Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuchberichtigung hinsichtlich Nacherbenvermerks. Nacherbschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Nacherbenvermerk schützt den Nacherben nicht nur vor gutgläubigem Erwerb eines Dritten vom Vorerben, sondern auch gegenüber jedem weiteren Erwerber.

2. Unentgeltlichkeit iS. V. § 2113 II setzt subjektiv voraus, dass der Vorerbe die Unzulänglichkeit der Gegenleistungsverpflichtung erkannt hat oder ei ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses hätte erkennen müssen. Bei einer Wertdifferenz von 20 % kann von der Erkennbarkeit des wirtschaftlichen Ungleichgewichts ausgegangen werden.

 

Normenkette

BGB § 2113 Abs. 2-3; ZPO § 91a Abs. 1

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluß des Landgerichts … vom 15. Juli 1993 abgeändert.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Der Streitwert wird für die I. Instanz vor Erledigungserklärung auf 7.500,– DM. für den Zeitraum nach Erledigungserklärung und für das Beschwerdeverfahren auf 1.500,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um die Kosten eines für erledigt erklärten Rechtsstreits; hierin haben die Kläger die Beklagte auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung wegen eines vermeintlich zu Unrecht gelöschten Nacherbenvermerks in Anspruch genommen.

Die Kläger sind die Enkel des am 21.04.1988 verstorbenen Erblassers … nämlich die Kinder seiner am 19.08.1990 nachverstorbenen und von ihrem Ehemann beerbten jüngeren Tochter … die Beklagte, ihre Tante, ist die ältere Tochter des Erblassers. Der Erblasser und seine noch lebende Ehefrau … hatten ein notarielles gemeinschaftliches Testament mit folgendem Wortlaut errichtet: „Wir setzen uns gegenseitig zu befreiten Vorerben ein. Nacherbe und Ersatzerbe sind unsere beiden Töchter: 1) … 2) … zu gleichen Teilen. Ersatznacherben sind jeweils die Kinder der Nacherben zu gleichen Teilen.”

Zum Nachlaß des Erblassers gehörte die ideelle Hälfte der im Grundbuch von … eingetragenen Eigentumswohnung, die zur anderen Hälfte im Eigentum der Ehefrau des Erblassers, Frau … stand. Mit Vertrag vom 11.10.1991 veräußerte diese die Eigentumswohnung an die Beklagte, wobei sie ihre eigene Hälfte im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertrug und die vom Erblasser herrührende Hälfte verkaufte; als Kaufpreis wurden 40.000,– DM vereinbart sowie außerdem ein lebenslänglicher Nießbrauch an der Eigentumswohnung; weiterhin verpflichtete sich die Beklagte zur Pflege ihrer Mutter in kranken und gebrechlichen Tagen. Am 13.05.1992 wurde die Beklagte als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Am 19.01.1993 wurde der Nacherbenvermerk, der hinsichtlich der vom Erblasser herrührenden ideellen Hälfte eingetragen war, im Grundbuch gelöscht.

Die Kläger haben Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, der Löschung des für den Nacherbenvermerk eingetragenen Löschungsvermerkes zuzustimmen. Sie meinen, der Nacherbenvermerk habe nicht gelöscht werden dürfen, weil ihre Großmutter … teilweise unentgeltlich verfügt habe; Nießbrauch und Pflegeverpflichtung müßten bei der Bewertung der Gegenleistung außer Betracht bleiben. Sie behaupten, der Verkehrswert der Eigentumswohnung im Zeitpunkt der Übertragung auf die Beklagte habe sich auf 150.000,– DM belaufen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten mit der durch ein Wertgutachten belegten Behauptung, der Verkehrswert habe 120.000,– DM betragen. Aufgrund des Nießbrauchs seien der Vorerbin Mieterträge von über 7.000,– DM jährlich zugeflossen, so daß dessen im Vertrag angegebener Jahreswert von 7.000,– DM zutreffe. Die Beklagte meint, unter Einbeziehung des Nießbrauchs, des Pflegeversprechens und der Einräumung eines unentgeltlichen Wohnrechts im Hause der Beklagten sei die Gegenleistung mehr als ausreichend. Darüberhinaus seien die Kläger insoweit nicht beeinträchtigt, als die Beklagte zur Hälfte selbst Nacherbin des Erblassers sei; es reiche aus, wenn ein Gegenwert in Höhe der Erbanteile der Kläger in das Vermögen der Vorerbin gelangt sei.

Nach Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung des Nacherbenvermerks haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits den Klägern auferlegt, da für die Klage das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt habe; da der Nacherbenvermerk nur der Sicherung gegen Verfügungen des Vorerben diene, habe er keine Funktion mehr, nachdem die Beklagte als Eigentümerin eingetragen sei; von ihr könne ein weiterer Erwerber ohne Rücksicht auf die Eintragung eines Nacherbenvermerks in jedem Falle gutgläubig Eigentum erwerben.

Gegen den ihnen am 22.07.1993 zugestellten Beschluß haben die Kläger mit am 29.07.1993 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Die Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 91 a Abs. 2 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch ...

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