweiligen wirtschaftlichen Situation des Barunterhaltspflichtigen. Kinder nehmen sowohl an Verbesserungen wie auch an Verschlechterungen des Einkommens teil. Sie müssen deshalb eine mit einer beruflichen Umorientierung verbundene Unterhaltsminderung hinnehmen, zumindest soweit der Regelunterhalt gewahrt ist (OLG Zweibrücken NJW-RR 1995, 69, 70).
Daß es sich bei dem vom Kläger betriebenen Laufbahnaufstieg und dem hierfür erforderlichen Studium angesichts der im mittleren Dienst erreichten Endstufe und des Alters des Klägers um eine sinnvolle und sachlich gerechtfertigte berufliche Weiterbildungsmaßnahme handelt, bedarf keiner näheren Begründung. Ein verantwortungsloses bzw. grob leichtfertiges, unterhaltsbezogenes Verhalten des Klägers liegt damit nicht vor.
Zwar besteht das Recht des Unterhaltspflichtigen auf Verwirklichung seiner Berufswünsche nicht uneingeschränkt. Der Unterhaltsberechtigte hat eine Einschränkung seines Unterhalts hinzunehmen, wenn die berufliche Veränderung des Pflichtigen anerkennenswert ist; andererseits hat der Pflichtige Rücksicht auf die Belange des Unterhaltsgläubigers zu nehmen. Hieraus ist im Regelfall die Konsequenz abzuleiten, daß dem Pflichtigen die Obliegenheit zur Bildung von Rücklagen bzw. zur Aufnahme eines Kredits trifft, um die Einkommensminderung aufzufangen und die Fortbildungsmaßnahme zu finanzieren. Ist dies, wie hier vom Kläger substantiiert behauptet, nicht möglich, dann hat er die berufliche Umorientierung zumindest dann zurückzustellen, wenn der Regelunterhalt des Kindes nicht gewährleistet oder dem Ehegatten die Unterhaltsreduzierung bei Abwägung der gegenseitigen Interessen nicht zumutbar ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Unterhalt für das Kind … soll in Zukunft aus der Einkommensgruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle geleistet werden. Der Trennungsunterhaltsanspruch der Beklagten soll sich nur von 1.340,– DM auf 1.039,55 DM reduzieren, wobei ihr weiterhin die Möglichkeit eingeräumt bleibt, bis 610,– DM monatlich anrechnungsfrei zu verdienen. Hinzu kommt, daß der Kläger den eheprägenden Charakter der in Zukunft zu erzielenden höheren Bezüge aus einem Amt im gehobenen Dienst einräumt und damit die Beklagte ebenfalls am wirtschaftlichen Ertrag der Fortbildungsmaßnahme des Klägers partizipiert. Die vorübergehende Verringerung ihres Unt...