Normenkette
BGB § 749
Verfahrensgang
LG Bamberg (Aktenzeichen 1 O 477/98) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des LG Bamberg vom 22.1.2002 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
IV. Der Wert der Beschwer des Beklagten beträgt 76.693,78 Euro.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Aufhebung des Miteigentums an einem Grundstück. Die Parteien, beide Ärzte, sind Miteigentümer je zur Hälfte des Grundstücks in …, auf dem sie bis zum April 1994 eine Gemeinschaftspraxis in Form einer BGB-Gesellschaft betrieben und sodann bis April 1997 als Praxisgemeinschaft fortführten. Das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, haben die Parteien für immer ausgeschlossen. Im April 1997 kam es zum endgültigen Bruch zwischen den Parteien und der Kläger verlegte im Jahre 1997 seine Praxis nahezu vollständig in von ihm umgebaute Räume in seinem Wohnhaus, das sich unmittelbar an die verfahrensgegenständlichen Praxisräume anschließt.
Der Kläger ist der Auffassung, die Praxisgemeinschaft sei nicht mehr tragbar. Die gemeinsame Nutzung der Räumlichkeiten und Gerätschaften habe nicht mehr funktioniert. Ihm sei aufgrund verschiedener Vorkommnisse eine Fortsetzung der Gemeinschaft nicht mehr zuzumuten. Das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien sei derart zerstört, dass selbst durch das Zwischenschalten eines neutralen Dritten das Objekt nicht ordnungsgemäß verwaltet und genutzt werden könne. Die Verantwortlichkeit für die vorgenannten Umstände treffe alleine den Beklagten.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, der Aufhebung des Miteigentums und der Teilungsversteigerung am Grundstück Fl. Nr…, Arztpraxis, Hofraum zu 0,0252 ha, eingetragen im Grundbuch des AG Haßfurt für Bd. … Bl. …, zuzustimmen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Er hält eine gemeinsame Nutzung der Praxisräume nach wie vor für möglich. Dem Kläger, der sich durch den Umbau in seinem Wohnhaus längst für eine eigene Praxis entschieden habe, gehe es nur darum, dem Beklagten die Existenzgrundlage zu entziehen. Das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien sei allenfalls durch den Kläger gestört worden.
Das LG hat nach Beweisaufnahme mit Urteil vom 22.1.2002 den Beklagten verurteilt, der Aufhebung des Miteigentums und Duldung der Teilungsversteigerung zuzustimmen. Zur Begründung hat das Erstgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Beweisaufnahme habe ergeben, dass für den Kläger ein wichtiger Grund für die Aufhebung der Gemeinschaft vorliege (§ 749 Abs. 2 BGB). Dieser sei auch nicht alleine oder überwiegend vom Kläger herbeigeführt worden.
Gegen dieses, ihm am 29.1.2002 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 27.2.2002 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist am 29.4.2002 begründet.
Ergänzend zu seinem Vortrag aus dem ersten Rechtszug trägt er vor, das Erstgericht habe den zwischen den Parteien im Jahre 1983 abgeschlossenen Vertrag über die Gemeinschaftspraxis, der Regelungen für den Fall des Ausscheidens eines Partners enthalte, nicht berücksichtigt. Es habe die Begriffe „Verwaltung” und „Nutzung” des gemeinschaftlichen Eigentums nicht differenziert und dadurch den „wichtigen Grund” für die Berechtigung des Aufhebungsverlangens auch in der mangelnden gemeinsamen Nutzungsmöglichkeit für beide Parteien gesehen. Außerdem habe das Erstgericht im Rahmen der Interessenabwägung die erheblichen wirtschaftlichen Nachteile des Beklagten nur unzureichend berücksichtigt.
Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die Heranziehung des Gesellschaftsvertrages vom 1.10.1983 sei nicht möglich, da dieser von den Parteien einvernehmlich im April 1994 aufgehoben worden sei. Das zwischen den Parteien bestehende gestörte Verhältnis habe der Kläger nicht zu vertreten.
Wegen des Sach- und Streitstandes wird i.Ü. auf die gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Urkunden und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gem. §§ 511 ff. ZPO a.F. zulässige Berufung ist nicht begründet.
Auf das Schuldverhältnis ist das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB).
Der Kläger kann von dem Beklagten gem. § 749 Abs. 2 S. 1 BGB die Zustimmung zur Aufhebung des Miteigentums an dem streitgegenständlichen Grundstück und Duldung der Teilungsversteigerung verlangen. Das zwischen den Parteien im notariellen Vertrag vom 24.11.1987 vereinbarte Verbot der Aufhebung der Gemeinschaft für immer (Ziff. X 2 des notariellen Vertrages vom 24.11.1987, Anlage zu Bl. 1–7 d.A.) schließt das Aufhebungsverlangen des Klägers nicht aus. Entsprechend einem für alle...