Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung eines Gutachters, der bereits als schwacher oder halbstarker Insolvenzverwalter eingesetzt ist

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 9 Abs. 2 JVEG regelt nicht die Vergütung eines Gutachters, der bereits als sog. schwacher oder halbstarker Insolvenzverwalter eingesetzt ist.

2. Dessen Vergütung ist gleichwohl gem. § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG auf 65 EUR/Stunde zu bemessen. Dies gilt unabhängig davon, ob zur Gutachtenerstellung Fachkenntnisse auf ganz speziellen Gebieten erforderlich waren.

 

Normenkette

JVEG § 9

 

Verfahrensgang

LG Aschaffenburg (Beschluss vom 24.11.2004; Aktenzeichen 4 T 205/04)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde das Bezirksrevisors bei dem LG Aschaffenburg wird der Beschluss des AG - Insolvenzgericht - Aschaffenburg vom 3.11.2004 i.d.F. des Beschlusses des LG Aschaffenburg vom 24.11.2004 abgeändert.

Die Vergütung des Rechtsstreits für seine Tätigkeit als Gutachter im vorläufigen Insolvenzverfahren wird auf 1.922,99 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit Schreiben vom 30.6.2004, eingegangen beim AG Aschaffenburg am selben Tag, stellte die Schuldnerin den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma ... GmbH.

Mit Beschluss des AG - Insolvenzgericht - Aschaffenburg vom 2.7.2004 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt ... gem. § 22 InsO zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Ein allgemeines Verfügungsverbot wurde der Schuldnerin nicht auferlegt. Das AG - Insolvenzgericht - Aschaffenburg ordnete jedoch gem. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 InsO an, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind; Rechtsanwalt ... übte somit die Funktion eines sog. schwachen bzw. halbstarken Insolvenzverwalters aus.

Gleichzeitig wurde Rechtsanwalt ... als Sachverständiger beauftragt, ein Gutachten darüber zu erstatten, ob Tatsachen vorliegen, die dem Gericht den Schluss auf Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Schuldnerin ermöglichen sowie ob eine die Verfahrenskosten deckende verfügbare Masse vorhanden ist.

Am 31.8.2004 legte der vorläufige Insolvenzverwalter das von ihm erstellte Gutachten vor. Mit Beschluss des AG vom 1.9.2004 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt ... als Insolvenzverwalter bestellt.

Aufgrund einer Abrechnung vom 2.9.2004 beantragte Rechtsanwalt ... die Festsetzung seiner Vergütung für die Gutachtertätigkeit i.H.v. insgesamt 2.350,74 EUR, wobei er als Zeitaufwand 24,25 Stunden zu je 80 EUR (= 1.940 EUR) und zusätzlich Auslagen, Fahrtkosten und Umsatzsteuer in Höhe des Restbetrages geltend machte.

Das AG Aschaffenburg hat diesem Antrag mit Beschluss vom 3.11.2004 im Wesentlichen stattgegeben. Es wurde lediglich anstelle geltend gemachter 25 EUR als Auslagenpauschale ein Betrag von 20 EUR (jeweils zzgl. Umsatzsteuer) anerkannt. Somit belief sich die festgesetzte Vergütung des Rechtsanwaltes auf insgesamt 2.344,94 EUR.

Die Anerkennung eines Stundensatzes i.H.v. 80 EUR wurde damit begründet, dass eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 JVEG nicht in Betracht käme und eine Zuordnung der Tätigkeit des Sachverständigen in die Honorargruppe 7 angemessen und angebracht sei. Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem LG Aschaffenburg vom 11.11.2004. Mit Beschluss vom 12.11.2004 hat das AG - Insolvenzgericht - Aschaffenburg der Beschwerde des Bezirksrevisors nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem LG Aschaffenburg vorgelegt, das mit Beschluss vom 24.11.2004, den Beteiligten zugegangen kraft Verfügung vom 1.12.2004, die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des AG - Insolvenzgericht - Aschaffenburg vom 3.12.2004 zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen hat.

Die Zurückweisung der Beschwerde des Bezirksrevisors wurde durch das LG Aschaffenburg ebenfalls damit begründet, dass § 9 Abs. 2 JVEG die vorliegende Beauftragung des Sachverständigen, der als sog. schwacher Insolvenzverwalter tätig war, nicht erfasse und auch eine analoge Anwendung der Norm ausscheide. Somit sei die Tätigkeit des Gutachters nach § 9 Abs. 1 JVEG zu honorieren; eine Vergütung i.H.v. 80 EUR/Stunde sei angemessen.

Gegen diesen Beschluss des LG Aschaffenburg hat der Bezirksrevisor bei dem LG Aschaffenburg mit Schriftsatz vom 14.12.2004 weitere Beschwerde gem. § 4 Abs. 5 JVEG eingelegt. Das LG hat dieser mit Beschluss vom 14.12.2004 nicht abgeholfen (die Datumsangabe im Nichtabhilfebeschluss - 24.11.2004 - beruht auf einem offensichtlichen Versehen, wie sich aus dem zeitlichen Ablauf und der sich an den Beschluss anschließenden Verfügung ergibt) und die Sache dem OLG Bamberg zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des AG Aschaffenburg vom 3.11.2004 sowie des LG Aschaffenburg vom 24.11.2004 verwiesen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat mit Schreiben vom 26.1.2005 und vom 14.12.2005 zur Beschwerde und zur weiteren Beschwerde des Bezirksrevisors Stellung genommen.

II. 1. Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors des LG Asch...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge