Verfahrensgang

LG Bayreuth (Aktenzeichen 31 O 437/19)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 01.02.2024; Aktenzeichen VII ZR 603/21)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 02.03.2020, Az. 31 O 437/19, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Endurteil des Landgerichts Bayreuth sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Fahrzeugkauf geltend.

Am 21.07.2016 kaufte der Kläger einen gebrauchten PKW T. zum Preis von 25.700,00 EUR bei einem km-Stand von 5.500 km. In dem PKW ist der von der Beklagten entwickelte und hergestellte Dieselmotor des Typs EA 288 verbaut.

Ein Rückruf seitens des KBA ist nicht erfolgt. Ebenso wurde für das streitgegenständliche Fahrzeug kein Software-Update im Zusammenhang mit Abgasproblemen angeboten.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte ihm auf Schadensersatz gem. § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 EG-FGV und gem. § 831 BGB. Er hat behauptet, das Fahrzeug sei vom sog. Abgasskandal betroffen. Der Motor EA 288 sei ebenso wie der Motor EA 189 mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form der sog. Akustikfunktion versehen. Darüber hinaus sei das Fahrzeug zur unzulässigen Abgasregulierung mit einem SCR-Katalysator mit Ad-Blue-Einspritzung, einem On-Board-Diagnosesystem (OBD), einer Lenkwinkelerkennung, einer Temperaturerkennung, einer Zeiterfassung und einem Thermofenster ausgestattet, worüber der Kläger getäuscht worden sei. Das Fahrzeug sei von der Beklagten bewusst und willentlich unter Verschweigen der den Organen der Beklagten bekannten gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung in den Verkehr gebracht worden und drohe mangels Erfüllung der Vorschriften über die EG-Typengenehmigung stillgelegt zu werden. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger erstinstanzlich klageweise die Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zahlung von Delikts- und Prozesszinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übergabe des erworbenen Fahrzeugs (ohne Anrechnung einer Nutzungsentschädigung) geltend gemacht, ferner die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten sowie vorgerichtliche Anwaltskosten.

Die Beklagte hat erstinstanzlich bestritten, dass es sich bei dem Fahrzeug des Klägers um ein solches handelt, das vom Abgasskandal betroffen sei, und darauf hingewiesen, dass in dem Fahrzeug nicht der Motor EA 189 verbaut sei, sondern der mit diesem nicht identische Motor EA 288, der nicht die gleiche Software enthalte wie der Motor EA 189. Das Fahrzeug weise keine unzulässige Abschalteinrichtung auf. Das Kraftfahrbundesamt (KBA) habe den streitgegenständlichen Motor im Hinblick auf die bei den EA 189 - Fahrzeugen monierte Umschaltlogik überprüft und festgestellt, dass keine unzulässige Umschaltlogik zum Einsatz komme. Weitere unzulässige Abschalteinrichtungen seien in dem Fahrzeug nicht verbaut. Die Beklagte hat darüber hinaus die Angaben zum Vorsatz der Organe der Beklagten bestritten. Zuvor hatte sie - noch im Hinblick auf die falsch vorgelegten Unterlagen des Klägers - die Einrede der Verjährung erhoben.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 02.03.2020 hat der Beklagtenvertreter keinen Antrag gestellt. Daraufhin hat der Klägervertreter den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt.

Das Landgericht hat die Klage durch Endurteil abgewiesen und dies damit begründet, die Klage sei unschlüssig. Daher könne sogar ein unechtes Versäumnisurteil ergehen. Es könne dahinstehen, ob die Beklagte den hier verbauten Motor mit einer dem Motor EA 189 gleichartigen Umschalteinrichtung versehen habe. Das Landgericht schließe sich der Rechtsprechung des 8. Zivilsenats des OLG Bamberg an, wonach in den Fällen des X.-Diesel-Skandals eine deliktische Haftung der Beklagten für Gebrauchtfahrzeuge ausscheide. Insoweit verweist sie auf ein Urteil vom 06.11.2019 (Az. 8 U 73/19).

Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das dem Kläger am 10.03.2020 zugestellte Endurteil des Landgerichts Bayreuth hat er am 17.03.2020 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist am 10.06.2020 begründet.

Der Kläger trägt im Berufungsverfahren vor, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Vortrag des Klägers unschlüssig gewesen sei. Das Erstgericht hätte auf die seiner Ansicht nach unschlüssige Klage zuvor hinweisen müssen. Daher hätte ein echtes Versäumnisurteil ergehen müssen. Er verweist darauf, dass in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen zur Prüfstandserkennung ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge