Verfahrensgang
AG Wolfsburg (Aktenzeichen 3 a XIV 309) |
Tenor
Auf die Beschwerde vom 22. Juli 2022 wird festgestellt, dass der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Wolfsburg vom 18. März 2022 - 3 a XIV 309 - den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer wendet sich nach erfolgter Durchsuchung gegen einen Durchsuchungsbeschluss zur Durchsetzung einer waffenrechtlichen Verfügung.
Der Beschwerdeführer war seit Dezember 2006 Inhaber von Waffenbesitzkarten, in die zehn Schusswaffen bzw. -bestandteile eingetragen waren, sowie der entsprechenden Schusswaffen bzw. -bestandteile. Mit Bescheid vom 31. Januar 2022 widerrief die Beschwerdegegnerin gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG die Waffenbesitzkarten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei der sogenannten "Reichsbürgerbewegung" zuzuordnen, die die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als souveränen Staat leugne und die geltende Rechtsordnung sowie die damit verbundenen legitimierten staatlichen Einrichtungen ablehne. Weiterhin verfügte die Beschwerdegegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, dass der Beschwerdeführer die in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition bis zum 28. Februar 2022 an eine berechtigte Person zu übertragen, dauerhaft unbrauchbar zu machen oder zu vernichten sowie dies nachzuweisen habe. Für den Fall der Nichtbeachtung drohte die Beschwerdegegnerin die Sicherstellung der Waffen und der Waffenbesitzkarte gemäß § 26 NPOG an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 31. Januar 2022 (Bl. 20 ff. d. SH 2) Bezug genommen. Der Bescheid ist dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2022 zugestellt worden (25 R. d. SH 2).
Nachdem der Beschwerdeführer dem - bestandskräftigen - Bescheid keine Folge geleistet hatte, erwirkte die Beschwerdegegnerin den angegriffenen Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Wolfsburg vom 18. März 2022, den das Amtsgericht wie folgt begründete: Die Durchsuchung sei nach "§ 24 NPOL (Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsgesetz)" zu gestatten gewesen, um der Verwaltungsbehörde Gelegenheit zu geben, die Waffenbesitzkarte und die Waffen des Beschwerdeführers sicherzustellen. Der Beschwerdeführer sei den im Bescheid vom 31. Januar 2022 enthaltenen Aufforderungen nicht nachgekommen und es sei zu erwarten, dass sich die Waffenbesitzkarte und die Waffen in seiner Wohnung befinden. Eine vorherige Anhörung unterbleibe, um den Zweck der Maßnahme nicht zu gefährden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Beschluss (Bl. 2 d.A.) Bezug genommen.
Die Beschwerdegegnerin durchsuchte die Wohnung des Beschwerdeführers am 19. Mai 2022 - augenscheinlich in dessen Abwesenheit - und stellte diverse Waffen und Munition sicher.
Mit am 22. Juli 2022 bei dem Amtsgericht eingegangenem Telefaxschreiben vom selben Tage legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss ein. Ihm sei am Tag der Durchsuchung keine Kopie des Durchsuchungsbeschlusses ausgehändigt worden, eine solche habe er erst am 12. Juli 2022 auf Anforderung von der Polizei erhalten. Der Beschluss entbehre jeglicher Rechtsgrundlage und sei nicht unterschrieben; die Ausfertigung sei lediglich von einer Justizangestellten erstellt und nicht - wie dies erforderlich sei - von einer Beamtin; einen "§ 24 NPOL" gebe es nicht; keines der vorangegangenen Schreiben der Verwaltungsbehörde sei rechtsgültig unterzeichnet; die Verwaltungsbehörde sei bei ihrer Entscheidung von falschen Tatsachen ausgegangen; "Gefahr im Verzuge" habe nicht vorgelegen; das Anhörungsschreiben vom 10. Januar 2022 habe er nicht erhalten; bei dem Amtsgericht handele es sich um ein "Ausnahme- bzw. Sondergericht". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schreiben vom 22. Juli 2022 (Bl. 6 d.A.), 12. August 2022 (Bl. 8-11 d.A.) und 9. September 2022 (Bl. 28 f. d.A.) Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 18. August 2022 - auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 21 d.A.) - nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde ist zulässig und - als Fortsetzungsfeststellungsantrag - auch begründet.
1. Der Rechtsweg zum Oberlandesgericht ist eröffnet, § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG, §§ 25 Abs. 1 Satz 3, 19 Abs. 4 NPOG, § 58 Abs. 1 FamFG.
Die Beschwerde ist statthaft und auch ansonsten zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Beschwerde erst nach Durchführung der Durchsuchung und Sicherstellung eingelegt worden ist. Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht gemäß § 62 Abs. 1 FamFG auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Dies setzt insbesondere nicht voraus, dass die Beschwerde schon eingelegt war, bevor das erledigende Ereignis eingetreten ist. Ein Feststellungsbegehren ist im Interesse eines effektiven Rechtsschutz...