Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehescheidung

 

Verfahrensgang

AG Bayreuth (Beschluss vom 10.08.1998; Aktenzeichen 3 F 8/98)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bayreuth vom 10. August 1998 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu tragen.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,– DM festgesetzt.

4. Das Gesuch der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner streiten um die elterliche Sorge für das am … 1995 geborene gemeinsame Kind …. Durch Beschluß des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bayreuth vom 5.4.1998 (Az.: 3 F 559/97) wurde das Sorgerecht für die Dauer des Getrenntlebens auf die Mutter übertragen. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 23.7.1998 beantragt, daß ihr die elterliche Sorge für … auch für die Zeit nach der Rechtskraft der Scheidung zugesprochen und die Folgesache elterliche Sorge aus dem Verbundverfahren gemäß § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO abgetrennt wird.

Das Amtsgericht hat die Abtrennung mit Beschluß vom 10.8.1998 abgelehnt und darauf verwiesen, daß für die Abtrennung kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, weil für die Dauer des Getrenntlebens bereits eine Entscheidung über die elterliche Sorge getroffen sei.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie weiterhin das Ziel der Abtrennung der Folgesache elterliche Sorge verfolgt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß §§ 621 a ZPO, 19 f. FGG zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Durch die in § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der seit dem 1.7.1998 maßgeblichen Fassung vorgesehene Abtrennung der Folgesache elterliche Sorge wird den Eltern die Möglichkeit gegeben, trotz des in § 623 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. angeordneten Entscheidungsverbundes, bereits vor dem Scheidungsausspruch selbst eine Entscheidung über die elterliche Sorge zu erhalten. Damit soll in zeitlicher Hinsicht die Lücke geschlossen werden, die dadurch entstanden ist, daß die in § 1672 BGB a.F. vorgesehene Regelung der elterlichen Sorge für die Dauer des Getrenntlebens abgeschafft wurde (vgl. BT-Drucksache 13/4899, Seite 121 ff.). Ein Bedürfnis zur Regelung des Sorgerechts bis zur Scheidung selbst besteht hier jedoch nicht, weil darüber bereits durch den Beschluß vom 5.3.1998 in dem Verfahren 3 F 559/97 auf der Grundlage des § 1672 BGB a.F. entschieden worden ist. Es ist damit kein rechtliches Interesse der Antragstellerin ersichtlich, wieso über ihr Gesuch vom 23.7.1998 vorab entschieden werden sollte. Ihrem Antrag fehlt damit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Gegenteiliges läßt sich auch nicht mit dem Hinweis der Beschwerdeführerin begründen, nach der neuen Gesetzeslage hätten die Eltern das Recht, vor der rechtskräftigen Scheidung zu erfahren, wer die elterliche Sorge erhält. Ein solches Recht ist weder dem § 1671 BGB n.F. noch dem § 623 ZPO n.F. zu entnehmen. Im übrigen sind die Eltern bereits durch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ausreichend gegen Überraschungsentscheidungen geschützt.

Schließlich kann sich die Antragstellerin auch nicht erfolgreich darauf berufen, daß ohne die Abtrennung das Scheidungsverfahren verzögert werden würde. Dieser Fragenkomplex wird durch § 628 ZPO geregelt. Danach ist eine Entscheidung über den Scheidungsantrag unter Abtrennung der noch nicht entscheidungsreifen Folgesachen nur in bestimmten eng begrenzten Ausnahmefällen möglich. Dies würde umgangen, wenn durch die Abtrennung nach § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F. eine Beschleunigung des Scheidungsverfahrens bezweckt würde.

Im übrigen wird auf den angegriffenen Beschluß sowie die Nichtabhilfeentscheidung verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 2 Nr. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Der Festsetzung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens liegen die §§ 131 Abs. 2, 30 KostO zugrunde.

Das Prozeßkostenhilfegesuch der Antragstellerin ist mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde abzulehnen (§ 114 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1532055

NJW 1999, 958

FamRZ 1999, 1434

NJWE-FER 1999, 128

OLGR-MBN 1999, 153

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