Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz

 

Normenkette

BNotO § 19 Abs. 1 S. 1, § 24 Abs. 1; BeurkG § 17

 

Verfahrensgang

LG Aschaffenburg (Urteil vom 10.07.1996; Aktenzeichen 3 O 77/96)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 10. Juli 1996 abgeändert.

II. Der Beklagte hat dem Kläger dem Grunde nach den Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus der unvollständigen und unrichtigen Beratung und Belehrung durch den Beklagten anläßlich der Erstellung der letztwilligen Verfügungen des … und der … im Frühjahr 1986 über das Entstehen von Pflichtteilsansprüchen bei … nach … und deren Vererblichkeit entstanden ist.

III. Hinsichtlich der Höhe des Klageanspruchs wird die Sache an das Landgericht Aschaffenburg zurückverwiesen.

IV. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts Aschaffenburg vorbehalten.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VI. Die Beschwer des Beklagten beträgt 464.844,– DM.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung aus Notartätigkeit in Anspruch.

Der Kläger ist der eheliche Sohn des am … verstorbenen … und der am … verstorbenen …. Der Beklagte ist Notar und hatte bis … seinen Amtssitz in …. Er hatte von … an eine Vielzahl von Urkunden, vornehmlich in Zusammenhang mit den Firmen der Familie … für den Kläger, seine Eltern und seine Geschwister entworfen und errichtet, insbesondere im Jahr … einen Vertrag über das Ausscheiden des Bruders des Klägers, …, aus den Firmen, daran anschließend Verträge zur Neustrukturierung des Unternehmens und ein Testament des Vaters … vom …. Mit letzterem hatte der Vater des Klägers diesen und seine Schwester … als Erben je zur Hälfte eingesetzt und seinen Sohn …, mit dem sich die Familie überworfen hatte, ausdrücklich von der Erbfolge ausgeschlossen. Der Erbteil des Klägers wurde mit einem Vorausvermächtnis, verbunden mit einem Untervermächtnis zugunsten seiner Mutter, beschwert. Damit sollte die Altersversorgung der Mutter … abgesichert werden, die nicht Erbin Werden sollte, um den Sohn … dadurch nicht erneut am Familienvermögen über etwaige Pflichtteilsansprüche zu beteiligen. Auf die verbleibenden Pflichtteilsansprüche des … nach … ordnete dieser auf Anraten des Beklagten die Anrechnung sämtlicher Vorausempfänge an. Eventuell verbleibende Pflichtteilsansprüche des … sollte der Kläger aus seinem Erbteil bzw. aus dem Vermächtnis allein erfüllen.

Die Mutter des Klägers hatte ihrerseits ohne Mitwirkung des Beklagten am 7.4.1985 ein handschriftliches Testament errichtet, in dem sie ebenfalls den Kläger und seine Schwester je zur Hälfte als Erben einsetzte und somit ihren Sohn … von der Erbfolge ausschloß. Dies bekräftigte sie nochmals mit privatschriftlichem Testament vom 12.3.1986.

Nach dem Tode der Mutter machte deren Sohn … Pflichtteilsansprüche hinsichtlich deren Erbe geltend und forderte im Rechtsstreit 1 O 423/91 vor dem Landgericht Aschaffenburg von seinen Geschwistern, … und … 929.946,– DM; wobei es vorrangig um Pflichtteilsansprüche der Mutter … nach … ging. Es war zwischen den Parteien streitig, ob diese in den Nachlaß der … gefallen waren. Da das Landgericht Aschaffenburg unter Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung dies bejahte, schlossen die Parteien am 11.7.1995 vor dem Landgericht Aschaffenburg einen Vergleich, wonach sich der Kläger und … zur Zahlung von 625.000,– DM an … verpflichteten, woraus ein Betrag von 464.844,– DM auf den Kläger entfiel als anteiliger Pflichtteilsanspruch des … an den Pflichtteilsansprüchen der … nach …. Nachdem der Kläger diesen Betrag an … ausgezahlt hat, nimmt er den Beklagten auf Erstattung in Anspruch mit der Begründung, der Beklagte habe seine Eltern als Notar bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung falsch beraten.

Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen:

Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, anläßlich der Errichtung des Testamentes für den Vater … im Jahre 1986 darauf hinzuweisen, daß im Falle seines Vorversterbens dessen Ehefrau Pflichtteilsansprüche zustehen würden, durch die der Sohn … wiederum Zugriff auf das Vermögen im Rahmen von Pflichtteilsansprüchen haben könnte. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, daß hinsichtlich des … eine „Minimallösung” gefunden werden sollte, um ihn nicht an der Erbschaft teilhaben zu lassen. Auch wenn die Mutter nicht den Notar mit der Errichtung eines Testamentes beauftragt hätte, habe den Beklagten eine erweiterte Aufklärungspflicht dahingehend getroffen, wie … von den Pflichtteilsansprüchen weitestgehend ausgeschlossen werden könnte. Hierbei habe der Beklagte die falsche Rechtsauffassung vertreten, nach dem Tode der Mutter würden die Ansprüche durch Konfusion erlöschen. Diese falsche Rechtsansicht habe er nochmals bei einem Telefongespräch am 15.11.1993 gegenüber dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt … kundgetan.

Hätte der Beklagte im Jahre 1986 ordnungsgemäß darauf hingewiesen, die Mutter müßte ihrerseits in notarieller Form auf...

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