Entscheidungsstichwort (Thema)
Namensänderung
Verfahrensgang
AG Aschaffenburg (Beschluss vom 05.07.1999; Aktenzeichen 53 F 353/99) |
Tenor
1. Auf die (befristete) Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 5. Juli 1999 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – zurückverwiesen.
2. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt … beigeordnet.
3. Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin … beigeordnet.
Tatbestand
I.
Der am … Mai 1992 geborene Antragsteller, dessen Eltern nicht verheiratet sind, ist der Sohn des Antragsgegners. Er lebt bei seiner Mutter, die seit dem 27. Dezember 1996 verheiratet ist und den Ehenamen … führt. Aus der Ehe ist die am … Juni 1997 geborene Stiefschwester des Antragstellers … hervorgegangen.
Der Antragsteller verlangt von seinem Vater Zustimmung zur Namenserteilung (Einbenennung) durch seine Mutter und deren Ehemann. Zur Begründung verweist er im wesentlichen auf den Namensunterschied, wodurch er nach außen nicht als Mitglied der Familie … erscheine.
Der Antragsgegner verweigert die Zustimmung und verweist zur Begründung darauf, daß nach der zum 1. Juli 1998 eingetretenen Gesetzesänderung eine Ersetzung der Zustimmung nur dann in Betracht komme, wenn eine Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich sei. Dies treffe hier nicht zu. Der Name des Vaters sei dem Kind auf übereinstimmenden Wunsch beider Elternteile erteilt worden. Der Antragsteller sei bisher mit einer Namensverschiedenheit aufgewachsen. Durch die Namensverschiedenheit habe es seither keine Probleme gegeben, dies sei auch in Zukunft nicht zu erwarten.
Das Amtsgericht (Rechtspfleger) hat den Antrag mit Beschluß vom 5. Juli 1999 ohne persönliche Anhörung der Beteiligten abgelehnt und zur Begründung im wesentlichen darauf verwiesen, daß die vorgetragenen Umstände die Namensänderung nicht als erforderlich erscheinen ließen. Wegen der Einzelheiten wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen.
Gegen den ihm nach seiner Darstellung am 9. Juli 1999 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller mit am 20. Juli 1999 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt, die nach Fristverlängerung bis 10. September 1999 mit am 18. August 1999 eingegangenem Schriftsatz begründet worden ist. In der Sache wird darauf verwiesen, daß der Verfahrensgang erster Instanz fehlerhaft sei, weil die Beteiligten nicht persönlich angehört worden seien. Schließlich wird behauptet, daß die Namensänderung deshalb erforderlich sei, weil das Kind (der Antragsteller) sonst in Identitätskonflikte gerate. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen. Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Entscheidungsgründe
II.
Bei dem Rechtsmittel des Antragstellers handelt es sich um die befristete Beschwerde gemäß § 621 e ZPO (ebenso OLG Stuttgart Beschluß vom 26. März 1999, Az. 18 UF 39/99; a.A. OLG Köln FamRZ 1999, 735; OLG Celle, Beschluß vom 23. April 1999; 18 UF 26/99).
Nach der seit dem 1. Juli 1998 maßgeblichen Fassung des § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind Familiensachen alle Angelegenheiten, die die elterliche Sorge für ein Kind betreffen, soweit nach den Vorschriften des BGB hierfür das Familiengericht zuständig ist. Zur elterlichen Sorge gehört auch die Personensorge (§ 1626 Abs. 1 BGB), deren Inhalt in § 1631 Abs. 1 BGB beispielhaft, aber nicht abschließend, umschrieben wird. Neben den dort erwähnten Bereichen gehören auch Fragen des Namensrechts des Kindes zur Personensorge, damit aber auch das Verfahren der Einbenennung nach § 1618 BGB (so Zöller-Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 621 Rdnr. 27; Musielak-Borth, ZPO, § 621 Rdnr. 43; Palandt/Diederichsen, BGB, 58. Aufl., § 1631 Rdnr. 1).
Gegen Endentscheidungen in Familiensachen gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nach § 621 e Abs. 1 ZPO jedoch die befristete Beschwerde statthaft. Die Ersetzung der Zustimmung des nichtsorgeberechtigten Elternteils ist eine solche Endentscheidung. Das in den Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte fallende Verfahren wird durch die positive oder negativie Entscheidung abgeschlossen.
Die befristete Beschwerde ist gemäß §§ 621 e Abs. 1 Abs. 3, 516, 519 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO zulässig. Sie hat in der Sache auch vorläufig Erfolg.
Das Verfahren erster Instanz leidet an einem gravierenden Verfahrensfehler, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung führt, weil die Beteiligungsrechte der Kindesmutter (§ 50 a Abs. 1 S. 2 FGG) sowie des Antragstellers selbst (§ 50 b Abs. 1 ZPO) verletzt wurden (vgl. Bumiller-Winkler, FGG, 7. Aufl., § 25 Rdnr. 8).
Wie bereits dargestellt, handelt es sich bei der Einbenennung und der Ersetzung der Zustimmung des nichtsorgeberechtigten Elternteils um eine Angelegenheit der Personensorge. Nach § 50 a Abs. 1 S. 2 FGG ist in einem solchen Fall der sorgeberechtigte Elternteil (hier die Mutter) in der Regel persö...