Tenor
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 17. November 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 17.11.2011 wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit der Pflichtverletzung bei der Einfuhr von Geldmitteln zu einer Geldbuße von 2.000,00 EUR, zahlbar in monatlichen Teilbeträgen von 200,00 EUR, verurteilt.
Das Urteil war nach einer etwa 13-minütigen Unterbrechung der Hauptverhandlung, die dem - anwesenden - Betroffenen und seinem Verteidiger zur schriftlichen Formulierung eines angekündigten Beweisantrages gewährt worden war, in deren Abwesenheit verkündet worden, nachdem diese bei Fortsetzung der Hauptverhandlung (noch) nicht im Sitzungssaal erschienen waren.
Mit der gegen diese Entscheidung geführten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
II. Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache bereits mit der Verfahrensrüge der Verletzung des Anwesenheitsrechts des Betroffenen (§§ 230 Abs. 1, 338 Nr. 5 StPO i.V.m. §§ 71 Abs. 1, 73 Abs. 1 OWiG) - jedenfalls vorläufig - Erfolg, sodass es eines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge nicht bedarf.
1. Nach dem durch das Sitzungsprotokoll bewiesenen Rechtsbeschwerdevorbringen wurde die in Anwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers durchgeführte Hauptverhandlung vom 17.11.2011 zur schriftlichen Formulierung eines vom Verteidiger angekündigten Beweisantrags um 08.42 Uhr unterbrochen und um 08.53 fortgesetzt, ohne dass der Betroffene oder sein Verteidiger wieder erschienen waren.
Nachdem diese auch nach mehrmaligem Aufruf um 08.55 Uhr den Sitzungssaal noch nicht betreten hatten, wurde das Urteil "durch Verlesen der Urteilsformel und mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe" verkündet. Das Sitzungsende ist in der Sitzungsniederschrift mit 09.00 Uhr festgehalten.
2. Die Verkündung des Urteils in Abwesenheit des Betroffenen nach Fortsetzung der Hauptverhandlung war unzulässig.
a) Das Gesetz verlangt grundsätzlich, dass der Betroffene während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung anwesend ist, wie sich aus § 230 Abs. 1 StPO, § 73 Abs. 1 OWiG, aber auch aus § 338 Nr. 5 StPO ergibt. Mit der für das Ordnungswidrigkeitenverfahren in § 73 Abs. 1 OWiG ausdrücklich statuierten Verpflichtung des Betroffenen zum Erscheinen in der Hauptverhandlung korrespondiert sein Recht auf Teilnahme an dieser als Ausprägung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (OLG Jena zfs 2010, 109 ff.).
b) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz, die eine Fortführung der Hauptverhandlung, hier insbesondere die Urteilsverkündung durch Verlesen der Urteilsformel und damit eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung (vgl. §§ 268 Abs. 2 Satz 1, 273 Abs. 1 Satz 1 StPO; BGH NStZ 1989, 283 ff. m.w.N.) in Abwesenheit des Betroffenen rechtfertigen könnte, ist nicht gegeben.
Abgesehen davon, dass § 231 Abs. 2 StPO im Ordnungswidrigkeitenverfahren keine entsprechende Anwendung findet (KK/Senge OWiG 3. Aufl. § 73 Rn. 6; Göhler/Seitz OWiG 15. Aufl. § 71 Rn. 28), wären dessen Voraussetzungen auch nicht gegeben.
Wie die Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsbeschwerdegericht in ihrer Antragsschrift, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt hat, zutreffend ausführt, setzt § 231 Abs.2 StPO "eigenmächtiges" Fernbleiben voraus. Eigenmächtig handelt nur der Betroffene, der versucht, die Hauptverhandlung durch seine Abwesenheit bewusst unwirksam zu machen, der vorsätzlich die Pflicht zur Anwesenheit verletzt und dadurch dem Gang der Rechtspflege entgegentritt. Als Ausnahmevorschrift darf § 231 Abs. 2 StPO nicht erweiternd ausgelegt werden. Die Voraussetzungen für die Eigenmacht müssen nachgewiesen werden, was gegebenenfalls durch das Rechtsbeschwerdegericht im Freibeweisverfahren zu prüfen ist (BGH NStZ 1989, 283 ff. m.w.N.).
c) Hier ist ein eigenmächtiges Ausbleiben des Betroffenen nicht zu erkennen. Dass er nach der wohl für die Dauer von 10 Minuten angeordneten Unterbrechung der Hauptverhandlung nicht nach genau 13 Minuten wieder erschienen war, würde jedenfalls, wäre § 231 Abs. 2 StPO anwendbar, nach den gesamten Umständen, insbesondere dem für die Unterbrechung gegebenen Grund im vorliegenden Fall kein "eigenmächtiges" Fernbleiben begründen. Allein die Feststellung, dass der Betroffene bei einer "Nachschau vor dem Sitzungssaal nicht mehr festgestellt werden konnte", genügt hier nicht.
d) Ebenso wenig lagen die Voraussetzungen für eine im Ordnungswidrigkeitenverfahren bei unentschuldigter Abwesenheit des Betroffenen auch in einer nach Unterbrechung fortgesetzten Hauptverhandlung allein vorgesehene Entscheidung nach § 74 Abs. 2 OWiG (KK/Senge aaO.; Göhler/Seitz §§ 71 Rn. 28, 74 Rn. 28) vor. Denn selbst dann, wenn der Betroffene ohne ausreichende Entschuldigung nicht p...