Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustimmungserfordernis bei Eintragung einer dinglichen Wertsicherungsklausel an Stelle einer Sicherungsvormerkung im Erbbaugrundbuch
Leitsatz (amtlich)
Soll im Erbbaugrundbuch eine Vormerkung, die einen schuldrechtlichen Anspruch auf regelmäßige Anpassung des Erbbauzinses sichert, an gleicher Rangstelle durch eine im Wesentlichen inhaltsgleiche dingliche Wertsicherungsklausel (sog. Gleitklausel) ausgewechselt werden, bedarf des der Zustimmung der nachrangig Berechtigten. Die Sicherungsvormerkung kann nicht dafür verwendet werden, der Gleitklausel den Rang der Vormerkung einzuräumen.
Normenkette
ErbbauRG § 9 Abs. 2; BGB § 876 S 1, § 877
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird die Zwischenverfügung des AG - Grundbuchamt - G. vom 7.4.2014 aufgehoben, soweit dem Beteiligten zu 1. aufgegeben wurde, die Löschung der Erbbauzinsreallasten in Abt. II Nr. 1, 6 und 7 und die Neueintragung einer Erbbauzinsreallast i.H.v. 7.439,38 EUR mit Wertsicherungsklausel herbeizuführen.
Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Geschäftswert von 5.000 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1. räumte der Beteiligten zu 2. mit Erbbauvertrag vom 24.09/4.10.1993 (Bl. 2 d.A.) das im Erbbaugrundbuch von G. Blatt X eingetragene Erbbaurecht ein. Die Beteiligten vereinbarten einen Erbbauzins von jährlich 10.527 DM (= 5.382,37 EUR), der in Abteilung II Nr. 1 des Grundbuchs als Reallast eingetragen wurde. Der Erbbauvertrag enthält außerdem eine schuldrechtliche Anpassungsklausel, der zufolge die Vertragsparteien grundsätzlich alle 5 Jahre eine Überprüfung des Erbbauzinses auf seine Angemessenheit und gegebenenfalls eine Änderung des Erbbauzinses verlangen können, wobei als Maßstab für die Angemessenheit der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen vereinbart wurde. Zur Sicherung dieses Anspruches wurde in Abt. II Nr. 2 des Grundbuchs eine Sicherungsvormerkung eingetragen.
Das Erbbaurecht ist außerdem in Abt. II mit einem Vorkaufsrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers, zwei beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten und zwei Reallasten für Erbbauzinserhöhungen (834,26 EUR jährlich ab 1.10.2003 und 547,06 EUR ab 1.10.2008) und in Abt. III mit 2 Grundschulden belastet. Die Erbbauzinsreallasten (Abt. II Nr. 1, 6 und 7) und die Sicherungsvormerkung (Abt. II Nr. 2) sind gleichrangig und gehen dem Vorkaufsrecht (Abt. II Nr. 3), den beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten (Abt. II Nr. 4 und 5) und den Grundschulden (Abt. III Nr. 1 und 3) im Rang vor.
Mit einem dritten Nachtragsvertrag vom 11.03/28.3.2014 (Bl. 94 d.A.) haben die Beteiligten eine Erhöhung des jährlich zu zahlenden Erbbauzinses um 675,69 EUR auf insgesamt 7.439,38 EUR ab 1.4.2014 vereinbart. Darüber hinaus haben sie in § 2 des Nachtragsvertrags eine Änderung der Wertsicherungsklausel vorgenommen: Danach soll mit dem Zeitpunkt der Änderung eine automatische Anpassung des gesamten Erbbauzinses von 7.439,38 EUR nach Ablauf von jeweils 5 Jahren erfolgen und für die Erhöhung bzw. die Ermäßigung des Erbbauzinses der Verbraucherpreisindex für Deutschland maßgebend sein. Die Beteiligten waren sich darüber hinaus einig, dass die in Abt. II Nr. 2 eingetragene Sicherungsvormerkung so geändert werde, dass sie künftig die Rangstelle für den automatisch geänderten Erbbauzins im Rang mit dem in Abt. II Nr. 1 eingetragenen Erbbauzins sichere.
Mit ihrem in § 3 des Nachtragsvertrags enthaltenen Eintragungsantrag begehrt der Beteiligte zu 1. zum einen die Eintragung eines weiteren Erbbauzinses i.H.v. jährlich 675,69 EUR als selbständige Reallast unter teilweiser Ausnutzung der in Abt. II Nr. 2 eingetragenen Vormerkung in gleichem Rang mit dem Erbbauzins und zum anderen die Änderung der Vormerkung entsprechend der vereinbarten Änderung der Wertsicherungsklausel (automatische Wertsicherung).
Das Grundbuchamt hat in der angefochtenen Zwischenverfügung vom 7.4.2014 (Bl. 104 d.A.) die Eintragung der Änderung der Wertsicherungsklausel von folgenden Voraussetzungen abhängig gemacht:
die Löschung der Erbbauzinsreallasten Abt. II Nr. 1, 6 und 7,
die Löschung der Vormerkung Abt. II Nr. 2,
die Neueintragung einer Erbbauzinsreallast i.H.v. 7.439,38 EUR mit Wertsicherungsklausel an erster Rangstelle, ggf. ergänzt um den Zusatz nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 ErbbauRG, in Abt. II,
die Rangrücktrittserklärung des Beteiligten zu 1. bzgl. des in Abt. II Nr. 3 eingetragenen Vorkaufsrechts und Rangrücktrittserklärungen der Berechtigten zu Abt. II Nr. 4 und 5 (beschränkte persönliche Dienstbarkeiten) sowie der Gläubiger zu Abt. II Nr. 1 und 3 (Grundschulden).
In seiner hiergegen eingelegten Beschwerde vom 2.7.2014 vertritt der Beteiligte zu 1. die Auffassung, dass weder die bisherigen Erbbauzinsreallasten noch die Vormerkung zu l...