Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichterhebung der Kosten des Verfahrensbeistands in einer Umgangssache
Leitsatz (amtlich)
1. Bei dem Antrag auf Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 20 FamGKG handelt es sich rechtssystematisch um eine Einwendung gegen den Kostenansatz.
2. Der Antrag auf Nichterhebung der Kosten nach § 20 FamGKG ist zulässig, auch wenn nach § 81 FamGKG die Möglichkeit besteht, von der Erhebung der Kosten abzusehen.
3. Maßgeblich für die Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistands gemäß § 158 Abs. 1 FamFG ist die aus den konkreten Umständen des Einzelfalls abgeleitete Gefahr, dass die Belange des Kindes durch die allgemeinen Verfahrensgarantien - insbesondere die Amtsermittlung, die persönliche Anhörung und die Mitwirkung des Jugendamts - nicht hinreichend gewahrt sind.
4. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistands gemäß § 158 Abs. 1 FamFG ist zu erwägen, inwieweit sich die beantragte Entscheidung auf die Rechtspositionen der Beteiligten und auf die künftige Lebensgestaltung des Kindes auswirkt.
Normenkette
FamFG §§ 26, 155, 158 Abs. 1, 2 Nr. 5, Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 3, Abs. 4, 7 S. 3, §§ 159, 162; FamGKG § 1 Abs. 1 S. 1, § 20 Abs. 1, § 57 Abs. 2 S. 1, Abs. 7, § 58 Abs. 8, § 81
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - B. vom 14.07.2021 abgeändert:
Die aufgrund der Beauftragung der Verfahrensbeiständin entstandenen Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kostenrechnung des Amtsgerichts B. vom 18.02.2021 wird insoweit aufgehoben, als dem Antragsteller als Kostenschuldner zu Kassenzeichen 1205806537736 ein Betrag in Höhe von 1.110,65 EUR in Rechnung gestellt wurde.
II. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Das Beschwerdeverfahren betrifft die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz der Vergütung der im erstinstanzlichen Verfahren bestellten Verfahrensbeiständin unter lfd. Nr. 2 der Kostenrechnung mit Sollstellung des Amtsgerichts B. vom 18.02.2021.
Mit Schriftsatz vom 07.12.2020 hat der Antragsteller beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung seinen Umgang mit den betroffenen Kindern in den Weihnachtsferien 2020/2021 dahingehend zu regeln, dass M. und J. die Zeit vom 19.12.2020 ab 10:00 Uhr bis zum 25.12.2020 um 15:30 Uhr und vom 26.12.2020 ab 18:00 Uhr bis zum 31.12.2020 um 14:00 Uhr bei ihm verbringen. Diese Regelung entspreche einer im Jahr 2019 im Jugendamt W. getroffenen mündlichen Vereinbarung der Eltern, die die Antragsgegnerin nach ihrer Mitteilung vom 02.12.2020 nunmehr jedoch nicht umsetzen wolle.
Mit Schriftsatz vom 11.12.2020 hat die Antragsgegnerin Zurückweisung des Antrags beantragt und mitgeteilt, dass dem Antragsteller mit Schreiben vom 08.12.2020 Umgang vom 19.12.2020 ab 10.00 Uhr bis zum 25.12.2020 um 16.00 Uhr und vom 08.01.2021 bis zum 10.01.2021 angeboten worden sei. Diese Regelung sei praktikabel, entspreche dem Wohl der Kinder und deren Wünschen; eine anderweitige Festlegung sei auch bei den Gesprächen im Jugendamt nicht erfolgt.
Das Jugendamt W. hat mit Stellungnahme vom 14.12.2020 bestätigt, dass die Eltern bei einem dortigen Gespräch am 13.12.2019 die im Antrag des Kindesvaters dargelegte Regelung hinsichtlich des Umgangs in den Weihnachtsferien 2020/2021 vereinbart hätten.
Mit Beschluss vom 17.12.2020 hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, dass ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden nicht vorliege, da Umgang gewährt werde und eine Beeinträchtigung der Bindungen der Kinder zum Vater nicht drohe.
Gegen den seiner Verfahrensbevollmächtigten am 18.12.2020 übersandten Beschluss hat der Antragsteller sich mit einem am selben Tag beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz gewandt und beantragt, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung erneut zu entscheiden. Daraufhin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 20.12.2020 Frau M. T. zur Verfahrensbeiständin mit dem erweiterten Aufgabenkreis aus § 158 Abs. 4 Nr. 3 FamFG für die betroffenen Kinder bestellt und mit Verfügung vom selben Tag Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 02.02.2021 bestimmt.
Mit Schriftsatz vom 29.12.2020 hat der Antragsteller seinen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, da sich sein Anliegen bis zur terminierten Verhandlung durch Zeitablauf erledigt habe. Mit Beschluss vom 05.01.2021 hat das Amtsgericht daraufhin den Termin vom 02.02.2021 aufgehoben und die nach dem 18.12.2020 entstandenen weiteren Kosten dem Antragsteller mit der Begründung auferlegt, dass der vom ihm erhobene Rechtsbehelf erkennbar aussichtslos gewesen sei.
Mit Schreiben vom 06.01.2021 hat die Verfahrensbeiständin ihre Tätigkeit gemäß § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG in Höhe der Pauschalgebühr für zwei Kinder abgerechnet. Der Gesamtbetrag von 1.100,00 EUR wurde mit gerichtlicher Verfügung vo...