Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung des Aufwendungsersatzes für Ergänzungspfleger gegen Übernahmeschuldner
Leitsatz (amtlich)
Hat ein Beteiligter eines notariellen Grundstücksübertragungsvertrages die durch die Urkunde ausgelösten Kosten übernommen, so können die Aufwendungen des zur Vertretung der beteiligten Kinder bestellten Ergänzungspflegers gegen ihn als Übernahmeschuldner festgesetzt werden.
Normenkette
BGB §§ 1909, 1915, 1835 Abs. 3, § 1836c; FamGKG § 24 Nr. 2; GKG § 29 Nr. 2; GNotKG § 27 Nr. 2
Verfahrensgang
AG Göttingen (Beschluss vom 29.01.2016; Aktenzeichen 44 F 196/15) |
Tenor
Die Beschwerde vom 23.02.2016 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Göttingen vom 29.01.2016 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.137,91 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit notariellem Vertrag vom 01.12.2015 - UR Nr. 304/2015 des Notars Dr. Pickenpack in Göttingen - übertrug der Beschwerdeführer ein Mehrfamilienhaus auf seine Enkel, die minderjährigen Kinder Paul Schminke und Mika Dieckmann. Gemäß § 8 des notariellen Vertrages übernahm der Beschwerdeführer als Veräußerer die durch die Urkunde ausgelösten Kosten. Die Kinder wurden durch Rechtsanwalt Dr. Staufenbiel, Göttingen, vertreten, der durch Beschluss des AG - Familiengericht - Göttingen vom 18.09.2015 zum Ergänzungspfleger bestellt worden war.
Auf Antrag des Ergänzungspflegers wurden dessen Aufwendungen in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nach einem Gegenstandswert von 200.000,00 EUR nebst Auslagen und Mehrwertsteuer auf insgesamt 3.137,91 EUR gegen den Beschwerdeführer festgesetzt.
Gegen den ihm am 02.02.2016 zugestellten Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit der am 23.02.2016 beim AG eingegangenen Beschwerde. Er meint, eine Vergütung des Ergänzungspflegers sei nicht gerechtfertigt. Eine Pflegschaft sei grundsätzlich unentgeltlich zu führen. Der Ergänzungspfleger sei nicht wegen seiner anwaltlichen Sachkunde ausgewählt worden, sondern wegen seiner Objektivität als familienfremde Person. Es habe jedoch ein Bekannter der Familie zur Verfügung gestanden, der die Ergänzungspflegschaft ebenfalls hätte übernehmen können. Zudem seien Schuldner der Vergütung die vertretenen Enkelkinder. Diese seien vermögenslos. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beschwerdevorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 FamFG zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der Ergänzungspfleger hat einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen gemäß §§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 3 BGB in der festgesetzten Höhe.
Voraussetzungen für den Anspruch sind die wirksame Bestellung zum Ergänzungspfleger sowie die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen für den Erstattungsanspruch. Beide Voraussetzungen sind gegeben.
Der Ergänzungspfleger wurde durch Beschluss des AG - Familiengericht - Göttingen vom 08.09.2015 zum berufsmäßig tätigen Ergänzungspfleger zur Vertretung der Kinder Paul Schminke und Mika Dieckmann bei einem Grundstücksübertragungsvertrag bestellt, da die Kindeseltern gemäß §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB von der Vertretung ausgeschlossen waren.
Die Bestellung des Ergänzungspflegers ist ohne jeden Zweifel wirksam. Dies würde auch dann gelten, wenn der die Ergänzungspflegschaft anordnende Beschluss fehlerhaft wäre (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1603 Rn. 5; BayObLG FamRZ 1997, 701 Rn. 13; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 141 Rn. 11 m.w.N. - über juris). Anhaltspunkte dafür, dass der die Ergänzungspflegschaft anordnende Beschluss hinsichtlich der Auswahl des Ergänzungspflegers fehlerhaft wäre, sind jedoch ebenfalls nicht gegeben. Es erscheint zweifelhaft, kann aber dahinstehen, ob auch eine andere Person zum Ergänzungspfleger hätte bestellt werden können. Die Bestellung eines Rechtsanwalts ist jedoch in jedem Fall ermessensfehlerfrei, da der abzuschließende Vertrag inhaltlich überprüft werden musste, wofür juristische Kenntnisse erforderlich sind.
Etwas anderes ergibt sich nicht aus der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.05.2013, XII ZB 530/11. In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall stand in Frage, ob zusätzlich zu einem Vormund ein Rechtsanwalt als Ergänzungspfleger zu bestellen sei. Insoweit wurde entschieden, dass es ausreichend sei, wenn sich der Vormund um Rechtsberatung bemühe. Wenn dagegen, wie im vorliegenden Fall, der Anlass der Bestellung des Ergänzungspflegers ein einzelnes Rechtsgeschäft ist, das in den Bereich anwaltlicher Tätigkeit fällt, wäre es unsinnig, eine ehrenamtlich tätige Person zu bestellen, die wiederum einen Anwalt beauftragen muss und damit genau dieselben Kosten verursacht, die der anwaltliche Ergänzungspfleger nach § 1835 Abs. 3 BGB abrechnen kann.
Die Tatbestandsvoraussetzungen für den Anspruch des Ergänzungspflegers auf Aufwendungsersatz gemäß § 1835 Abs. 3 BGB sind ebenfalls erfüllt, da die Vertretung der Kinder bei Abschluss eines Übertragungsvertrages eine typische Anwa...