Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschaffenheitsvereinbarung sperrt bauliche Vereinbarung der Mietsache
Verfahrensgang
LG Bamberg (Urteil vom 04.02.2009; Aktenzeichen 1 O 226/08) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des LG Bamberg vom 4.2.2009, Aktenzeichen 1 O 226/08, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.135,22 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung ist durch einstimmigen Beschluss des erkennenden Senats zurückzuweisen, weil sie in der Sache keinen Erfolg haben kann und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfüllt sind.
Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 25.5.2009, in welchem auf die beabsichtigte Verfahrensweise hingewiesen worden ist, Bezug genommen. Die dagegen vorgebrachten Einwände im Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 28.7.2009 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Hierzu ist auszuführen:
a) Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt hat, ist darauf abzustellen, welche Vereinbarungen die Parteien hinsichtlich der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Mietsache getroffen haben. Ausweislich der - unstreitig - zum Vertragsbestandteil gewordenen Baubeschreibung haben die Parteien eine bestimmte Ausgestaltung der Dachfläche vereinbart. Ohne Bedeutung ist, aus welchen Gründen die Baubeschreibung, aus der sich die Ausgestaltung der Dachfläche ergibt, Vertragsbestandteil wurde und wie sich die hypothetische Rechtslage darstellen würde, wenn eine Vereinbarung hinsichtlich der Ausgestaltung der Dachfläche nicht getroffen worden wäre.
b) Der Senat vermag auch nicht dem Vorbringen der Beklagten zu folgen, wonach danach zu differenzieren sei, ob Veränderungen am Mietobjekt selbst oder an nicht mitvermieteten Flächen vorgenommen wurden. Mietgegenstand sind Räumlichkeiten in einem bestimmten Objekt, das nach der vertraglich getroffenen Vereinbarung eine bestimmte Ausgestaltung - nämlich so, wie in den Plänen und der Baubeschreibung beschrieben (§ 1 Ziff. 3 des Mietvertrages) - aufzuweisen hat. Eine Veränderung der äußeren Ausgestaltung des Objektes, hier der Dachfläche, muss die Klägerin deshalb nicht hinnehmen. Eine Duldungspflicht der Klägerin besteht aus den im Hinweisbeschluss bereits angeführten Gründen nicht. Eine solche ergibt sich auch nicht aus § 10 Ziff. 1 des Mietvertrages, denn die Anbringung einer Photovoltaic-Anlage führt, was dem Senat aus eigener Anschauung bekannt ist, zu einer erheblichen Veränderung der Außenansicht eines Daches, da die originäre Dacheindeckung in weiten Bereichen von den Trägern der Photovoltaicanlage überdeckt wird. Dies ist auch vorliegend der Fall und ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Lichtbildern (Anlage K 5 zur Klageschrift). Eine solche Veränderung der vertraglich vereinbarten Ausgestaltung des Daches des Objekts, in dem sich die von der Klägerin gemieteten Räumlichkeiten befinden, muss diese nicht dulden.
c) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Senat nicht gehindert, durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zu entscheiden. Die Berufung hat, wie der Senat mit Beschluss vom 25.5.2009 und vorstehend bereits ausgeführt hat, keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Der Senat setzt sich mit seiner Entscheidung nicht in Widerspruch zur Entscheidung anderer OLG oder Entscheidungen des BGH. Der vorliegende Rechtsstreit ist auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist ein Urteil des Berufungsgerichts nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3 ZPO). Der vorliegende Rechtsstreit ist geprägt durch die Besonderheiten des Einzelfalls, die ihre
Grundlagen im tatsächlichen Geschehen haben. Eine über den Einzelfall hinausgehende Wirkung kommt ihm nicht zu.
d) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt 22.135,22 EUR (§ 47 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO). Insoweit wird auf die Ausführungen des Erstgerichts im Beschluss vom 2.4.2009 (Bl. 112,113 d.A.) verwiesen, die zutreffend sind.
Fundstellen
NJW-RR 2010, 87 |
NZM 2009, 859 |
GuT 2009, 298 |
MietRB 2009, 347 |