Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Teilung einer Betriebsrente und Bagatellklausel
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Höhe der Teilungskosten bei interner Teilung einer Betriebsrente
2. Zur Anwendung der Bagatellklausel
Normenkette
VersAusglG §§ 13, 18 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Wolfsburg (Beschluss vom 23.08.2010; Aktenzeichen 17 F 3433/09) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1.) (AG) und des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengerichts - Wolfsburg vom 23.8.2010 zu Ziff. 2.2 und 2.4 des Tenors (Ausgleich der Grundrente und der Beteiligungsrente II) abgeändert:
2.2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der V. AG (Personalnummer) - Grundversorgung - zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 28.247,52 EUR, bezogen auf den 31.10.2009 und die Versorgungsordnung vom 12.2.2001, in der Fassung vom 1.7.2010, übertragen.
2.4. Im Hinblick auf das weitere Anrecht des Antragstellers - Beteiligungsrente II - bei der V. AG (Personalnummer) findet ein Wertausgleich nicht statt.
II. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
III. Im Übrigen wird der Beschluss des AG - Familiengerichts - Wolfsburg vom 23.8.2010 zu Ziff. 2.3. des Tenors (Ausgleich der Beteiligungsrente I) wie folgt - berichtigend - vervollständigt:
2.3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der V. AG - Beteiligungsrente I - zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 10.642,75 EUR, bezogen auf den 31.10.2009 und die Versorgungsordnung vom 12.2.2001, in der Fassung vom 1.7.2010, übertragen.
IV. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller, die Antragsgegnerin und die Beteiligte zu 1.) je zu einem Drittel zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
V. Der Verfahrenswert für die Beschwerde wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
VI. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 23.8.2010, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das AG - Familiengericht - Wolfsburg die Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin geschieden (zu Ziff. 1 des Tenors) und den Versorgungsausgleich durchgeführt (zu Ziff. 2.1. bis 2.7. des Tenors).
Der Beschlusstenor zum Versorgungsausgleich lautet insoweit:
1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Versicherungsnummer zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 8,7859 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31.10.2009 übertragen.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der V. AG Grundversorgung zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 28.267,88 EUR bezogen auf den 31.10.2009 übertragen.
3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der V. AG Beteiligungsrente I zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 10.642,75 EUR bezogen auf den 31.10.2009 übertragen.
4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der V. AG Beteilungsrente II zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 1.626,73 EUR bezogen auf den 31.10.2009 übertragen.
5. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungsnummer zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 3,7014 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto T 033 bei der Deutschen Rentenversicherung bezogen auf den 31.10.2009 übertragen.
6. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Sparkasse W.-G. i.H.v. 60 EUR unterbleibt.
7. Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund i.H.v. 0,0434 Entgeltpunkten (Ost) unterbleibt.
Gegen diesen, ihr am 9.9.2010 zugestellten, Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 1.) mit der am 21.9.2010 beim AG eingegangenen Beschwerde. Die an das AG gerichtete Beschwerdebegründung vom 30.9.2010 ist am 11.10.2010 beim OLG eingegangen.
Die Beteiligte zu 1.) ist der Auffassung, die Begrenzung der Teilungskosten bei der betrieblichen Grundversorgung auf 500 EUR sei nicht gerechtfertigt. Die in Bezug auf die Grundversorgung geltend gemachten Teilungskosten von 1.140,72 EUR seien sachgerecht bewertet worden und angemessen.
Das Anrecht aus der Beteiligungsrente II sei wegen Unterschreitung des Grenzbetrages gem. § 18 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz nicht auszugleichen. Bei den Anrechten aus der betrieblichen Grundversorgung, der Beteilungsrente I und der Beteiligungsrente II handle es sich zwar um Anrechte, die in Form der Direktzusage durchgeführt würden und in einem sog. Rentenbausteinsystem verwaltet würden. Die Anrechte besäßen jedoch eine völlig unterschiedliche Charakteristik in der Bestimmung des Versorgungsaufwands, der Leistungshöhe und der Überschussbeteiligung, so dass eine getrennte Betrachtungsweise geboten sei, die dazu führen mü...