Verfahrensgang

LG Bayreuth (Aktenzeichen 23 O 383/19)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 14.10.2019 (Az: 23 O 383/19) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Fahrzeugkauf geltend.

Der Kläger erwarb im November 2016 von der Fa. Z. GmbH in xxxxx einen gebrauchten PKW A. zum Preis von 24.960,00 EUR. Der Kaufpreis wurde teilweise darlehensfinanziert. In dem PKW ist der von der Beklagten entwickelte und hergestellte Dieselmotor des Typs EA 288 verbaut.

Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei vom sog. Abgasskandal betroffen. Der Motor EA 288 sei ebenso wie der Motor EA 189 mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form der sog. Umschaltlogik versehen. Darüber hinaus sei das Fahrzeug mit einem unzulässigen Thermofenster ausgestattet. Außerdem habe die Beklagte den Kläger über weitere im Fahrzeug befindliche Abschalteinrichtungen, insbesondere das On-Board-Diagnosesystem (OBD), die Lenkwinkelerkennung, die Temperaturerkennung und die Zeiterfassung getäuscht.

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte hafte ihm auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Das Fahrzeug sei von der Beklagten bewusst und willentlich unter Verschweigen der den Organen der Beklagten bekannten gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung in den Verkehr gebracht worden und drohe mangels Erfüllung der Vorschriften über die EG-Typengenehmigung stillgelegt zu werden.

Vor diesem Hintergrund hat der Kläger erstinstanzlich klageweise die Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zahlung von Delikts- und Prozesszinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übergabe des erworbenen Fahrzeugs unter Anrechnung einer noch zu beziffernden Nutzungsentschädigung auf der Grundlage einer Gesamtlaufleistung von 500.000 km geltend gemacht, ferner die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat bestritten, dass es sich bei dem Fahrzeug des Klägers um ein solches handele, das vom Abgasskandal betroffen sei und darauf hingewiesen, dass in dem Fahrzeug nicht der Motor EA 189 verbaut sei, sondern der mit diesem nicht identische Motor EA 288, der nicht die gleiche Software enthalte wie der Motor EA 189. Das Fahrzeug weise keine unzulässige Abschalteinrichtung auf. Das Kraftfahrbundesamt (KBA) habe den streitgegenständlichen Motor im Hinblick auf die bei den EA 189-Fahrzeugen monierte Umschaltlogik überprüft und festgestellt, dass keine unzulässige Umschaltlogik zum Einsatz komme. Weitere unzulässige Abschalteinrichtungen seien in dem Fahrzeug nicht verbaut. Die Beklagte hat darüber hinaus die Angaben zum Vorsatz der Organe der Beklagten bestritten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies damit begründet, die Voraussetzungen für eine allein in Betracht kommende deliktische Haftung der Beklagten seien vom Kläger nicht mit Substanz dargetan. Der Kläger habe keine konkreten Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass das Fahrzeug des Klägers mit dem Motor EA 288 wie Fahrzeuge mit dem Vorgängermotor EA 189 mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet sei. Bei der diesbezüglich vom Kläger angestrebten Beweisaufnahme würde es sich um eine unzulässige Ausforschung handeln. Auch bezüglich des erforderlichen Täuschung- und Schädigungsvorsatzes der Organe des Herstellers fehle es an einem schlüssigen Vortrag des Klägers. Der Kläger könne auch nicht geltend machen, dass das in der Motorsteuerung unstreitig befindliche Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung sei, über die die Beklagte ihn als Käufer getäuscht habe.

Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiterverfolgt.

Er trägt vor, das Landgericht habe verkannt, dass nicht das KBA darüber zu befinden habe, ob illegale Abschalteinrichtungen verbaut seien, sondern es Aufgabe des Gerichts sei, eigenständige Tatsachenfeststellungen zu treffen und die Subsumtion unter die maßgeblichen europäischen Vorschriften vorzunehmen. Das Landgericht hätte den klägerseits angebotenen Beweis dafür, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit mindestens einer von der Beklagten entwickelten Abschalteinrichtung versehen worden sei, um die zulässigen Abgaswerte zu erreichen, durch Erholung eines Sachverständigengutachtens erheben müssen.

Der Kläger wiederholt seine Behauptung, ebenso wie die Motoren der Baureihe EA 189 verfüge auch der Motor im Fahrzeug des Klägers aus der Baure...

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