Verfahrensgang
LG Braunschweig (Aktenzeichen 1 O 5436/19) |
Tenor
1. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.1.2020 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Insoweit ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
2. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 2.12.2019 gegen den seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 20.11.2019 - 1 O 5436/19 - wird verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller hat bei dem Landgericht Braunschweig den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, durch welche der Antragsgegnerin, einem in Wolfsburg ansässigen global tätigen Automobilhersteller, untersagt werden soll, neue Autos in den Verkehr zu bringen und zu verkaufen, die elektrisch auf Basis von Batterien als Stromspeicher angetrieben werden. Der Antragsteller vertrat und vertritt die Ansicht, die Herstellung und der Betrieb von batteriestrombetriebenen Elektrofahrzeugen fördere im Gegensatz zu denjenigen von Elektrofahrzeugen, deren Stromversorgung auf Wasserstoff angetriebenen Fahrzeuggeneratoren beruhe, die Klimaerwärmung und wirke sich nachteilig auf die Umwelt und u. a. seine Gesundheit und Lebensumstände aus. Das führe auch zu Menschenrechts-verletzungen im In- und Ausland.
Das Landgericht hat den Antrag ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss als unbegründet zurückgewiesen. Ein Verfügungsanspruch bestehe nicht. Der Antragsteller habe einen die begehrte Verfügung rechtfertigenden Individualanspruch, welcher erforderlich sei, nicht glaubhaft gemacht. Es fehle auch an der Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes und der Eilbedürftigkeit. In der dem Beschluss angefügten Rechtsmittelbelehrung heißt es u. a.: "Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Landgericht Braunschweig (...) oder dem Oberlandesgericht Braunschweig (...). Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. (...) Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle der genannten Gerichte eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei einem der genannten Gerichte ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. (...)." Einen Hinweis auf einen Anwaltszwang enthält die Rechtsmittelbelehrung nicht.
Mit seiner hiergegen persönlich schriftlich beim Beschwerdegericht eingelegten sofortigen Beschwerde vom 2.12.2019 verfolgt der Antragsteller sein erstinstanzliches Ziel in vollem Umfang weiter. Er rügt, die Kammer habe seine ausführlichen Darlegungen offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen und aufgrund verwirrender Einwände der Antragsgegnerin lediglich auf Basis "juristischer Formfehler" entschieden. Es gehe aber durchaus um sein Individualrecht. Wenn dessen Schutz auch anderen Menschen Schutz bringe, so sei dies eine positive Begleiterscheinung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung des Landgerichts (Bl. 50-52 d.A.) und auf das Vorbringen des Antragstellers in seinen Schreiben vom 29.9.2019 (Bl. 1-9 d.A.), 8.11.2019 (Bl. 30 d.A.), 17.11.2019 (Bl. 36f. d.A.) und 2.12.2019 nebst Anlagen (Bl. 57-67 d.A.) Bezug genommen.
Der Senat hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19.12.2019 (Bl. 71 d.A.) auf den Anwaltszwang, die Möglichkeit der Wiedereinsetzung und deren Frist hingewiesen, welche dem Beschwerdeführer am 22.1.2020 zugestellt worden ist (Bl. 73 R d.A.). Mit seinem persönlichen Schreiben vom 29.1.2020, das am 4.2.2020 beim Oberlandesgericht eingegangen ist (Bl. 74 d.A.), beantragt er u. a. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Mit weiterer Verfügung vom 6.2.2020 (Bl. 77 d.A.) ist der Beschwerdeführer auf die Erforderlichkeit der Erklärung nach § 117 ZPO hingewiesen worden. Diese hat er mit dem am 2.3.2020 eingegangenen persönlichen Schreiben vom 25.2.2020 (PKH-Heft) eingereicht sowie mit weiteren persönlichen Schreiben vom 28.2.2020 seinen Wohnungsmietvertrag (beides PKH-Heft) nachgereicht. Einen Wiedereinsetzungsantrag hat er nicht gestellt, sondern in seinem Schreiben vom 29.1.2020 (Bl. 74f. d.A.), auf das ebenfalls Bezug genommen wird, erneut sein Beschwerdevorbringen zusammengefasst und vertieft. Ein Rechtsanwalt hat sich für ihn nicht gemeldet.
II. A. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe fehlt der sofortigen Beschwerde die Erfolgsaussicht, § 114 ZPO.
Zunächst wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen.
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