Leitsatz (amtlich)
1. Die schlüssige Darlegung eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer unterbliebenen oder unzureichenden Sicherheitsüberprüfung vor dem ersten Fahrtantritt des Käufers einer Baumaschine erfordert ein substantiiertes Vorbringen dazu, welche Prüfungsschritte im Einzelnen erforderlich gewesen wären, welches Ergebnis die geforderte Prüfung gehabt und welche Reaktionspflicht sich daraus ergeben hätte.
2. Wird im Rahmen eines Versendungskaufs die auszuliefernde Baumaschine vom Käufer schon unter dem Speditionstransport übernommen, um die Maschine dann selbst zum vorgesehenen Erfüllungsort zu fahren, so wird mit der Inbetriebnahme durch den Käufer dessen Haltereigenschaft im öffentlichen Straßenverkehr begründet.
3. Darlegungs- und beweisbelastet für einen Ausschluss der Gefährdungshaftung nach § 8 Nr. 1 StVG ist der Halter des Fahrzeugs. Insoweit geht es nicht um den Nachweis einer negativen Tatsache, so dass keine sekundäre Darlegungslast des Geschädigten besteht.
4. Der komplette Austausch eines 35 Jahre alten Pflasterbelags (Hoffläche) kann einen Abzug "Neu für Alt" in Höhe von 50 % rechtfertigen.
5. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, wenn der nachgeschobene Sachvortrag auf Nachlässigkeit beruht und ohne die Verwertung des verspäteten Vorbringens kein offensichtlich unrichtiges Ergebnis droht (Anschluss an BGH NJW 2000, 142, 143).
Normenkette
BGB §§ 249, 823 Abs. 1, § 831; StVG §§ 7, 8 Nr. 1; ZPO §§ 139, 156 Abs. 1, 2 Nr. 1, §§ 287, 296a
Verfahrensgang
LG Würzburg (Urteil vom 18.11.2014; Aktenzeichen 73 O 58/13) |
Tenor
I. Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) gegen das Urteil des LG Würzburg vom 18.11.2014, Az. 73 O 58/13, werden zurückgewiesen.
II. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 3) wird das Urteil des LG Würzburg vom 18.11.2014, Az. 73 O 58/13, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 26.067,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 18.249,42 EUR seit 18.01.2013 sowie weitere Zinsen aus einem Betrag von 7.817,96 EUR seit dem 19.03.2014 zu bezahlen und daneben weitere 1.105,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 18.01.2013 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche über den unter Ziffer 1 titulierten Betrag hinausgehenden Schäden aus Anlass und im Zusammenhang mit dem Schadensereignis am Objekt des Klägers vom 00.08.2012, 08:40 Uhr, X-Gasse, A., zu ersetzen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die weiter gehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
IV. Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) in beiden Instanzen trägt der Kläger. Die Beklagten zu 1) und 2) tragen ihre in beiden Instanzen entstanden außergerichtlichen Kosten selbst. Die durch die Nebenintervention in beiden Instanzen verursachten außergerichtlichen Kosten trägt die Streithelferin selbst.
V. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger sowie die Beklagten zu 1) und 2) können die Zwangsvollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Gegner Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 33.446,07 EUR festgesetzt. Der Streitwert für die erste Instanz wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des LG Würzburg vom 18.11.2014 ebenfalls auf 33.446,07 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz nach der Verunreinigung seines Grundstücks durch Hydrauliköl, welches aus einem vorbeifahrenden Radlader austrat.
Die Beklagte zu 2) erwarb gemäß Kaufvertrag vom 16.04.2012 von der Beklagten zu 3) einen Radlader Typ B., Baujahr 2011. Nach Rechnungsstellung am 03.05.2012 erfolgte die Zahlung des Kaufpreises am 13.06.2012 durch die Y-Bank N. (künftig: Y-Bank), über die die Beklagte zu 2) den Kaufvertrag finanzierte. Die Beklagte zu 3) und die Y-Bank vereinbarten einen Übergang des Eigentums am Radlader auf die Y-Bank mit Eingang des Kaufpreises durch Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses.
Am 00.08.2012 sollte die Auslieferung des Radladers durch die von der Beklagten zu 3) beauftragte Spedition D. GmbH (künftig: Spedition) an die Betriebsstätte der Beklagte zu 2), einen Steinbruch, erfolgen. Etwa einen Kilometer vom Steinbruch entfernt musste der Fahrer der Spedition die Fahrt mit seinem Tieflader unterbrechen, da die am Anwesen des Klägers vorbeiführende X-Gasse, die zum S...