Entscheidungsstichwort (Thema)
Kinderrentenversicherungen im Versorgungsausgleich
Leitsatz (amtlich)
1. Eine private Rentenversicherung, die ein Ehegatte als Versicherungsnehmer auf das Leben seines Kindes als versicherte Person abgeschlossen hat, unterfällt nicht dem Versorgungsausgleich, wenn die versicherte Person für den Erlebensfall bezugsberechtigt sein soll und der vertragliche Rentenbeginn auf das Renteneintrittsalter des versicherten Kindes abstellt
2. Es ist unerheblich, dass den Kindern kein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden ist, denn das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers und dessen Bezugsrecht im Todesfall unterfallen nicht dem Versorgungsausgleich, weil es in beiden Fällen nicht zu einer Rentenzahlung, sondern zu einer einmaligen Kapitalzahlung kommt.
Normenkette
VersAusglG § 2 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Kulmbach (Aktenzeichen 001 F 186/19) |
Tenor
1. Auf die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kulmbach vom 18.05.2020 (001 F 186/19) in Ziffer 2. abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der X (Vers.-Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 12,5319 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der X, bezogen auf den 31.05.2019, übertragen. Im Übrigen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
3. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.040,00 Euro festgesetzt.
5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Mit Endbeschluss vom 18.05.2020 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Kulmbach die Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der X 12,5319 Entgeltpunkte auf das Konto der Antragsgegnerin bei der X übertragen. Weiterhin wurden im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der X 6,7546 Entgeltpunkte auf das Konto des Antragsgegners bei der X übertragen. Darüber hinaus wurden drei Anrechte des Antragstellers bei der GL AG (Vers Nr. ...-8, ...-3 und ...-5) mit Ausgleichswerten von 2.848,01 EUR, 974,70 EUR und 2.012,70 EUR im Wege der internen Teilung zugunsten der Antragsgegnerin nach Maßgabe der Teilungsordnung der GL AG mit Stand vom 25.04.2013, bezogen auf den 31.05.2019, übertragen. Im Übrigen wird auf den Endbeschluss vom 18.05.2020 verwiesen.
Gegen die am 19.05.2020 zugestellte Entscheidung vom 18.05.2020 hat der Antragsteller mit am 15.06.2020 beim Amtsgericht Kulmbach eingegangenem Schriftsatz vom 12.06.2020 Beschwerde eingelegt. Die Antragsgegnerin hat gegen den ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 25.05.2020 zugestellten Endbeschluss mit am 19.06.2020 beim Amtsgericht Kulmbach eingegangenem Schriftsatz vom 17.06.2020 ebenfalls Beschwerde eingelegt.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Ausgleich der drei Anrechte bei der GL AG mit den Vers.-Nr. ...-8, ...-3 und ....-5 Der Ausgleich dieser Anrechte hätte gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG unterbleiben sollen, da sie nur einen geringen Ausgleichswert im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG aufweisen. Er macht weiter geltend, dass es sich bei den beiden Versicherungen Vers. Nr. ...-3 und ...-5 um "Kinderrentenversicherungen" der gemeinsamen Kinder handele, welche dem Versorgungsausgleich nicht unterliegen. Darüber hinaus wendet er sich gegen die Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs bezüglich eines Anrechts der Antragsgegnerin bei der GL mit der Vers-Nr. ...0-5.
Die Antragsgegnerin greift die Entscheidung an, soweit ein Versorgungsausgleich zu ihren Lasten durchgeführt worden ist. Das Amtsgericht habe rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass sich die Ehegatten mit betreuungsgerichtlich genehmigter Vereinbarung vom 30.09.2019 darauf geeinigt hatten, dass ein Versorgungsausgleich zu Lasten der Antragsgegnerin nicht stattfinde.
Die GL AG firmiert zwischenzeitlich unter "Y".
II. Die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin sind gem. §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig, sie wurden innerhalb der Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt. Das Beschwerdebegehren der Antragsgegnerin ist begründet, das Beschwerdebegehren des Antragstellers ist zum Teil begründet. Unter Berücksichtigung der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung vom 30.09.2019 erfolgt im Rahmen des gesetzlichen Versorgungsausgleichs nur noch eine Teilung des Anrechts des Antragstellers bei der X zugunsten der Antragsgegnerin. Im Übrigen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.
1. In der gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG maßgebenden Ehezeit vom 01.05.1995 bis 31.05.2019 haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
Der Antragsteller:
Gesetzliche Rentenversicherung:
(1) Bei d...