Leitsatz (amtlich)
1. Ist das Scheidungsstatut ausländisches Recht, der Versorgungsausgleich aber gemäß Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB nach deutschem Recht durchzuführen, dann können die Eheleute nach § 1587o Abs. 1 BGB auch diesbezügliche Vereinbarungen treffen.
2. Für die insoweit einzuhaltende Form enthält Art. 11 Abs. 1 EGBGB eine gesonderte Anknüpfung. Maßgeblich ist danach grundsätzlich entweder das Ortsstatut oder das Geschäftsstatut.
3. Kennt das Ortsstatut jedoch kein dem Versorgungsausgleich gleichartiges Rechtsinstitut, bleibt es bei der alleinigen Anwendung des Geschäftsstatuts, also bei deutschem Recht.
4. Die dann nach § 1587o Abs. 2 BGB erforderliche notarielle Beurkundung, die nach § 127a BGB durch einen gerichtlichen Vergleich ersetzt werden kann, ist durch eine Vereinbarung vor einem ausländischen Gericht allenfalls dann gewahrt, wenn der Beurkundungsvorgang gleichwertig ist.
5. Dies ist nicht der Fall, wenn die Vereinbarung der Parteien (entsprechend § 162 Abs. 1 ZPO) nicht vorgelesen und von ihnen nicht genehmigt worden ist.
Normenkette
BGB §§ 127a, 1587c, 1587o; EGBGB Art. 11 Abs. 1, Art. 17 Abs. 3; ZPO § 162 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Aschaffenburg (Aktenzeichen 1 F 93/00) |
Tenor
1. Die befristete Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - FamG - Aschaffenburg vom 25.6.2001 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.696,92 DM festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien sind türkische Staatsangehörige und haben am 22.8.1980 vor dem Türkischen Konsulat in D. geheiratet. Nach der Trennung der weiterhin in Deutschland verbliebenen Eheleute hat der Antragsgegner bei dem AG in Izmir die Scheidung der Ehe betrieben. Die Scheidungsklage ist der Antragstellerin in Deutschland am 3.9.1997 zugestellt worden.
Das AG in Izmir hat durch Urteil vom 19.3.1998 die Ehe der Parteien geschieden, das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter der Antragstellerin übertragen und Unterhaltszahlungen zugunsten der Antragstellerin und der gemeinsamen Tochter festgesetzt.
In der Entscheidung ist festgehalten, dass die Parteien am 12.3.1998 eine Vereinbarung getroffen haben, in der eine Einigung über die zu leistenden Unterhaltszahlungen erzielt worden ist und man festgelegt hat, dass „beide Parteien gegeneinander keine materiellen oder ideellen Forderungen haben und ihre Streitigkeiten wegen Haus, Grundstück, Geld und Gegenständen beigelegt sind”.
Das Scheidungsurteil ist seit dem 25.3.1998 rechtskräftig.
Am 17.1.2000 hat die Antragstellerin zu Protokoll des AG – FamG – Aschaffenburg die Durchführung des Versorgungsausgleichs verlangt. Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass sich die Parteien in der Türkei im Rahmen des Scheidungsverfahrens über den Ausschluss jeglicher gegenseitiger Ansprüche geeinigt hätten und damit auch der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden könne.
Die Antragstellerin hat dazu ausgeführt, dass die Türkei keinen Versorgungsausgleich kenne und darüber auch nicht geredet worden sei. Damit sei über dessen Ausschluss auch keine Einigkeit erzielt worden.
Nach Einholung schriftlicher Stellungnahmen der in der Türkei an dem Scheidungsverfahren beteiligten Rechtsanwälte hat das AG – FamG – Aschaffenburg mit Beschluss vom 25.6.2001 den Versorgungsausgleich durchgeführt und i.E. Versorgungsanwartschaften i.H.v. monatlich 391,41 DM auf die Antragstellerin übertragen. Es hat dabei die Auffassung vertreten, dass nach den gegensätzlichen Aussagen der beiden türkischen Rechtsanwälte keine Einigkeit über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs erzielt worden sei. Außerdem sei nach § 1587o BGB eine gerichtliche Genehmigung erforderlich, die in der Türkei nicht erteilt worden sei und die wegen der erheblichen Anwartschaftsunterschiede nun auch nicht mehr erteilt werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung verwiesen.
Gegen den seiner Bevollmächtigten am 12.7.2001 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 13.8.2001 (Montag) eingegangenen befristeten Beschwerde, die er gleichzeitig begründet hat. Er ist weiter der Auffassung, dass der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden könne, weil sich aus dem in dem Urteil des türkischen Gerichts wiedergegebenen Sachverhalt ergebe, dass eine Einigung über den Ausschluss sämtlicher gegenseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche erzielt worden sei. Die Vereinbarung sei auch wirksam, nachdem das türkische Gericht zu Recht türkisches Recht auf die Scheidung angewendet habe und dies auch für die Folgesachen gelten müsse. Außerdem sei die Erklärung der Parteien in das Scheidungsurteil aufgenommen worden.
Unabhängig davon müsse der Versorgungsausgleich zumindest nach § 1587c Nr. 1 wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen werden, weil er – der Antragsgegner – im Zusammenhang mit der Scheidung der Antragstellerin Vermögenswerte übertragen habe, obwohl es nach dem maßgeblichen türkischen Güterr...