Verfahrensgang
LG Krefeld (Urteil vom 18.05.1990; Aktenzeichen 5 O 362/85) |
Tenor
Das Versäumnisurteil des Senats vom 18. Mai 1990 wird aufrechterhalten.
Die Kläger tragen die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften in der Bundesrepublik Deutschland ansässiger öffentlicher Sparkassen oder Banken erbracht werden.
Tatbestand
Die Beklagte errichtete auf dem Grundstück der Kläger in N., K., gemäß dem Vertrag vom 27. Februar/4. März 1980 ein Fertighaus des Typs 506 82. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den schriftlichen Vertrag Blatt 11 GA sowie die Leistungsbeschreibung zur Preisliste 1079 (Bl. 106–113 GA) und die Vertragsbedingungen der Beklagten (Bl. 42–45 GA), die nach den vertraglichen Vereinbarungen Bestandteil des Vertrages sein sollten, Bezug genommen.
Am 11. Dezember 1980 bezogen die Kläger das Fertighaus. Am selben Tage erfolgte die Abnahme durch sie.
Die Kläger haben behauptet: Die Raumluft weise Konzentrationen von Formaldehyd auf, die in allen Räumen zum Teil sogar erheblich über dem vom Bundesgesundheitsamt bereits im Jahre 1977 empfohlenen Grenzwert von 0,1 parts per million (p.p.m.) lägen. Tatsächlich müsse der Grenzwert sogar, wie sie gemeint haben, mit 0,05 p.p.m. angesetzt werden, nachdem die als höchstzulässig angesehene Raumluft-Konzentration von Formaldehyd an Arbeitsplätzen (MAK) 1987 von dem bis dahin geltenden Grenzwert von 1 p.p.M. um die Hälfte auf 0,5 p.p.m. herabgesetzt worden sei.
Ursache der Formaldehyd-Konzentration in der Raumluft – so haben sie weiter vorgetragen, seien Spanplatten, aus denen das Fertighaus überwiegend bestehe. Die von der Beklagten bearbeiteten Spanplatten entsprächen nicht der von dem Ausschuß für Einheitliche Technische Baubestimmungen (ETB) im April 1980 veröffentlichten „Richtlinie über die Klassifizierung von Spanplatten bezüglich der Formaldehyd-Abgabe”. Ihre Verwendung habe deshalb gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen.
Die hohe Formaldehyd-Raumluftkonzentration sei gesundheitsschädlich. Formaldehyd stehe überdies in dem Verdacht, krebserzeugend zu wirken. Alsbald nach dem Bezug des Hauses seien auch bei allen Familienmitgliedern durch das Formaldehyd in der Raumluft erhebliche Gesundheitsbeschädigungen eingetreten, die schwersten bei der klagenden Ehefrau. Wegen der Raumluftbelastung mit Formaldehyd sei das Haus für sie unbewohnbar und deshalb wertlos.
Die Kläger, die am 1. März 1986 aus dem Haus ausgezogen sind und seither ein gemietetes Haus bewohnen, haben mit der Klage Schadensersatz wegen Nichterfüllung, hilfsweise Wandlung, äußerst hilfsweise Minderung verlangt.
Ihren Schaden haben sie wie folgt beziffert:
Aufwendungen für den Erwerb des Hauses und zusätzliche |
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Investionen in das Haus |
209.289,32 DM |
Umzugskosten |
2.000,00 DM |
Maklergebühren für die neue Wohnung |
2.166,00 DM |
Miete für die Zeit vom 1. März bis 31. Juli 1986, monatlich 950,00 DM |
4.750,00 DM |
insgesamt |
218.205,32 DM. |
Die Kläger haben beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an sie 218.205,32 DM nebst 11 % Zinsen von 209.289,32 DM seit dem 12. September 1985, aus 5.116,00 DM seit dem 5. März 1986 und aus jeweils 950,00 DM seit dem 5. April, 5. Mai, 5. Juni und 5. Juli 1986 zu zahlen.
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihnen den zukünftig dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen, daß das von ihr auf dem Grundstück N., K. 17 b (Gemarkung H. Flur … Flurstück …) errichtete Haus nicht bewohnbar ist und daher auf dem Grundstück ein neues Bauwerk errichtet oder ein Ersatzgrundstück erworben und bebaut werden muß,
hilfsweise
die Beklagte zu verurteilen, an sie 170.389,32 DM nebst 11 % Zinsen seit dem 12. September 1985 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Rückgabe des auf dem Grundstück N. 1, K. 17 b (Gemarkung H., Flur … Flurstück …) errichteten Gebäudes.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat bestritten, daß die Formaldehyd-Raumluftkonzentration 0,1 p.p.m. überschritten habe, und hat behauptet, ein Teil des bei früheren Messungen festgestellten Formaldehyds stamme nicht aus dem Baukörper, sondern aus Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen. Im übrigen hat sie die Auffassung vertreten, die bei früheren Messungen erzielten, teilweise höheren Meßwerte seien nicht verwertbar, da sie auf unterschiedlichen, nachträglich nicht mehr feststellbaren Methoden der Probenentnahme und Untersuchung beruhten. Schließlich hat sie gegenüber den Gewährleistungsansprüchen der Kläger die Verjährungseinrede erhoben.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, ein Werkmängel könne nicht festgestellt werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht erwiesen, daß von dem Fertighaus der Beklagten Formaldehydauss...