Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachverständigenvergütung gem. § 9 Abs. 2 JVEG

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 9 Abs. 2 JVEG regelt nicht die Vergütung eines "isolierten" Sachverständigen, der zur Vorbereitung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Gutachten zu erstellen hat.

2. Die Vergütung eines solchen Sachverständigen ist gleichwohl gem. § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG mit einem Stundensatz von 65 Euro zu bemessen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn zur Gutachtenerstellung keine Fachkenntnisse auf ganz speziellen Gebieten erforderlich waren.

 

Normenkette

JVEG § 9 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Aschaffenburg (Beschluss vom 24.11.2004; Aktenzeichen 4 T 204/04)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem LG Aschaffenburg wird der Beschluss des AG - Insolvenzgerichts - Aschaffenburg vom 3.11.2004 in der Fassung des Beschlusses des LG Aschaffenburg vom 24.11.2004 abgeändert.

Die Vergütung des Rechtsanwalts ... für seine Tätigkeit als Gutachter im vorläufigen Insolvenzverfahren wird auf 308,85 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit Schreiben vom 13.7.2004, eingegangen beim AG Aschaffenburg am 15.7.2004, stellte die Gläubigerin den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners wegen einer Forderung i.H.v. 3.312,80 Euro.

Mit Beschluss des AG - Insolvenzgerichts - Aschaffenburg vom 23.8.2004 wurde Rechtsanwalt ... gem. § 5 InsO zur Vorbereitung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Erstellung eines Gutachtens zu den Fragen beauftragt, ob Tatsachen vorliegen, wonach der Schluss auf Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung des Schuldners gerechtfertigt ist und ob ggf. eine die Verfahrenskosten deckende Masse gem. § 56 InsO vorhanden ist sowie ob vorläufige Anordnungen auf Sicherung der Masse erforderlich erscheinen.

Nachdem die Gläubigerin mit Schreiben vom 5.10.2004 die Hauptsache für erledigt erklärt hatte, beendete der Sachverständige seine Tätigkeit und stellte den Antrag auf Erstattung seiner Kosten i.H.v. insgesamt 365,40 Euro, wobei er als Zeitaufwand 3,25 Stunden zu je 80 Euro und zusätzlich Auslagen und Fahrtkosten i.H.v. insgesamt 55 Euro zzgl. Umsatzsteuer geltend machte.

Das AG Aschaffenburg hat diesem Antrag mit Beschluss vom 3.11.2004 in vollem Umfang stattgegeben und die Anerkennung eines Stundensatzes i.H.v. 80 Euro damit begründet, dass eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 JVEG nicht in Betracht komme und eine Zuordnung der Tätigkeit des Sachverständigen in die Honorargruppe 7 angemessen und angebracht sei. Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem LG Aschaffenburg vom 11.11.2004. Mit Beschluss vom 12.11.2004 hat das AG - Insolvenzgericht - Aschaffenburg der Beschwerde des Bezirksrevisors nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem LG Aschaffenburg vorgelegt, das mit Beschluss vom 24.11.2004 die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des AG - Insolvenzgerichts - Aschaffenburg vom 3.11.2004 zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen hat.

Die Zurückweisung der Beschwerde des Bezirksrevisors wurde durch das LG Aschaffenburg ebenfalls damit begründet, dass § 9 Abs. 2 JVEG die vorliegende Beauftragung des Sachverständigen mit einer isolierten Gutachtenerstellung nicht erfasse und auch eine analoge Anwendung der Norm ausscheide. Somit sei die Tätigkeit des Gutachters nach § 9 Abs. 1 JVEG zu honorieren; eine Vergütung i.H.v. 80 Euro/Stunde sei angemessen.

Gegen diesen Beschluss des LG Aschaffenburg hat der Bezirksrevisor bei dem LG Aschaffenburg mit Schriftsatz vom 14.12.2004 weitere Beschwerde gem. § 4 Abs. 5 JVEG eingelegt. Das LG hat dieser mit Beschluss vom 14.12.2004 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Bamberg zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des AG Aschaffenburg vom 3.11.2004 sowie des LG Aschaffenburg vom 24.11.2004 verwiesen.

II.1. Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors des LG Aschaffenburg ist zulässig, da das LG Aschaffenburg als Beschwerdegericht entschieden und die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat (§ 4 Abs. 5 S. 1 JVEG).

Der Bezirksrevisor hat die Beschwerde auf eine Verletzung des Rechts gestützt. Er hat diese damit begründet, dass § 9 Abs. 2 JVEG nicht richtig angewandt worden sei, da diese Regelung auch die Tätigkeit des im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens bestellten Gutachters umfassen solle. Ferner sei der allgemeine Grundsatz des § 9 Abs. 1 JVEG nicht beachtet worden, wonach für gleichartige Gutachtertätigkeit eine Entscheidung nach gleichen Stundensätzen und somit i.H.v. 65 Euro zu erfolgen habe.

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Entgegen der Annahme des AG und LG Aschaffenburg ist der Senat der Auffassung, dass für den Sachverständigen gem. § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG ein Honorar i.H.v. 65 Euro für jede Stunde seiner Tätigkeit in Ansatz zu bringen ist.

Damit ist er wie folgt zu vergüten:

3,25 Stunden × 65 Euro = 211,25 Euro zzgl. der...

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