Verfahrensgang
AG Hann. Münden (Aktenzeichen 7 VI 275/20) |
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Hann. Münden vom 4. März 2022 - 7 VI 275/20 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, jedoch beschränkt auf die Frage, ob eine wirksame Bestellung des Beteiligten zu 2) vorliegt.
Der Beschwerdewert wird auf 1.983,73 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 12. November 2020 hat das Amtsgericht - Nachlassgericht - Hann. Münden den [als Rechtsanwalt tätigen] Beteiligten zu 2) zum [berufsmäßigen] Nachlasspfleger bestellt (Bl. 4 d.A.). In die Übersendungsverfügung vom selben Tag hat das Nachlassgericht folgenden Passus aufgenommen:
"Die Verpflichtung findet derzeit aufgrund der Pandemiemaßnahmen tel. statt. Sodann wird ein Aktenvermerk gefertigt. Bitte melden sie sich für diese Zwecke zu gegebener Zeit bei Frau P." (Bl. 6 d.A.)
Ausweislich des Protokolls vom 17. November 2020 (Bl. 10 d.A.) hat an diesem Tag ein Telefongespräch zwischen dem Beteiligten zu 2) und der zuständigen Rechtspflegerin zur Verpflichtung als Nachlasspfleger für die unbekannten Erben der Erblasserin stattgefunden. Der Beteiligte zu 2) wurde über die Aufgaben und Pflichten eines Nachlasspflegers unterrichtet und zu treuer und gewissenhafter Führung des Amtes verpflichtet. Das Merkblatt für Nachlasspfleger(innen) und der Ausweis wurden übersendet.
Mit Beschluss vom 31. März 2021 hat das Nachlassgericht die Vergütung des Beteiligten zu 2) für seine Tätigkeit im Zeitraum vom 23. November 2020 bis 8. Februar 2021 antragsgemäß auf 4.747,92 Euro festgesetzt. Mit weiterem Beschluss vom 4. März 2022 hat das Nachlassgericht sodann die Vergütung des Beteiligten zu 2) für seine Tätigkeit im Zeitraum vom 5. März 2021 bis 9. November 2021 auf 1.983,73 EUR festgesetzt.
Mit Verfügung vom 4. März 2022 (Bl. 84 d.A.) hat die Rechtspflegerin die formlose Übersendung des Festsetzungsbeschlusses vom 4. März 2022 u. a. an den "Erben" verfügt. Alleinerbe der Erblasserin ist nach den Feststellungen des Senats im Beschluss vom 9. Februar 2022 zum Erbscheinsverfahren 3 W 55/21 der Beteiligte zu 1).
Mit seiner Beschwerde vom 30. April 2022 wendet sich der Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen den Festsetzungsbeschluss vom 4. März 2022, den er seinem Vorbringen nach nicht postalisch, sondern über den Nachlasspfleger erhalten habe. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an:
Der Beteiligte zu 2) habe seinen Vergütungsanspruch verwirkt. Er habe seine gegenüber dem Erben bestehenden besonderen Treue- und Sorgfaltspflichten in einem besonders schwerwiegenden Maße verletzt. Obwohl ihm seit dem 7. Dezember 2020 sämtliche Umstände bekannt gewesen seien, aus denen die Alleinerbenstellung des Beschwerdeführers folgten, habe er zu keinem Zeitpunkt auf das Nachlassgericht eingewirkt, eine entsprechende Beweisaufnahme durchzuführen. Er habe sich vielmehr der grob rechtsfehlerhaften und unvertretbaren Rechtsansicht des Nachlassgerichts im Erbscheinsverfahren angeschlossen. Selbst als ihm der Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 9. Februar 2022 zugegangen sei, habe er die Nachlasspflegschaft u. a. durch Hinweis auf rechtlich nicht erforderliche Ermittlungen gesetzlicher Erben weiter hinausgezögert. Zugleich habe der Beteiligte zu 2) trotz frühzeitiger Kenntnis von den Umständen über den gesamten Verfahrenszeitraum Gebühren für Tätigkeiten ausgelöst, die sich nicht in der bloßen Sicherung des Nachlasses erschöpft hätten. Selbst nachdem der Beschwerdeführer unzweifelhaft aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Braunschweig als Erbe festgestanden habe, habe der Nachlasspfleger das Finanzamt nicht von dessen Existenz informiert, sondern versucht, einen Erbschaftssteuerbescheid gegen unbekannt zu erwirken, dessen Bearbeitung durch ihn weitere Gebühren ausgelöst hätte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 30. April 2020 (Bl. 104 - 109 d.A.) Bezug genommen.
Der Beteiligte zu 2) hat mit Schreiben vom 2. August 2022 Stellung genommen. Er habe keinen Anlass gehabt, auf das Nachlassgericht "einzuwirken". Das Nachlassgericht entscheide nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen über die Erteilung eines Erbscheins. Außer der Behauptung des Beschwerdeführers hätten sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer trotz nicht auffindbaren Testaments testamentarischer Erbe geworden sei.
Der Beschwerdeführer hat mit weiterem Schriftsatz vom 12. September 2022 ergänzend Stellung genommen. Der Beteiligte zu 2) habe seine ihm obliegenden Pflichten zum Nachteil des Erben auch dadurch in schwerwiegender Weise verletzt, dass er bei der von ihm anstelle des Erben vorgenommenen Erklärung der Erbschaftssteuer einen wesentlich überhöhten Verkehrswert des zum Nachlass gehörenden Grundstücks angegeben habe. Er habe trotz erheblicher und klar erkennbarer Mängel einen Wert von 280.000,00 Euro angegeben, obwohl der tat...