Verfahrensgang
AG Duderstadt (Aktenzeichen 7 VI 64/15) |
Tenor
Die Beschwerde vom 29.9.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duderstadt - Nachlassgericht - vom 21.7.2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 928,53 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Höhe der seitens des Amtsgerichts festgesetzten Vergütung des Beschwerdegegners für dessen Tätigkeit als Nachlasspfleger.
Auf Anregung der Stadt Duderstadt bestellte das Amtsgericht Duderstadt mit Beschluss vom 12.3.2015 den Beschwerdegegner, einen Diplom-Kaufmann, für die unbekannten Erben zum Nachlasspfleger betreffend den Nachlass der im Rubrum genannten Erblasserin. Der Beschluss enthält die Feststellung, dass der Beschwerdegegner das Amt des Nachlasspflegers berufsmäßig ausübt. Der Wirkungskreis umfasste folgende Tätigkeiten:
- die Ermittlung der Erben
- die Sicherung des Nachlasses
- die Verwaltung des Nachlasses
- die erforderlichen Tätigkeiten für den Nachlass zum Zweck der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen, die sich gegen den Nachlass richten (Klagpflegschaft)
Die Verpflichtung des Beschwerdegegners erfolgte am 26.3.2015.
Die Aktiva des Nachlasses beliefen sich auf insgesamt rund 4.500,- EUR, im Wesentlichen verteilt auf je ein Spar- und ein Girokonto. Der Beschwerdegegner hat diese Konten unter Einrichtung eines Treuhandkontos zusammengeführt. Auf das Treuhandkonto wurde zudem seitens des Altenheims, in dem die Erblasserin verstorben war, ein Guthaben eingezahlt.
Die Passiva des Nachlasses beliefen sich auf insgesamt rund 2.300 EUR, verteilt auf 5 Gläubiger. Die Bestattungskosten in Höhe von insgesamt knapp 1.900,- EUR sowie weitere Kosten im Zusammenhang mit dem Tod der Erblasserin machten dabei den wesentlichen Teil aus. Die Verbindlichkeiten wurden seitens des Beschwerdegegners aus dem Nachlass beglichen.
Aufgrund des erwähnten Umstandes, dass die Erblasserin im Altenheim lebte, war keine Wohnung zu kündigen oder zu räumen. Hausrat war nicht vorhanden.
Auf den Antrag des Beschwerdegegners vom 12.4.2016 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 21.7.2016 die dem Beschwerdegegner für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger in dem Zeitraum vom 26.3.2015 bis 16.12.2015 aus dem Nachlass von den Erben zu erstattende Vergütung auf 1.597,46 EUR festgesetzt. Dabei hat das Amtsgericht einen Stundensatz von 80,- EUR netto in Ansatz gebracht. Vor der Festsetzung der Vergütung hatte das Amtsgericht einen Verfahrenspfleger bestellt, der keine Einwände gegen die beantragte Vergütung erhoben hatte.
Mit Beschluss vom 8.9.2016 hat das Amtsgericht festgestellt, dass ein anderer Erbe als die Beschwerdeführerin nicht vorhanden sei und die Nachlasspflegschaft aufgehoben.
Gegen den die Vergütung festsetzenden Beschluss vom 21.7.2016 hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.9.2016, welches am 5.10.2016 beim Amtsgericht eingegangen ist, unter gleichzeitiger Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie u.a. aus, ihr sei dieser Beschluss erst am 28.9.2016 bekannt gegeben worden. Die Schwierigkeit der Nachlasspflegschaft sei einfachster Natur gewesen, so dass ein Stundensatz von 33,50 EUR netto ausreichend und angemessen sei. Eventuelle Fachkenntnisse des Beschwerdegegners seien nicht erforderlich gewesen. Im Hinblick auf die durchgeführten Tätigkeiten sei der geltend gemachte Stundenaufwand von 16,78 Stunden ungewöhnlich hoch.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 31.10.2016 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht u.a. ausgeführt, ein Stundensatz von 80,- EUR netto sei in Ansatz gebracht worden, da es sich um einen durchschnittlichen Nachlassfall gehandelt habe und der Beschwerdegegner als Diplom-Kaufmann und geprüfter Nachlasspfleger über entsprechende Fachkenntnisse verfüge.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegner ihre erstinstanzlich vorgebrachten Argumente wiederholt und vertieft. So ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, nur die für den konkreten Fall nutzbaren Fachkenntnisse könnten bei der Festsetzung der Vergütungshöhe berücksichtigt werden. Für den vorliegenden Fall sei der Beschwerdegegner "überqualifiziert" gewesen. Wegen des Fehlens einer einheitlichen Rechtsprechung sei die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
II. 1.) Die Beschwerde ist zulässig.
a.) Der Erbe ist beschwerdegefugt gem. § 59 FamFG (vgl. BayObLGZ 1950/1951, 346; OLG Köln NJWE-FER 1999, 300; Keidel/Zimmermann, FamFG, 19. Aufl., § 345, Rn. 86).
b.) Der Wert der Beschwer übersteigt 600,- EUR (§ 61 Abs. 1 FamFG). Unter Berücksichtigung des seitens der Beschwerdeführerin für angemessen erachteten Stundensatzes ergäbe sich eine Vergütung von 668,93 EUR. Festgesetzt wurde eine Vergütung v...