Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsentscheid in Mietsachen: Mietvertragsschluß als Haustürgeschäft; Verwirkung des Widerrufsrechts. Mietrückzahlung
Normenkette
BGB § 242; HTürGG § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1; VerbrKrG § 7 Abs. 2 S. 3
Tenor
Auf das Recht zum Widerruf einer Willenserklärung, die unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HausTWG zum Abschluss eines Mietvertrages über Wohnraum geführt hat, ist die Vorschrift des § 7 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG nicht analog anzuwenden. Jedoch kann das Widerrufsrecht verwirkt sein, wenn nach Vertragsschluss ein Jahr verstrichen ist und die bisherige Vertragslaufzeit dem Widerrufsberechtigten die von ihm eingegangenen Verpflichtungen hinreichend deutlich vor Augen geführt hat.
Tatbestand
I.
Die Kläger verlangen vom Beklagten, ihrem Vermieter, Rückzahlung eines Teils der von ihnen gezahlten Miete und Mietnebenkosten und machen geltend, sie hätten den am 06.10.1993 mit dem Beklagten abgeschlossenen Staffelmietvertrag wirksam nach den Vorschriften des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften widerrufen.
Die Kläger hatten die Wohnung ursprünglich vom Rechtsvorgänger des Beklagten gemietet. Nach dem Tode des Vermieters veräußerte die Erbengemeinschaft das Haus an den Beklagten. Die Miete erhöhte sich zum 01.10.1993 vertragsgemäß auf DM 420,00 monatlich. Am 06.10.1993 suchte der Beklagte die Kläger in ihrer Wohnung auf und schloss mit ihnen einen neuen, auf 10 Jahre befristeten Mietvertrag zu einem monatlichen Mietzins von DM 650,00 netto, der sich nach Maßgabe einer Staffelmietvereinbarung jährlich um 3 % erhöhen sollte, zuletzt ab 01.10.2003 auf DM 873,50. Außerdem wurden die Kosten für die Hausverwaltung neu in den Betriebskostenkatalog aufgenommen. Die Kläger zahlten bis einschließlich Oktober 1997 die in dem neuen Mietvertrag vereinbarten Monatsmieten und Mietnebenkosten. Durch Anwaltsschreiben vom 22.01.1998 widerriefen die Kläger den Mietvertrag vom 13.10.1993.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, der Mietvertrag vom 06.10.1993 sei wegen des Widerrufs nicht wirksam geworden. Es habe sich um ein Haustürgeschäft gehandelt. Da sie über ihr Widerrufsrecht vom Beklagten nicht belehrt worden seien und das Mietverhältnis fortbestehe, also noch nicht beiderseits vollständig erfüllt worden sei, habe ihr Widerrufsrecht nach § 2 HausTWG fortbestanden. Sie könnten daher die Miete, soweit sie über die nach dem alten Mietvertrag geschuldeten Beträge hinausgegangen sei, und die Mietnebenkosten, soweit sie auf Aufwendungen für den Hauswart entfielen, im Betrag von zusammen DM 13.520,68 zurückverlangen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, das HausTWG sei auf Wohnraummietverträge nicht anwendbar. Die Kläger seien aber ohnehin nicht berechtigt, im Januar 1998 den Vertrag zu widerrufen, nachdem sie sich seit Oktober 1993 an den Mietvertrag gehalten und den erhöhten Mietzins vorbehaltlos gezahlt hätten.
Das Amtsgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen in vollem Umfang stattgegeben und den Widerruf der Kläger für wirksam gehalten. Es hat die Anwendbarkeit des HausTWG und die Voraussetzungen des § 1 HausTWG bejaht und ausgeführt, das Widerrufsrecht der Beklagten sei weder nach § 2 Abs. 1 S. 4 HausTWG noch durch Verzicht der Kläger erloschen. Durch den Widerruf sei es bei der Geltung des früheren Mietvertrages geblieben.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er unter Beibehaltung seines Rechtsstandpunkts die Abweisung der Klage begehrt; hilfsweise beruft er sich hinsichtlich der weiter zurückliegenden Mietzahlungen auf Verjährung. Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil.
Das Landgericht … hat die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt zur Einholung eines Rechtsentscheides über folgende Rechtsfrage: „Ist im Falle des Widerrufs einer Willenserklärung, die zum Abschluss eines Mietvertrages über Wohnraum geführt hat, nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften (HWiG) § 7 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG analog anzuwenden, mit der Folge, dass das Widerrufsrecht spätestens ein Jahr nach Abgabe der betreffenden Willenserklärung erlischt?” Das Landgericht hält, dem Rechtsentscheid des OLG Koblenz vom 09.02.1994 folgend (NJW 1994, 1418 = MDR 1994, 475 = WuM 1994, 25), das HausTWG für auf den Vertragsschluss zwischen den Parteien anwendbar. Weder aus der europäischen Richtlinie über den Verbraucherschutz beim Abschluss von Haustürgeschäften noch aus dem Sinn der Vorschriften des HausTWG noch aus der Vorschrift des § 10 MHG könne entnommen werden, dass Mietverträge vom Anwendungsbereich des HausTWG ausgeschlossen sein sollten. Der Kläger habe bei Vertragsabschluss geschäftsmäßig gehandelt. Er sei von den Klägern auch nicht in ihre Wohnung bestellt worden. Die Verjährungseinrede greife nicht durch, da die Rückzahlungsansprüche aus § 3 HausTWG der 30-jährigen Verjährung unterlägen. Das Widerrufsrecht sei auch nicht verwirkt.
Das Landgericht möchte jedoch § 7 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG entsprechend anwenden. Das HausTWG sei für Dauerschuld...