Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Tenor

I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts vom 25. Februar 1997 wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird das vorgenannte Urteil abgeändert.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) als Gesamtgläubiger 18.095,– DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 9. Januar 1996 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV. Im übrigen wird die Anschlußberufung zurückgewiesen.

V. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger zu 1) und 2) können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 35.000,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaften einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu stellen.

VII. Der Wert der Beschwer beträgt bei den Klägern zu 1) und 2) jeweils 401.856,16 DM, bei den Klägern zu 3), 4) und 5) jeweils 10.000,– DM und bei der Beklagten 18.095,– DM.

 

Tatbestand

Die Kläger nehmen die Beklagte wegen Baumängeln auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.

Die Kläger zu 1) und 2), die Eltern der Kläger zu 3) bis 5), beauftragten die Beklagte mit Vertrag vom 12.1.1991 nebst Nachtrag vom 3.8.1991 (Anlagen K 2 und K 3 in dem mit der Klageschrift vorgelegten Anlagenkonvolut) mit der Errichtung eines Fertighauses ab Oberkante der Kellerrohdecke auf dem Grundstück … Der Preis von 299.640,75 DM wurde bis auf 500,– DM bezahlt. Dem Vertag lagen die Leistungsbeschreibung, die Besonderen Vertragsbedingungen der Beklagten und die VOB/B zugrunde. Die Abnahme fand am 4.11.1991 statt; auf das Abnahmeprotokoll (Anlage K 4) wird Bezug genommen. In der Folgezeit rügten die Kläger zu 1) und 2) Baumängel. Anläßlich einer Baubegehung am 2.11.1992, an der auch der anwaltliche Vertreter der Kläger zu 1) und 2), Rechtsanwalt … teilnahm, einigten sich die Parteien darauf, daß die Beklagte bestimmte Mängel beseitigen, Übernachtungskosten für die Dauer der Nachbesserung, 2/3 der angefallenen Rechtsanwaltsgebühren sowie 2/3 der Kosten des von den Klägern zu 1) und 2) eingeschalteten Architekten … übernehmen und wegen nicht behebbarer Mängel einen Preisnachlaß von 8.000,– DM gewähren sollte (siehe den ursprünglichen Vorschlag der Beklagten im Schreiben vom 8.10.1992, Bl. 44/45 d.A., und das Schreiben des Rechtsanwalts … vom 4.11.1992, Anlage K 5). Die Beklagte überwies insoweit unter Abzug des noch offenen Kaufpreisrestes von 500,– DM 13.809,10 DM (Bl. 78 d.A.) und 450,– DM Reinigungskosten. Die Kläger zu 1) und 2) beantragten mit Schriftsatz vom 7.10.1993, eingegangen beim Landgericht … am 12.10.1993 und der Beklagten formlos an ihre Zweigniederlassung in … übersandt, in dem selbständigen Beweisverfahren 2 OH 11/93 Landgericht … die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu im einzelnen auf gelisteten Baumängeln (Bl. 1–8 der beigezogenen Akten 2 OH 11/93 LG …). Mit Schriftsatz vom 27.10.1993 beantragten sie, ein weiteres Gutachten zum Beweis dafür einzuholen, daß in ihrem Haus wegen des Isoliermaterials und der verwendeten Spanplatten eine über 0,1 ppm liegende Konzentration von Formaldehyd vorhanden sei. Dies wurde in dem daraufhin eingeholten Gutachten der Landesgewerbeanstalt Bayern vom 24.8.1994 verneint (Bl. 79–118 der Beiakten). Der (zwischenzeitlich verstorbene) Sachverständige … bestätigte in seinem Gutachten vom 14.11.1995 18 reparable Baumängel, für die er einen Nachbesserungsaufwand von 9.400,– DM netto ansetzte. Für weitere 8 Beanstandungen veranschlagte er einen merkantilen Minderwert von 20.000,– DM (Bl. 141–210 der Beiakten). Die Beklagte lehnte eine weitere Nachbesserung sowie Zahlungsansprüche der Kläger ab (Anlage K 1). Vorliegend verlangen die Kläger, die im November 1996 aus dem Haus ausgezogen sind, Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Die Kläger haben im ersten Rechtszug vorgetragen, das Haus weise nicht nur die von dem Sachverständigen … festgestellten Baumängel auf, sondern auch eine zu starke Formaldehydbelastung, die von den von der Beklagten verwendeten Materialien ausgehe. Eine von ihnen veranlaßte Messung im Wohnzimmer am 19.10.1993 habe eine Konzentration von 0,14 ppm ergeben. Die Landesgewerbeanstalt habe im Wohnzimmer 0,066 ppm vor sowie 0,079 ppm nach dem Lüften in der Raumluft und auch in den übrigen Zimmern erhebliche Belastungen festgestellt. Sie habe dies nur deshalb für unbedenklich gehalten, weil der vom Bundesgesundheitsamt festgelegte Grenzwert von 0,1 ppm nicht überschritten werde. Darauf komme es aber nicht an. Entscheidend sei, daß sie, die Kläger, infolge der Formaldehydemission erkrankt und gesundheitlich ruiniert seien (vgl. die Anlagen K 10 bis K 21 und Bl. 85 d.A.). Da ihnen das Bewohnen des Hauses wegen der damit verbundenen Gesundheitsbeeinträchtigung nicht zuzumuten sei, liege ein erheblich...

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