Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftverschonung für Vollstreckungsschuldner

 

Normenkette

ZPO § 890; EGStGB Art. 8 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Aschaffenburg (Beschluss vom 15.07.2004; Aktenzeichen 1 O 92/02)

 

Tenor

I. Der Antrag der Verfügungsbeklagten auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

II. Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen den Beschluss des LG Aschaffenburg vom 15.7.2004 wird zurückgewiesen.

III. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

IV. Der Gegenstandswert wird auf 500 Euro festgesetzt.

V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Eine Aussetzung des Verfahrens kommt nicht in Betracht.

Die Verfügungsbeklagte beantragt die Aussetzung des unter Az. 1 W 57/04 anhängigen "Haftprüfungsverfahrens" bis zu dem Zeitpunkt, in dem das unter dem Az. 1 U 103/04 vor dem OLG Bamberg anhängige Hauptsacheverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

Das vorliegende Verfahren 1 W 57/04 wird als Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung des LG Aschaffenburg geführt, kraft deren ein Antrag nach Art. 8 Abs. 2 EGStGB auf Ordnungshaftverschonung zurückgewiesen wurde.

Durch einstweilige Verfügung war der Verfügungsbeklagten untersagt worden, verschiedene Äußerungen zu tätigen. Wegen einer Zuwiderhandlung gegen diese Untersagung wurde durch das LG Aschaffenburg gem. § 890 Abs. 1 ZPO rechtskräftig ein Ordnungsgeld verhängt und ersatzweise Ordnungshaft angeordnet, gegen deren ersatzweise Vollstreckung sich die Verfügungsbeklagte wendet.

Bezüglich der Einzelheiten des Verfahrensablaufes wird auf die Gründe zu Ziff. II. des Beschlusses verwiesen.

Die Hauptsacheentscheidung, in der über den Antrag auf Untersagung derselben Äußerungen zu befinden sein wird, ist ggü. der hier maßgeblichen Vollstreckung aus einem bestandskräftigen Titel nicht vorgreiflich i.S.d. § 148 ZPO.

Sonstige Gründe, die eine Aussetzung rechtfertigen könnten, sind weder ersichtlich noch dargetan.

II. A. Die Beschwerdeführerin begehrt Haftverschonung gem. Art. 8 Abs. 2 EGStGB.

Mit Beschluss des LG Aschaffenburg vom 27.2.2002 wurde der Beschwerdeführerin im einstweiligen Verfügungsverfahren untersagt, über die Verfügungsklägerin im Beschluss umfassend bezeichnete Behauptungen zu äußern oder zu verbreiten.

Wegen Zuwiderhandlungen gegen diese Unterlassungsverpflichtung wurde gegen die Beschwerdeführerin durch rechtskräftigen Beschluss des LG Aschaffenburg vom 11.2.2003 (Bl. 69 ff. d.A.) ein Ordnungsgeld von 500 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 50 Euro ein Tag Ordnungshaft verhängt. Der Aufforderung der Vollstreckungsrechtspflegerin des LG Aschaffenburg vom 10.3.2004 (vgl. Bl. 352 d.A.), das Ordnungsgeld i.H.v. 500 Euro zzgl. Zustellungsauslagen i.H.v. 5,60 Euro binnen einer Frist von 2 Wochen nach Erhalt des Schreibens zu leisten, kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Ein Zwangsvollstreckungsversuch durch den zuständigen Gerichtsvollzieher war erfolglos; es wurde Pfandabstand erklärt.

Mit Schreiben vom 12.3.2004 (Bl. 274 d.A.) stellte der damalige anwaltliche Vertreter der Verfügungsbeklagten den Antrag auf Haftverschonung gem. Art. 8 Abs. 2 EGStGB.

Das LG Aschaffenburg hat mit Beschluss vom 15.7.2004 (Bl. 379 d.A.), an den Parteivertreter der Beschwerdeführerin zugestellt am 28.7.2004, den Antrag zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 10.8.2004 (Bl. 383 d.A.), eingegangen beim LG Aschaffenburg am 10.8.2004, eingelegte sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten.

Der Einwand der Verfügungsbeklagten, für das maßgebliche Verfahren eine Vollmacht nicht erteilt zu haben, geht fehl angesichts des von der Verfügungsbeklagten persönlich stammenden Schreibens vom 24.7.2003, kraft dessen diese Herrn Rechtsanwalt ... - Kanzlei ... und Kollegen - Vollmacht erteilt hat, sie zu vertreten in der Sache "Versäumnisurteil und Bestrafungsanordnung". Eine derartige Vollmacht umfasst gem. § 81 ZPO auch Prozesshandlungen, die durch die Zwangsvollstreckung veranlasst sind, und mithin auch die Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln (Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 81 Rz. 1).

Das LG Aschaffenburg hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 12.8.2004 (Bl. 386 d.A.) nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Bamberg zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den angefochtenen Beschluss des LG Aschaffenburg vom 15.7.2004 und auf den Vorlagebeschluss vom 12.8.2004 Bezug genommen.

B.1. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 567 ff. ZPO zulässig, sie wurde insb. form- und fristgerecht eingelegt.

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Die Anordnung des Gerichts, dass die Vollstreckung der Ordnungshaft unterbleibt, die an Stelle eines uneinbringlichen Ordnungsgeldes festgesetzt worden ist, setzt nach Art. 8 Abs. 2 EGStGB voraus, dass die Vollstreckung für den Betroffenen, hier die Beschwerdeführerin, eine unbillige Härte darstellen würde. Eine solche unbillige Härte hat die Beschwerdeführerin weder hinreichend belegt, noch ist sie ersi...

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