Verfahrensgang
LG Schweinfurt (Aktenzeichen 11 O 548/14) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 04.07.2018, Az. 11 O 548/14, soweit es nicht rechtskräftig ist, abgeändert: Der Beklagte wird über die erfolgte Verurteilung hinaus verurteilt, weitere 25.000,00 EUR und weitere 543,00 EUR an vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.10.2014 zu bezahlen. Im übrigen wir die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 3/10 und der Beklagte 7/10. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 4/5 und der Beklagte 1/5.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht jeweils die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls.
Der Kläger befuhr am xx.xx.2013 gegen 22:00 Uhr im Gemeindegebiet B. - Ortsteil H. mit seinem Motorrad die Hauptstraße in Fahrtrichtung K.. Der Beklagte fuhr mit einem Fahrrad von links kommend unter Verletzung des Vorfahrtsrechts des Klägers in dessen Fahrbahn ein. Es kam zum Zusammenstoß, wobei der Kläger mit seinem Motorrad stürzte. Der Kläger erlitt dabei eine traumatische Armplexusläsion rechts mit Polytrauma sowie eine stabile HWK 4 Deckplattenfraktur. Er musste sich vier stationären Krankenhausbehandlungen und drei Reha-Behandlungen unterziehen. Der Kläger kann aufgrund der ausgeprägten Atrophie in den Muskelbereichen des rechten Armes diesen nur noch sehr eingeschränkt und unter Schmerzen bewegen.
Der Kläger hat vorgetragen, dass der Unfall durch die Unachtsamkeit des Beklagten, der Musik über einen Kopfhörer gehört habe, verursacht worden sei. Aufgrund des Unfalles leide er zudem an einer Lähmung der rechten Seite des Zwerchfells. Es liege ein Dauerschaden vor, der ihn in seiner Lebensführung stark beeinträchtige. Auch hinsichtlich der Verletzungen am rechten Arm bestehe keine Aussicht auf vollständige Heilung. Darüber hinaus sei ein Schneidezahn bei dem Unfall geschädigt worden. Dies rechtfertige ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 70.000,00 EUR sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 200,00 EUR. Darüber hinaus stehe ihm auch Ersatz des ihm entstandenen materiellen Schadens zu. Im Übrigen wird hinsichtlich des Vortrags des Klägers in der ersten Instanz gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Der Kläger hat in der ersten Instanz beantragt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
a) ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum vom 10.07.2013 bis einschließlich 30.09.2014, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.09.2013 sowie eine angemessene monatliche Schmerzensgeldrente, beginnend ab 10.07.2013, fällig jeweils vierteljährlich im Voraus,
hilfsweise:
b) ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum vom 10.07.2013 bis einschließlich 30.09.2014, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.09.2013 zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird des Weiteren verurteilt,
a) an den Kläger für den Zeitraum vom 10.07.2013 bis einschließlich 30.09.2014 einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 4.480,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.09.2013, sowie
b) für den Zeitraum ab 01.10.2014 b.a.W. an den Kläger einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 70,00 EUR wöchentlich, zahlbar monatlich zum jeweiligen Monatsletzten, zu zahlen.
3. Der Beklagte wird des Weiteren verurteilt,
a) an den Kläger für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis einschließlich 30.09.2014 einen Verdienstausfallschaden in Höhe von 34.980,30 EUR (brutto), nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.09.2013, sowie
b) für den Zeitraum ab 01.10.2014 bis zum Eintritt des Rentenalters des Klägers an diesen einen Verdienstausfallschaden in Höhe von jährlich 34.980,30 EUR (brutto) zuzüglich einer jährlichen Dynamisierung von jeweils 3 % ab 01.10.2014, zahlbar in zwölf gleichmäßigen monatlichen Teilbeträgen, fällig jeweils zum Monatsletzten, zu zahlen.
4. Der Beklagte wird außerdem verurteilt, an den Kläger weiteren Schadensersatz in Höhe von 9.066,20 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.09.2013 zu zahlen.
4. a) Der Beklagte wird außerdem verurteilt, an den Kläger weiteren Schadensersatz in Höhe von 2.238,39 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bez...