Normenkette
GG Art. 5; BGB §§ 823, 1004; StGB § 185
Verfahrensgang
LG Braunschweig (Urteil vom 28.04.2010; Aktenzeichen 9 O 2232/09) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Braunschweig vom 28.4.2010 gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.
Gründe
I.1. Die Berufung der Kläger hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Den Klägern stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zu. Es liegt weder ein rechtswidriger Eingriff in den durch §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin noch ein solcher in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers vor. Auch die Verletzung eines Schutzgesetzes i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB in Form einer Beleidigung gem. § 185 StGB ist nicht gegeben.
a) Zutreffend hat das LG sämtliche von den Klägern beanstandete Formulierungen in den streitgegenständlichen E-Mails des Beklagten in dem Gesamtzusammenhang beurteilt, in dem sie gefallen sind und diese nicht aus dem thematischen Kontext herausgelöst und rein isoliert betrachtet.
Es ist dabei zu Recht zu der Schlussfolgerung gelangt, dass es sich hierbei um Meinungsäußerungen handelt, die somit dem Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 GG unterfallen. Denn an den betreffenden Textstellen steht nicht die Wiedergabe tatsächlicher Vorgänge im Vordergrund, sondern deren subjektive Bewertung durch den Beklagten. Dies wird für den Leser dieser Passagen auch hinreichend deutlich. Denn ihnen gehen jeweils tatsächliche Ausführungen voraus, in denen der Beklagte das vergangene und gegenwärtige Handeln der Kläger als Verwalter der WEG kritisch beleuchtet und in Abrede stellt, dass sich dieses im Einklang mit ihrer satzungsgemäßen Aufgabenstellung befindet.
Am Ende dieser faktischen Überlegungen, die die Arbeit der Kläger beschreiben sollen, kommt der Beklagte dann mit den von den Klaganträgen umfassten Aussprüchen erkennbar zu von ihm persönlich getroffenen Schlussfolgerungen, die eine wertende Zusammenfassung der Tätigkeit der Kläger darstellen, indem er plakative Schlagwörter wie "korrupt", "verlogen", "Manipulation", "Verfälschung", "arglistige Täuschung" oder "Vetternwirtschaft" benutzt. Was die übrigen Aussprüche in ihrem jeweiligen Wortlaut betrifft, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Es handelt sich somit sämtlich um Äußerungen, deren Schwerpunkt auf den Elementen der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens im Sinne der vom LG zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt (vgl. BGH, Urt. v. 5.12.2006 - VI ZR 45/05; Urt. v. 22.4.2008 - VI ZR 83/07; Urt. v. 3.2.2009 - VI ZR 36/07; jeweils zitiert nach juris). Sie sind in ihrem tatsächlichen Aussagekern so substanzarm, dass sie sich nicht als eigenständige Tatsachenbehauptungen darstellen, die für den Leser aus sich heraus einen nachvollziehbaren Sachverhalt skizzierten.
Etwas anderes würde lediglich für den Ausspruch gelten, "sie nimmt unzulässige Provisionen entgegen", wie er im Berufungsantrag der Klägerin unter a) am Ende zitiert wird. Diesbezüglich ist jedoch klarzustellen, dass der Beklagte diese Aussage nicht getroffen hat, sondern es in der E-Mail vom 8.8.2008 stattdessen heißt: "Da drängt sich meiner Meinung nach der Verdacht auf, unzulässige Provisionen entgegenzunehmen." Diese Formulierung stellt klar, dass die Behauptung einer Entgegennahme unzulässiger Provisionen gerade nicht aufgestellt wird, sondern lediglich das Agieren der Kläger den subjektiven Anlass für eine solche Spekulation bietet.
b) Es handelt sich nicht um eine dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogene unzulässige Schmähkritik im Sinne der zu dieser Problematik ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2008 - VI ZR 189/06; Urt. v. 11.12.2007 - VI ZR 14/07; Urt. v. 3.2.2009 - VI ZR 36/07; jeweils zitiert nach juris). So wären dem Beklagten isoliert in den Raum gestellte Aussprüche, die die Kläger ohne jede Erläuterung als "korrupte Lügner" darstellen, die "Vetternwirtschaft betreiben" und "Beschlüsse manipulieren" als ehrverletzend untersagt. Anders verhält es sich jedoch, wenn diese Vorwürfe wie hier eingebettet sind in längere schriftliche Ausführungen, die sich mit komplexen und im Einzelnen geschilderten Sachverhalten beschäftigen. Denn die Herabsetzung der Kläger, die in den Schreiben des Beklagten unzweifelhaft zum Ausdruck kommt, steht gerade nicht als Selbstzweck im Vordergrund seiner Ausführungen, sondern stellt sich durchweg als ein Mittel zur Durchsetzung der in der Sache von ihm verfolgten Ziele dar.
c) Der für den Beklagten streitende Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit ist gegenüber dem Ehrschutz der Kläger abzuwägen (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2008 - VI ZR 189/06; Urt. v. 3.2.2009 - VI ZR 36/07; jeweils zitiert nach juris).
Dabei erscheint die Rechtsposition des Beklagten im Ergebnis als vorrangig. Insofern ist zu ber...